Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt

Warenkunde

Gegenstände mit Lebensmittelkontakt werden bei Herstellung, Lagerung und Transport sowie beim Verzehr von Lebensmitteln verwendet. Es handelt sich hierbei z. B. um Verpackungen, Geschirr, Gläser oder Besteck, aber auch um Gegenstände, die im Haushalt oder in der Gastronomie zum Zubereiten von Lebensmitteln eingesetzt werden. Gegenstände mit Lebensmittelkontakt sind aber auch Maschinen zur gewerblichen Herstellung von Lebensmitteln wie Braukessel, Backöfen, Teigknetmaschinen, Kutterwannen für die Wurstherstellung oder großindustrielle Anlagen zur Lebensmittelproduktion. Lebensmittelbedarfsgegenstände gibt es in einer großen Produktvielfalt. Zudem sind sie aus unterschiedlichen Materialien gefertigt. Lebensmittelbedarfsgegenstände können z. B. aus Kunststoff, Gummi, Papier, Holz, Glas, Porzellan oder Metall bestehen.

Was wird generell untersucht?

Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen. Sie sind nach guter Herstellungspraxis herzustellen und dürfen bei ihrem Gebrauch keine Stoffe an Lebensmittel abgeben, welche die menschliche Gesundheit gefährden, eine unvertretbare Veränderung der Lebensmittel herbeiführen oder diese geruchlich und geschmacklich beeinträchtigen. Außerdem dürfen Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung den Verbraucher nicht irreführen. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersucht, ob und in welcher Menge Stoffe von Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen können.

Kennzeichnung

Symbol mit Glas und Gabel

Abbildung 1: Symbol "für Lebensmittelkontakt" mit Glas und Gabel

NICHT ESSBAR-Logo (durchgestrichenes Männchen mit Essen in der Hand)

Abbildung 2: NICHT ESSBAR-Logo

Lebensmittelbedarfsgegenstände müssen beim Inverkehrbringen mit der Angabe "für Lebensmittelkontakt" oder mit einem Hinweis auf den Verwendungszweck (z. B. Kaffeemaschine, Weinflasche o. Ä.) oder dem allgemeinen Symbol für Lebensmittelkontakt (Abbildung 1) gekennzeichnet sein. Teile von Verpackungen, die als essbar wahrgenommen werden können, müssen die Worte "Nicht essbar" oder das Symbol (Abbildung 2) aufweisen. Außerdem müssen, falls erforderlich, Hinweise für eine sichere und sachgemäße Verwendung sowie Name und Anschrift des Herstellers oder Importeurs angegeben werden.

Rechliche Grundlagen

  • Verordnung (EG) 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
  • Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (GMP-Verordnung)
  • Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
  • Bedarfsgegenständeverordnung
  • BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt (ehemals "Kunststoff-Empfehlungen")
  • Weitere europäische Rechtsgrundlagen sind unter European Commission Health & Consumers Directorate-General (PDF, 783 KB) zu finden.

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Allgemeine Informationen zum Thema

Untersuchungsergebnisse

2021

2020

2019

2018

2017

2016

2015

  • Bestimmung von Mineralölbestandteilen in Adventskalendern – Untersuchungsergebnisse 2015

2014

2013

2012

2011

2009

2008

2007

2005

Produktübergreifende Untersuchungsergebnisse

2009

2008