Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt
Warenkunde
Gegenstände mit Lebensmittelkontakt werden bei Herstellung, Lagerung und Transport sowie beim Verzehr von Lebensmitteln verwendet. Es handelt sich hierbei z. B. um Verpackungen, Geschirr, Gläser oder Besteck, aber auch um Gegenstände, die im Haushalt oder in der Gastronomie zum Zubereiten von Lebensmitteln eingesetzt werden. Gegenstände mit Lebensmittelkontakt sind aber auch Maschinen zur gewerblichen Herstellung von Lebensmitteln wie Braukessel, Backöfen, Teigknetmaschinen, Kutterwannen für die Wurstherstellung oder großindustrielle Anlagen zur Lebensmittelproduktion. Lebensmittelbedarfsgegenstände gibt es in einer großen Produktvielfalt. Zudem sind sie aus unterschiedlichen Materialien gefertigt. Lebensmittelbedarfsgegenstände können z. B. aus Kunststoff, Gummi, Papier, Holz, Glas, Porzellan oder Metall bestehen.
Was wird generell untersucht?
Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen. Sie sind nach guter Herstellungspraxis herzustellen und dürfen bei ihrem Gebrauch keine Stoffe an Lebensmittel abgeben, welche die menschliche Gesundheit gefährden, eine unvertretbare Veränderung der Lebensmittel herbeiführen oder diese geruchlich und geschmacklich beeinträchtigen. Außerdem dürfen Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung den Verbraucher nicht irreführen. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersucht, ob und in welcher Menge Stoffe von Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen können.
Kennzeichnung
Abbildung 1: Symbol "für Lebensmittelkontakt" mit Glas und Gabel

Abbildung 2: NICHT ESSBAR-Logo
Lebensmittelbedarfsgegenstände müssen beim Inverkehrbringen mit der Angabe "für Lebensmittelkontakt" oder mit einem Hinweis auf den Verwendungszweck (z. B. Kaffeemaschine, Weinflasche o. Ä.) oder dem allgemeinen Symbol für Lebensmittelkontakt (Abbildung 1) gekennzeichnet sein. Teile von Verpackungen, die als essbar wahrgenommen werden können, müssen die Worte "Nicht essbar" oder das Symbol (Abbildung 2) aufweisen. Außerdem müssen, falls erforderlich, Hinweise für eine sichere und sachgemäße Verwendung sowie Name und Anschrift des Herstellers oder Importeurs angegeben werden.
Rechtliche Grundlagen
- Verordnung (EG) 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
- Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (GMP-Verordnung)
- Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Bedarfsgegenständeverordnung
- BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt (ehemals "Kunststoff-Empfehlungen")
- Weitere europäische Rechtsgrundlagen sind unter European Commission Health & Consumers Directorate-General (PDF, 783 KB) zu finden.
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Allgemeine Informationen zum Thema
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