Sachkunde

Unter Sachkunde versteht man den Erwerb einer bestimmten fachlichen Kompetenz. In vielen technischen Bereichen werden zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit spezifische Fachkompetenzen erworben. Dazu werden häufig spezielle Lehrgänge z.T. mit staatlicher Anerkennung besucht. So dürfen beispielsweise bestimmte, mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder mit dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr gekennzeichnete Stoffe nur von Personen, die im Besitz einer Sachkunde sind, abgeben bzw. verkauft werden. Im Falle von bestimmten Bekämpfungsmitteln gegen Ratten und Mäuse (Rodentizide mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen der zweiten Generation) darf die Anwendung nur von sachkundigen Anwendern und Schädlingsbekämpfern erfolgen.

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) unterstützt im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben das Bayerische Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und die bayerische Gewerbeaufsicht. Im Zuge dessen wirkt das LGL an den nachfolgenden Sachkunden mit.

Asbest-Sachkundelehrgang

Um Gefährdungen von Arbeitnehmern bei Tätigkeiten mit erbgutverändernden, krebserzeugenden und fruchtschädigenden Stoffen zu minimieren, sind vom Arbeitgeber nach Gefahrstoff-Verordnung besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört beispielsweise auch, dass sachkundige Personen die Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) mit Asbest vor Ort leiten und andere Arbeitnehmer der Firmen, die derartige Arbeiten durchführen, beaufsichtigen. Diese Sachkunde wird in staatlich anerkannten Lehrgängen erworben und in einer Prüfung nachgewiesen. Ob die in der Technischen Regel 519 (TRGS 519) vorgeschriebenen Anforderungen an Lehrinhalte, Unterrichtsmaterialien und Qualifikationen der Lehrkräfte von einem Lehrgangsträger erfüllt werden, wird in einem formalen Anerkennungsverfahren geprüft. Die in diesen Lehrgängen erworbene Sachkunde gilt nur befristetet. Nach spätestens sechs Jahren muss eine sachkundige Person einen Fortbildungslehrgang zum Weiterbestehen der Sachkunde besuchen. Auch diese Fortbildungslehrgänge müssen staatlich anerkannt sein.

Weitere Sachkundenachweise gemäß Gefahrstoffverordnung

Begasungen im Rahmen der Schädlingsbekämpfung dürfen nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden, die diese Sachkunde in entsprechenden Lehrgängen erwerben. Auch diese Lehrgänge müssen staatlich anerkannt werden.

Wer im Ausland seine Ausbildung als Schädlingsbekämpfer erfolgreich abgeschlossen hat, darf auch bei uns seinen Beruf ausüben. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Ausbildung der hiesigen gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit muss behördlich anerkannt werden.

Sachkunde nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung und Pflanzenschutzmittelgesetz

Zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt wird beim In-Verkehr-Bringen (Abgabe) von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen einschließlich gefährlichen Bioziden und Pflanzenschutzmitteln eine Sachkunde gefordert. Allgemeine Kenntnisse über wesentliche Eigenschaften, die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und rechtliche Vorschriften werden in einer schriftlichen Prüfung nachgewiesen. Die Prüfungsfragen der schriftlichen Prüfung stammen aus einem „Gemeinsamen Fragenkatalog“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit. Der Umfang der nachzuweisenden Kenntnisse hängt von der Bandbreite des Verkaufssortiments ab. So gibt es Einzelstoffprüfungen z.B. für den Verkauf von Methanol als Treibstoff für Modellbau-Motoren bis zur umfassenden Sachkunde. Um letztere zu erlangen, muss man neben der Grund- und Zusatzprüfung noch eine Biozid-Prüfung erfolgreich absolvieren. Dieser Teil beinhaltet auch Fragen des „In-Verkehr-Bringens“ von Pflanzenschutzmitteln.


Wer Pflanzenschutzmitteln abgibt, muss zudem zusätzlich noch eine mündliche und eine schriftliche Prüfung, die durch das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gestellt wird, ablegen.

Das LGL wirkt bei der Schaffung und Pflege von bundeseinheitlichen Prüfungsfragen nach § 11 der Chemikalienverbotsverordnung in einer Fachgruppe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) mit.