Alkoholfreie Getränke, Getränkeansätze, Getränkepulver

Warenkunde

Flaschenhälse mit Strohhalm

Zu den Erfrischungsgetränken im Sinne der Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission vom 18. März 2003 zählen Fruchtsaftgetränke, Fruchtschorlen, Limonaden und Brausen. Ihnen ist gemeinsam, dass sie Alkohol (Ethanol) nur in einer Menge bis höchstens 2 g/l enthalten dürfen (entsprechend 0,25 %vol).

Rechtlich gesehen gelten sie dann als "alkoholfrei" und dürfen auch so bezeichnet werden. Bedingung ist aber, dass dieser Alkohol ausschließlich aus den Fruchtbestandteilen und/oder den zugesetzten Aromen stammen darf. Eine direkte Alkoholzugabe oder ein Zusatz alkoholischer Getränke ist nicht zulässig.

Erfrischungsgetränke sollen in erster Linie den Durst stillen. Daher bestehen sie hauptsächlich aus Wasser, dem aber aus Geschmacksgründen noch Komponenten wie Fruchtsäfte (auch in Form von Konzentraten), pflanzliche Auszüge oder Aromen zugesetzt werden. Die Verwendung von verschiedenen Zusatzstoffen ist üblich.

Was wird generell untersucht?

Die Untersuchung der alkoholfreien Erfrischungsgetränke am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) konzentriert sich auf folgende Schwerpunkte:

  • Prüfung auf verkehrsübliche Beschaffenheit und sensorische Eigenschaften
  • Prüfung auf rechtskonforme Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen
  • Überprüfung bestimmter Qualitätskriterien (z. B. des isotonischen Charakters in Elektrolytgetränken oder Ermittlung des Fruchtgehaltes in fruchtsafthaltigen Getränken)
  • Überprüfung der Einhaltung von Höchstgehalten von bestimmten Stoffen (z. B. des Koffeins in koffeinhaltigen Produkte oder des Chinins in Bitterlimonaden)
  • Überprüfung der ausgelobten Mineralstoff- bzw. Vitamingehalte oder sonstiger Nährstoffe
  • Untersuchung auf Kontaminanten
  • Begutachtung der Kennzeichnung und der Aufmachung; Prüfung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Auslobungen auf Rechtskonformität

Rechtliche Grundlagen

  • Leitsätze für Erfrischungsgetränke des Deutschen Lebensmittelbuches vom 18. März 2003 in der Fassung vom 07.01.2015 (GMBl S. 113)
  • Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und koffeinhaltige Erfrischungsgetränkeverordnung – FrSaftErfrischGetrV) vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S 1016)
  • Lebensmittel-Rahmenverordnung; Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28.01.2002 (ABl. Nr. L 31 S. 1)
  • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 25. Oktober 2011 – LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung), (ABl. L 301 S. 18)
  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB, vom 1. September 2005 (BGBl. I Nr. 55 S. 2618)
  • Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – (ABl. L 404/9 vom 30. Dezember 2006)
  • Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404/26 vom 30. Dezember 2006)