Warnungen der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

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Warnungen vor Lebensmitteln nach § 40 Abs. 1 LFGB

Seit dem 21.10.2011 steht das durch das Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) eingerichtete und die einzelnen Bundesländer betriebene bundesweite Portal www.lebensmittelwarnung.de zur Verfügung. Auf dieser Seite werden vom Freistaat Bayern und allen übrigen Bundesländern insbesondere Warnungen über solche Lebensmittel oder mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte veröffentlicht, von denen mögliche Gesundheitsrisiken ausgehen. Dies können zum Beispiel Lebensmittel sein, die mit Salmonellen oder Glassplittern kontaminiert bzw. verunreinigt sind oder Lebensmittel, auf deren Verpackung eine Zutat (z. B. Erdnüsse) nicht gekennzeichnet ist, die bei Allergikern zu Gesundheitsrisiken führen kann.

Der Freistaat Bayern stellt eine öffentliche Warnung ein oder schließt sich einer bereits durch ein anderes Bundesland eingestellten Warnung an, wenn davon auszugehen ist, dass die Produkte auch in Bayern im Verkehr sind. Die hier veröffentlichten Warnungen sind von den Lebensmittelunternehmern oder von der amtlichen Lebensmittelüberwachung veranlasst worden.

Die Einträge auf dieser Internet-Seite werden nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums der betroffenen Produkte unter Berücksichtigung eines Sicherheitszeitraums aus der Datenbank gelöscht. Wenn kein Haltbarkeitsdatum besteht, werden die Einträge abhängig von der üblichen Verwendungsdauer, in der Regel aber nicht länger als fünf Jahre nach Erstveröffentlichung der Meldung gelöscht.

Mit Wirkung zum 01.02.2019 haben die Bundesländer und der Bund eine Erweiterung des Portals www.lebensmittelwarnung.de vereinbart. Dort wird ab dem 19.02.2019 neben Warnungen über Lebensmittel oder mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten auch auf Warnungen vor Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und Mitteln zum Tätowieren verwiesen. Warnungen vor Bedarfsgegenständen umfassen beispielsweise Kindertassen mit erhöhtem Gehalt an Melamin oder unzulässige Azofarbstoffe in Kleidung.

Warnungen vor Futtermitteln nach § 40 Abs. 1 LFGB

Auf der Internetseite des LGL werden darüber hinaus unter denselben Voraussetzungen Warnungen vor Futtermitteln veröffentlicht.

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