Überprüfung/Untersuchung von Spielzeug

Was wird generell untersucht?

Spielzeug muss im Sinne der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSGV) den in einer EU-Richtlinie festgelegten Sicherheitsanforderungen entsprechen. Demnach müssen die Benutzer von Spielzeug sowie andere Personen bei einer bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung des Spielzeugs unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern vor Gefährdungen der Gesundheit und der Gefahr von Körperschäden geschützt sein. Hinsichtlich der chemischen Merkmale und der stofflichen Beschaffenheit ist Spielzeug so zu gestalten, dass es gesundheitlich unbedenklich ist beziehungsweise keine Körperschäden verursachen kann, wenn es verschluckt oder eingeatmet wird oder mit der Haut, den Schleimhäuten und den Augen in Berührung kommt.

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) prüft, ob das Spielzeug diese Anforderungen erfüllt.

Spielzeug wird am LGL beispielsweise untersucht auf:

  • gesundheitsschädliche Elemente wie Blei, Cadmium und Chrom,
  • Lösemittel, die nach dem Herstellungsprozess im Spielzeug verblieben waren,
  • die Abgabe von Formaldehyd,
  • verbotene Phthalate,
  • Borsäure,
  • verbotene Azofarbstoffe
  • die Speichel- und Schweißechtheit der Farben.