Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt - Untersuchungsergebnisse 2007

Was wird generell untersucht?

Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt – also Teller, Gläser, Töpfe, Kochlöffel, Frischhaltefolien, Papiertüten – unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen. Sie sind nach guter Herstellungspraxis herzustellen und dürfen bei ihrem Gebrauch keine Stoffe an Lebensmittel abgeben, die die menschliche Gesundheit gefährden, eine unvertretbare Veränderung der Lebensmittel herbeiführen oder diese geruchlich und geschmacklich beeinträchtigen. Außerdem dürfen Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung den Verbraucher nicht irreführen. Untersucht wird, ob und in welcher Menge Stoffe von Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen können.

Weichmacher aus Deckeldichtungen

Im Juni 2007 wurde durch Meldungen in den Medien die öffentliche Aufmerksamkeit auf Weichmacher in asiatischen Würzsaucen gelenkt. Es wurde insbesondere vor dem gesundheitlich nicht unbedenklichen Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gewarnt.

Die Dichtungsmassen in Schraubdeckeln oder -verschlüssen bestehen hauptsächlich aus PVC. Um die für Dichtungszwecke notwendige Geschmeidigkeit zu erzielen, werden dem PVC Weichmacher zugesetzt. Diese können ganz unterschiedlichen Substanzklassen angehören, es handelt sich zum Beispiel um Ester der Phthalsäure oder Adipinsäure, ferner um epoxidiertes Sojabohnenöl, Acetyl-tributyl-citrat oder 1,2-Cyclohexandicarbonsäurediisononylester, um nur die häufigsten zu nennen. Alle diese Weichmacher können jedoch von der Deckeldichtung in die verpackten Lebensmittel übergehen und besonders leicht passiert dies bei fetthaltigen Lebensmitteln.

Phthalate sind im September 2005 von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) neu bewertet worden. In der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 30. März 2007 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wurden deshalb Beschränkungen für Phthalate und andere Weichmacher festgelegt, die ausdrücklich auch für Deckeldichtungen gelten.

Um einerseits den freien Warenverkehr nicht zu beeinträchtigen, andererseits aber auch die Möglichkeit zu schaffen, Deckel und Lebensmittel, die ein erhebliches Risiko darstellen, sofort aus dem Verkehr zu nehmen, wurde am 2. April 2007 die Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen mit Lebensmittelkontakt erlassen. Gleichzeitig wird damit der Industrie genügend Zeit eingeräumt, um die Entwicklung von Dichtungen abzuschließen, die den in der Richtlinie 2007/19/EG festgelegten spezifischen Migrationsgrenzwerten entsprechen. Diese Verordnung gilt allerdings nur bis zum 30. Juni 2008.

Das LGL untersuchte im Jahr 2007 17 Proben asiatische Würzsaucen, die in Gläsern oder Flaschen mit Schraubdeckel verpackt waren und in Supermärkten, Kaufhäusern oder Asia-Läden entnommen wurden. Hierbei wurden zunächst die im Deckel enthaltenen Weichmacher identifiziert und anschließend im jeweiligen Lebensmittel quantitativ bestimmt. Die Ergebnisse sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengestellt.

Tabelle 1: Weichmacher in asiatischen Würzsaucen, die in Gläsern oder Flaschen mit Schraubdeckel verpackt sind

Tabelle 1: Weichmacher in asiatischen Würzsaucen, die in Gläsern oder Flaschen mit Schraubdeckel verpackt sind

Abkürzungen

  • ESBO = epoxidiertes Sojabohnenöl DEHA Di-(2-ethylhexyl)adipat
  • ATBC = Acetyl-tributyl-citrat DiNP Di-isononylphthalat
  • DiDP = Di-isodecylphthalat DEHP Di-(2-ethylhexyl)phthalat
  • n.n. = < Nachweisgrenze

Es zeigt sich, dass in den Deckeln überwiegend der Weichmacher ESBO verwendet wurde. Der höchste Wert für den Übergang von ESBO wurde mit 154 mg/kg Lebensmittel bei einer Thunfischsauce gefunden. Der Grenzwert für den gemäß Verordnung (EG) Nr. 372/2007 zulässigen Weichmacherübergang ins Lebensmittel von 300 mg/kg war hier in keinem Fall überschritten. Wir weisen allerdings darauf hin, dass Übergänge von ESBO ins Lebensmittel von mehr als 60 mg/kg nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr erlaubt sind. Erfreulicherweise konnte in keiner Probe der Phthalatweichmacher DEHP nachgewiesen werden.

Mikrowellengeschirr

61 Proben Mikrowellengeschirr aus Kunststoff wurden einer sensorischen Prüfung unterzogen. Als Prüflebensmittel wurde Trinkwasser verwendet. Nach Erhitzen im Mikrowellengerät wurden Geruch und Geschmack des Wassers geprüft. Lediglich bei 21 Proben (34 %) war keine Abweichung festzustellen, während bei 35 Gegenständen (58 %) zwar eine schwache, aber doch wahrnehmbare geruchliche und geschmackliche Beeinträchtigung nachgewiesen werden konnte. Fünf Proben (8 %) wiesen eine starke sensorische Abweichung auf, was zu Beanstandungen führte. Diese Situation hat sich in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert.

Die Abbildung zeigt das Ergebnis der sensorischen Untersuchung von Mikrowellengeschirr aus Kunststoff. 34 Prozent der Proben wiesen keine, 58 Prozent eine schwache, 8 Prozent eine starke sensorische Abweichung auf.

Abbildung 1: Ergebnis der sensorischen Untersuchung von Mikrowellengeschirr aus Kunststoff

Mehr als die Hälfte der Proben war als "mikrowellengeeignet" ausgelobt oder mit dem entsprechenden Symbol gekennzeichnet. In diesen Fällen muss der Verbraucher davon ausgehen, dass das Mikrowellengeschirr aus Kunststoff für alle Arten von Lebensmitteln und für alle Leistungsstufen des Mikrowellengeräts ohne Einschränkung geeignet ist. Es zeigte sich jedoch, dass dies nicht immer zutrifft. 10 % dieser Proben waren beim Erhitzen von Fetten oder fetthaltigen Lebensmitteln nicht beständig. Es wurde eine Erweichung und Verformung des Materials bis hin zur Lochbildung beobachtet, wie auf Abbildung 2 zu erkennen ist. Auch hier wurden Beanstandungen ausgesprochen.

Das Foto zeigt eine deutliche Verformung des Kunststoffbehälters und zwei Löcher am Boden.

Abbildung 2: Mikrowellengeschirr nach dem Erhitzen von Fett in der Mikrowelle

Primäre aromatische Amine in Küchenutensilien

Immer noch werden im europäischen Schnellwarnsystem (RASFF) Schnellwarnungen zu primären aromatischen Aminen aus Küchenutensilien verbreitet. Deshalb untersucht das LGL derartige Gegenstände, wie zum Beispiel Wender, Suppenkellen oder Löffel auch weiterhin. Primäre aromatische Amine können auf Lebensmittel übergehen, die mit diesen Gegenständen in Berührung kommen. Diese Amine sind als krebserzeugende Arbeitsstoffe eingestuft. Aus Vorsorgegründen soll deshalb die Aufnahme von solchen Stoffen so gering wie möglich sein beziehungweise eine Exposition vermieden werden. Wie die Abbildung 3 zeigt, hat sich die Situation im Jahr 2007 nicht verbessert. Die Anzahl der Beanstandungen ist in den letzten Jahren annähernd gleich geblieben und liegt bei circa 25 %. Es wurden immer noch Übergänge von primären aromatischen Aminen auf Prüflebensmittel gefunden, die mehr als das Hundertfache des zulässigen Wertes betragen. Die beanstandeten Gegenstände wurden vom Markt genommen.

Die Abbildung zeigt die Beanstandungsquoten in den Jahren 2004 bis 2007. Die Beanstandungsquote beträgt im Jahr 2004 32 Prozent, im Jahr 2005 26 Prozent, im Jahr 2006 23 Prozent, im Jahr 2007 25 Prozent.

Abbildung 3: primäre aromatische Amine in Küchenutensilien

Di-isobutylphthalat in Papier und Karton

Di-isobutylphthalat (DiBP) wird als Weichmacher in Dispersionsklebern für Papiere und Verpackungen eingesetzt und gelangt durch verklebte Papiere oder deren Recycling in Papier- und Kartonverpackungen. Aus diesen kann es auf Lebensmittel übergehen. DiBP wirkt im Tierversuch fruchtbarkeits- und entwicklungsschädigend. Bislang gibt es keine wissenschaftlich abgeleiteten Grenzwerte für die Bewertung des Übergangs von DiBP aus Verpackungen auf Lebensmittel. Die dafür notwendigen Daten aus Langzeitstudien stehen nicht zur Verfügung. Allerdings hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit die in ihrer Struktur und Wirkung ähnliche Substanz Di-n-butylphthalat (DnBP) gesundheitlich bewertet. Auf dieser Basis empfiehlt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) eine spezifische Begrenzung des Übergangs von DiBP auf Lebensmittel, einen sogenannten spezifischen Migrationsrichtwert, von 1 Milligramm DiBP je Kilogramm Lebensmittel. Für Säuglings- und Kleinkindnahrung sollte dieser Wert 0,5 Milligramm je Kilogramm betragen. Es wurde angeregt, dass die Verbände aller Unternehmen, die an der Herstellung und Verarbeitung von Papier, Karton und Pappe beteiligt sind, eine freiwillige Selbstverpflichtung zur Reduzierung von DiBP eingehen. Hiermit soll erreicht werden, dass dauerhaft auf den Einsatz von Klebstoffen, Druckfarben und anderen Produkten, die DiBP enthalten, verzichtet wird.

Das LGL hat im Jahr 2007 80 Proben Papiere und Kartons, die für die Verpackung von Lebensmitteln bestimmt waren, auf ihren Gehalt an DiBP untersucht. Es handelte sich hierbei um Gegenstände, die aus Recyclingmaterial hergestellt oder bei denen mehrere Lagen durch Kleber verbunden waren. Bei 80 % dieser Proben wurde weniger als 100 mgDiBP je kg festgestellt.

Die Abbildung zeigt eine Übersicht aller DiBP-Gehalte in den untersuchten Papieren. Bei 65 Proben liegt der Gehalt an DiBP unter 100 mg/kg, bei 9 Proben zwischen 100 und 1000 mg/kg, bei 6 Proben über 1000 mg/kg.

Abbildung 4: Gehalt an Di-isobutylphthalat (DiBP) in Papier und Karton

Gehalte an DiBP von mehr als 1000 mg/kg (Maximalwert 3031) wurden nur in mit Kunststoff beschichteten oder mehrlagigen Materialien nachgewiesen. Hier stammt der Weichmacher aus dem verwendeten Kleber. Die Hersteller wurden aufgefordert, nur noch DiBP-freie Kleber zu benutzen. Es sind jedoch nicht alle beschichteten Papiere so hoch belastet; es wurden im Handel auch zahlreiche Papiere angeboten, die ohne DiBP-haltige Kleber hergestellt waren, wie der Tabelle 2 zu entnehmen ist.

Tabelle 2: Di-isobutylphthalat (DiBP) in beschichteten Papieren

Tabelle 2: Di-isobutylphthalat (DiBP) in beschichteten Papieren

Das LGL hat außerdem in 35 Proben Lebensmittel, die in Papier oder Karton verpackt waren, den Gehalt an DiBP bestimmt. Pulvrige, feinkörnige oder fetthaltige Lebensmittel sind als besonders kritisch hinsichtlich eines möglichen Übergangs von DiBP anzusehen. Es wurden deshalb Backwaren, Teigwaren, Reis und Getreideerzeugnisse, aber auch Semmelbrösel und Paniermehl untersucht. Wie die Abbildung 5 zeigt, war in zwei Proben der Richtwert des Bundesinstitutes für Risikobewertung von 1 mgDiBP pro kg Lebensmittel überschritten. Es handelte sich hierbei um Paniermehl (4,0 mg/kg) und um Reis (2,0 mg/kg). Hier wurden Beanstandungen ausgesprochen.

Die Abbildung zeigt den DiBP-Gehalt von kartonverpackten Lebensmitteln in aufsteigender Reihenfolge. Der vorläufige Migrationsrichtwert von 1 mg/kg Lebensmittel ist farbig hervorgehoben. 2 Proben überschreiten diesen Richtwert.

Abbildung 5: Gehalt an Di-isobutylphthalat (DiBP) in kartonverpackten Lebensmitteln; ROTE LINIE: VORLÄUFIGER MIGRATIONS-RICHTWERT

In der Abbildung 6 sind die Ergebnisse nach Lebensmittelgruppen aufgeschlüsselt.

Die Abbildung zeigt die DiBP-Gehalte, aufgeschlüsselt nach Lebensmittelgruppen, Darstellung der Gehalte in aufsteigender Reihenfolge. Es handelt sich um Backwaren (8 Proben), Teigwaren (11 Proben), Reis (9 Proben), Getreideprodukte (2 Proben) und sonstige (5 Proben), wobei Reis eine leicht höhere Belastung als Backwaren und Teigwaren aufweist. Richtwertüberschreitungen gibt es bei Paniermehl und Reis.

Abbildung 6: Di-isobutylphthalat (DiBP) in kartonverpackten Lebensmittelgruppen

Kobalt in Glas und Porzellan

Das Element Kobalt ist in bestimmten chemischen Verbindungen seit Langem bekannt und wird bis heute in Legierungen und zum Färben und zur Dekoration von Gläsern, Keramiken und Porzellan verwendet, etwa als Kobaltblau. In Spuren ist Kobalt ubiquitär und als Enzymbestandteil und Zentralatom des Vitamins B12 essentiell. Die für den Menschen benötigte Menge an Kobalt ist mit etwa 0,2 Mikrogramm am Tag extrem gering. Aufnahmen von Kobalt, die deutlich darüber hinausgehen, können je nach Menge und Disposition des Menschen gesundheitlich bedenkliche Auswirkungen haben, etwa allergische Reaktionen oder Nebenwirkungen bei Arzneimitteln. Aus diesen Gründen ist die ungesteuerte und für den Verbraucher unkontrollierbare Aufnahme von Kobalt aus Bedarfsgegenständen unerwünscht. Das LGL untersucht jährlich mehrere Hundert Bedarfsgegenstände zum Zubereiten und Verzehr von Lebensmitteln aus Metall, Email, Keramik und Glas auch auf die Abgabe von Kobalt. Im Jahr 2007 waren davon 17 Proben auffällig und wurden nach § 31 LFGB bemängelt.

Mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse

Im Jahr 2007 wurden zahlreiche Gegenstände, die Lebensmitteln täuschend ähnlich sahen, zur Untersuchung vorgelegt. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch verbietet jedoch solche Produkte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals entstehen kann. Es handelte sich hier um Dekorationsgegenstände, wie Dekoweintrauben und Dekosteine aus Glas oder Kunststoff, um Duftkerzen, Kerzen in Form von Eisbechern oder Törtchen sowie um Seife in Form einer Tafel Schokolade.

Die Abbildung zeigt eine Weintraube mit grünen Blättern und dunkelroten Beeren, einzelne Beeren sind abgelöst.

Abbildung 7: Dekoweintrauben aus Kunststoff

Die Beeren der Dekoweintrauben bestanden aus PVC mit über 30 % Weichmacheranteil. Sie konnten von der Traube leicht abgelöst gegebenenfalls nach Zerbeißen verschluckt werden. Nach Herauslösen des Weichmachers kann es zu Verhärtungen unter Bildung scharfkantiger oder spitzer Teile kommen. Diese können zu Verletzungen im Magen-Darm-Bereich führen. Dies hatte ein Fall gezeigt, der sich Anfang der 1970er Jahren ereignete. Ein Mann hatte auf einer Feier ein Käseimitat aus Weich-PVC verschluckt. Wochen später klagte er über starke Schmerzen im Bauchbereich. Bei einer Operation wurden kleine Kunststoffteile aus dem Verdauungstrakt entfernt. Der Mann starb wenig später an einer Lungenembolie.

Die Abbildung zeigt eine Packung mit sechs Kerzen in Form von Sahne- oder Cremetörtchen, die mit Fruchtstücken dekoriert sind.

Abbildung 8: Teelicht-Kerzen in Form von Törtchen

Teile der Kerzen, die kandierten Fruchtstücken oder Bonbons sehr ähnlich waren, ließen sich leicht ablösen. Auf Grund der Abmessungen dieser Wachsstücke waren diese verschluckbar für Kinder unter drei Jahren und stellten eine Gefahr einer Passagebehinderung in der Speiseröhre dar. In diesem Zusammenhang kann es durch einen vergeblichen Schluckversuch auch zu einer Blockade der oberen Atemwege kommen. Dekosteine in Form von Kandiszucker mit hohen Anteilen an scharfkantigen, schlecht verarbeiteten und sehr spitzen Stücken, können ebenfalls abhängig von ihrer Größe in der Speiseröhre stecken bleiben und müssen dann operativ entfernt werden. Außerdem sind Verletzungen im Mund- und Speiseröhrenbereich möglich. In allen diesen Fällen wurden Beanstandungen ausgesprochen. Nur bei der Seife in Form einer Tafel Schokolade war nicht von einer relevanten Gesundheitsgefährdung der Verbraucher auszugehen. Nach dem Abbeißen war umgehend ein von Schokolade sehr stark abweichender intensiver fettig-seifiger Geschmack wahrnehmbar. Dieser bewirkt, dass die aufgenommene Seife zügig wieder durch Ausspucken aus dem Mund befördert wird. Da kein rasches Aufschäumen zu beobachten war, ist nicht von der Gefahr einer Aspiration von waschaktiven Substanzen auszugehen.

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