Arzneimittel für Lebensmittel liefernde Tiere

Lebensmittel liefernde Tiere sind Tiere, die Produkte zur menschlichen Ernährung liefern. Die Eigenschaft "Lebensmittel lieferndes Tier" wird dabei durch die Zugehörigkeit zur Tierart bestimmt. Werden Tiere der betreffenden Art grundsätzlich auch zur Lebensmittelgewinnung herangezogen, wie dies z. B. bei Schweinen, Rindern, Schafen, Pferden, Bienen und Speisefischen der Fall ist, ist die Zweckbestimmung, die der Tierhalter selbst seinem Tier gibt, unerheblich für die Einstufung. Auch ein wie ein Hund gehaltenes Minischwein (Minipig) wird demnach als Lebensmittel lieferndes Tier angesehen, da es zur Tierart "Schwein" gehört.

Lediglich für Pferde, als Heimtier gehaltene Kaninchen und Brieftauben gibt es eine gesetzliche Ausnahme. Ein Pferdebesitzer und eine Pferdebesitzerin kann ein Pferd im Equidenpass von der Lebensmittelgewinnung ausschließen lassen. Die Erklärung ist unwiderruflich und bleibt auch bei Besitzerwechsel bestehen.

Die Prüfungen zur Zulassung eines Tierarzneimittels für Lebensmittel liefernde Tiere sind deutlich strenger und umfassender als die, welche zur Zulassung eines Tierarzneimittels für Haustiere wie Hund und Katze nötig sind. Im Bereich der Tierarzneimittel für Lebensmittel liefernde Tiere ist neben dem Wohl der Tiere auch die Sicherheit des Menschen zu berücksichtigt. Der Verbraucherschutz gewährleistet, dass in Lebensmitteln keine bedenklichen Rückstände durch die Behandlung von Lebensmittel liefernden Tieren mit Arzneimitteln entstehen. So müssen vor der Zulassung z. B. die Ergebnisse von Rückstandsprüfungen vorgelegt werden, welche die Festsetzung einer Wartezeit erlauben. Die Wartezeit gibt an, wann ein Tier nach der Arzneimittelverabreichung frühestens zur Lebensmittelgewinnung genutzt werden darf.

Tierarzneimittel für Lebensmittel liefernde Tiere dürfen dabei nur bestimmte Inhaltsstoffe enthalten. Dies wird durch eine europaweit geltende Verordnung vorgegeben, in der alle für die Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren zugelassenen Wirkstoffe abschließend aufgezählt sind.

Der Tierarzt bzw. die Tierärztin hat bei der Behandlung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, neben der Beschränkung der Wirkstoffauswahl durch die oben genannte europäische Rechtsvorgabe ebenfalls weitere, besondere Vorschriften einzuhalten. So darf der Tierarzt oder die Tierärztin nur die für die festgestellte Erkrankung benötigte Menge apotheken- und verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel an den Tierbesitzer oder die Tierbesitzerin weitergeben.

Arzneimittel, die ein Tierbesitzer oder eine Tierbesitzerin beim Tierarzt bzw. bei der Tierärztin oder auf dessen/ deren Verschreibung erworben hat, darf er nur gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die der Tierarzt bzw. die Tierärztin für den betreffenden Fall an den Tierbesitzer oder die Tierbesitzerin aushändigt, anwenden. Dies gilt für alle Tierbesitzer oder Tierbesitzerinnen (auch für Besitzer bzw. Besitzerinnen von nicht Lebensmittel liefernden Tieren) und für alle Arzneimittel, also auch für freiverkäufliche Arzneimittel.

Apothekenpflichtige Tierarzneimittel, die der Tierbesitzer bzw. die Tierbesitzerin eigenständig in der Apotheke erworben hat und deren Anwendung nicht auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt, dürfen bei Tieren nur angewendet werden,

  • wenn sie zugelassen oder registriert sind,
  • für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage bezeichneten Tierarten und Anwendungsgebiete,
  • in einer Menge, die nach der Dosierung und der Anwendungsdauer der Kennzeichnung/Packungsbeilage des Tierarzneimittels entspricht.

Eine Anwendung von Human-Arzneimitteln bei Tieren ist grundsätzlich möglich, jedoch nur im Rahmen der Umwidmung unter Einbeziehung eines Tierarztes bzw. einer Tierärztin. Dies gilt auch für frei verkäufliche Human-Arzneimittel.

Sowohl der Tierarzt oder die Tierärztin als auch Tierbesitzer bzw. Tierbesitzerinnen von Lebensmittel liefernden Tieren müssen für ihren Betrieb Aufzeichnungen über den Arzneimitteleinsatz bei diesen Tieren führen.

In der EU dürfen bestimmte Hormone unter strengen Regelungen nur zu festgelegten therapeutischen Zwecken eingesetzt werden. Ein Einsatz zur Leistungssteigerung in der Mast ist verboten. Die Überwachung der Lebensmittelsicherheit von Fleisch wird in Deutschland über den Nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP) geregelt.

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