Biozide

Biozid-Produkte gemäß § 3 Nummer 11 Chemikaliengesetz sind Produkte oder Zubereitungen, die einen oder mehrere Biozid-Wirkstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen wie z. B. Insekten, Mikroorganismen und Nagetiere abzutöten, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Um potentielle Gefährdungen von Verbrauchern, Beschäftigten und Umwelt auszuschließen, dürfen Biozid-Produkte erst dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie ein komplexes, gestuftes Zulassungsverfahren durchlaufen haben und registriert sind.

Zulassungsverfahren

Zunächst müssen die Biozid-Wirkstoffe gemäß Richtlinie 98/8/EG (Biozid-Richtlinie) ein Wirkstoff-Verfahren absolvieren, in dem geklärt wird:

  • ob die Biozid-Wirkstoffe die gewünschte Wirkung gegen Schadorganismen zeigen,
  • welche schädlichen Wirkungen bei sachgemäßer Anwendung des Produktes bzw. Zubereitung auf Mensch und Umwelt zu erwarten sind,
  • ob die gefährlichen Eigenschaften einer Zulassung im Wege stehen,
  • welche Risikominimierungsmaßnahmen gegebenenfalls an die Zulassung geknüpft sind, wenn es sich um Wirkstoffe handelt, bei denen Risiken für Mensch und/oder Umwelt bestehen könnten.

Informationen zu den Biozid-Wirkstoffen, die in die Anhänge I oder IA der Biozid-Richtlinie aufgenommen wurden, sind bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin dargestellt.

zur Wirkstoffliste (BAuA)

Wenn die Biozid-Wirkstoffe in Anhang I oder IA der Biozid-Richtlinie gelistet sind, kann ein Biozid-Produkt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zugelassen werden. Dazu muss es der Hersteller mindestens einer der folgenden 22 Produktarten unter https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien-und-Produkte/Chemikalienrecht/Biozide/Biozide_node.html zuordnen.

Verwendung von Antikoagulantien zur Nagetierbekämpfung

Bei einzelnen Rodentizidwirkstoffen können die Bewertungsberichte, die als Grundlage zur Aufnahme in den Anhang dienten, eingesehen werden. Bei diesen Wirkstoffen handelt es sich um blutgerinnungshemmende Bekämpfungsmittel der 2. Generation wie z.  B. Difethialon, die in Biozid-Produkten gegen Ratten und Mäuse Verwendung finden und dementsprechend für die Produktart 14 „Rodentizide“ eingereicht wurden. Obwohl diese Wirkstoffe persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT-Stoffe) sind, wurden sie dennoch in den Anhang I der Biozid-Richtlinie aufgenommen, um eine Bekämpfung von Nagetieren (Zieltiere) im Rahmen des Infektions- und Vorratsschutzes zu ermöglichen. Wirksame Alternativen stehen derzeit nicht zur Verfügung.

Allerdings wurde die Zulassung an verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung des Vergiftungsrisikos für Nicht-Zieltiere (wie z. B. Hunde, Katzen, Füchse) und der Anreicherung in der Umwelt geknüpft:

  1. Anwendung nur durch Fachpersonal mit Sachkunde ,
  2. Festlegung einer Packungshöchstgröße und
  3. Anwendung nur mit zugriffgesicherten, stabilen Köderboxen.

Die Umsetzung von Punkt 1. bedeutet, dass Verbraucher seit dem 01. Januar 2013 keine Produkte mehr mit den vorgenannten Wirkstoffen verwenden dürfen, sondern die Anwendung nur Sachkundigen vorbehalten ist. Das Verwendungsverbot betrifft auch sogenannte Anwender aus beruflichen Gründen wie Hausmeister oder Reinigungspersonal, wenn sie keine geeignete Sachkunde vorweisen können. Weitergehende Informationen sind dem Artikel „Biozide: Verwendung von Antikoagulantien zur Nagetierbekämpfung“ zu entnehmen.

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