Newcastle-Krankheit (englisch: Newcastle Disease, ND)

Erreger

Das Aviäre Paramyxovirus 1 (APMV-1), Spezies Orthoavulavirus javensae, wird der Subfamilie Avulavirinae innerhalb der Familie der Paramyxoviridae zugeordnet. Aufgrund der dynamischen Anpassung der Nomenklatur finden sich ebenfalls die Bezeichnungen Newcastle Disease Virus (NDV), Aviäres Orthoavulavirus 1 (AOAV-1) oder Aviäres Avulavirus 1 (AAvV-1).

Nur bestimmte, besonders virulente Varianten des Virus verursachen die ND.

Vorkommen und Übertragung

Infektionen mit dem APMV-1 sind weltweit verbreitet. Fast alle Vogelarten können infiziert werden. In Deutschland wird das Virus vor allem bei wild lebenden Tauben nachgewiesen.

Das Virus wird von infizierten Tieren mit dem Kot, mit Körpersekreten und der Atemluft ausgeschieden. Es ist hoch ansteckend und verbreitet sich sehr schnell in einer empfänglichen Population. Die indirekte Übertragung des Virus kann über Mist, Fahrzeuge, Futter, Transportkisten oder auch Personen erfolgen. Eine Übertragung durch Ratten und weitere Schädlinge ist ebenfalls möglich. In kühler, feuchter Umgebung kann das Virus über mehrere Monate infektiös bleiben.

Krankheitsbild

Das Krankheitsbild variiert stark. Die Ausprägung der Erkrankung hängt von der Wirtsspezies, der Immunitätslage der Vögel und der Virulenz des Virusstammes ab und kann zwischen subklinischen Infektionen und massiven klinischen Erkrankungen mit hoher Mortalität variieren. Vermehrte Todesfälle, intestinale, respiratorische oder zentralnervöser Symptome im Bestand, Ödeme an Kopf und Kehllappen, petechiale Blutungen auf den Schleimhäuten und genereller Leistungsabfall, sowie bei Tauben auch Polyurie, stellen eine Indikation für eine Untersuchung dar.

Für den Menschen gilt der Erreger als ungefährlich. In Einzelfällen kann eine Bindehautentzündung hervorgerufen werden.

Diagnostik

Für die Diagnosestellung ist immer ein Erregernachweis notwendig. Kotproben, Kloaken- oder Trachealtupfer (unter Verwendung von für die Virologie geeigneten, kommerziellen Tupferentnahmesystemen) und ganze Tierkörper von kürzlich verendeten oder getöteten Tieren können eingesandt werden. Auf Kühlung während des Transports ist zu achten.

Spezifische Untersuchungsverfahren stehen am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zur Verfügung, Nach dem Erreger-Nachweis erfolgt eine weitere Charakterisierung am Nationalen Referenzlabor für ND am Friedrich-Loeffler-Institut. Nur die Infektionen durch mittelgradig virulente (mesogene) und hochvirulente (velogene) Virusstämme unterliegen den gesetzlichen Regelungen.

Gesetzliche Regelungen, Referenzlabor

ND ist gemäß DVO (EU) 2018/1882 für alle Vogelarten als Seuche der Kategorie A gelistet. Für Geflügel besteht in Deutschland zudem Anzeigepflicht.

Die zu ergreifenden Maßnahmen hinsichtlich der Newcastle-Krankheit sind in der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-VO in der aktuellen sowie in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3538)), in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der jeweils gültigen Fassung bzw. in der übergeordneten Rechtsvorschrift der EU (VO (EU) 2016/429) geregelt. Für Hühner und Puten, auch für Hobbyhaltungen, ist eine Impfung gesetzlich vorgeschrieben.

In Europa ist das Aviäre Paramyxovirus 1 vom Taubentyp endemisch. Diese in der Taubenpopulation zirkulierenden Stämme sind zumeist vom mesogenen Pathotyp.

Die rechtliche Einordnung erfolgt fallspezifisch. Nationales Referenzlabor: Friedrich-Loeffler-Institut, 17493 Greifswald – Insel Riems (OIE und Nationales Referenzlabor für Newcastle Disease).

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