Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Trinkwasser

In der konventionellen Landwirtschaft werden Pflanzenschutzmittel zur Ertragsicherung eingesetzt. Selbst bei sachgerechter Anwendung ist es möglich, dass Pflanzenschutzmittelrückstände zunächst in das Grundwasser und nachfolgend auch in das Trinkwasser gelangen können. Für den Eintrag von Pflanzenschutzmittelrückständen sind verschiedene physikalische, chemische und biologische Prozesse verantwortlich. Neben den spezifischen Stoffeigenschaften spielen dabei auch örtliche Faktoren, wie beispielsweise die hydrogeologischen Gegebenheiten, eine große Rolle.

Pflanzenschutzmittel sind sowohl im Trink- als auch im Roh- und Grundwasser unerwünschte Kontaminanten. Hierzu zählen auch deren Abbauprodukte, die persistenter, toxischer und grundwassergängiger als die Ausgangswirkstoffe sein können.

Die Grenzwerte für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte in Trinkwasser sind gemäß Anlage 2 Teil I Nummern 10 und 11 zu § 6 Abs. 2 Trinkwasserverordnung 2001 auf 0,1 µg/l für die Einzelsubstanz und für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte insgesamt auf 0,5 µg/l festgesetzt. Prinzipiell ist auch auf das Minimierungsgebot nach § 6 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung 2001 zu achten. Das Minimierungsgebot gibt vor, dass Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, so niedrig gehalten werden sollen, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist.

Unterschieden wird bei Abbauprodukten von Pflanzenschutzmitteln zwischen "relevanten Metaboliten" und "nicht relevanten Metaboliten". Relevante Metaboliten im Sinne des Pflanzenschutzrechts besitzen hinsichtlich ihrer pestiziden Wirkung eine vergleichbare Eigenschaft wie die Ausgangssubstanz und können deswegen aufgrund ihrer toxischen oder ökotoxischen Eigenschaften das Grundwasser, andere Ökosysteme oder die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden. Diese Metaboliten werden wie ihre Ausgangssubstanzen beurteilt, es gilt der Grenzwert von 0,1 µg/l für Einzelsubstanzen nach der Trinkwasserverordnung 2001.

Die als nicht relevanten Metaboliten eingestuften Stoffe wirken nicht mehr als Pflanzenschutzmittel und weisen in den gefundenen Gehalten eine geringe Toxizität auf. Diese Metaboliten fallen nicht unter die Grenzwertregelung nach der Trinkwasserverordnung 2001. Für die Beurteilung dieser Stoffgruppe liegt an Stelle von rechtsverbindlichen Grenzwerten eine Empfehlung des Umweltbundesamtes vor. Des Weiteren gibt es für eine Vielzahl der betreffenden Stoffe eine Liste mit gesundheitlichen Orientierungswerten, zusammengestellt vom Umweltbundesamt und dem Bundesinstitut für Risikobewertung. Diese gesundheitlichen Orientierungswerte bilden die Bewertungsgrundlage für die im Trinkwasser festgestellten Konzentrationen an nicht relevanten Metaboliten.