Funktionelle Lebensmittel/Novel Food

Funktionelle Lebensmittel – Was ist darunter zu verstehen?

Für Lebensmittel, die über ihre Ernährungsfunktion hinaus gesundheitlich bedeutsame, physiologische Parameter langfristig und gezielt beeinflussen sollen, wird der Begriff "Funktionelle Lebensmittel" verwendet.

Funktionelle Lebensmittel sind keine Nährstoffkonzentrate wie Nahrungsergänzungsmittel, sondern gelangen in typischen Lebensmittelformen in den Handel.

Der Begriff "Funktionelle Lebensmittel" ist rechtlich nicht definiert. Deshalb können sie sowohl als Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, wie z. B. probiotischer Joghurt, als auch als diätetisches Lebensmittel, wie z. B. mit Pflanzensterinen angereicherte Margarine, auf dem deutschen Markt angetroffen werden. Pflanzensterine sind sekundäre Pflanzeninhaltsstoffe und gehören zur chemischen Gruppe der Sterine. Sie sind dem nur im tierischen Bereich vorkommenden Cholesterin chemisch verwandt. Mit Phytosterinen angereicherte Lebensmittel sind speziell für die Ernährung von Personen mit einem erhöhten Cholesterinwert bestimmt. Für gesunde Verbraucher sind sie ungeeignet.

Im weiteren Sinne kann man auch folgende Getränke zu den funktionellen Lebensmitteln zählen:

  • Energy Drinks mit den Wirkstoffen Taurin, Koffein und Glucoronolacton
  • isotonische Getränke für Sportler

Auch Wellness-Produkte, z. B. Getränke oder Milchprodukte mit Kräuterauszügen von Ginseng, Aloe Vera, Ginkgo oder Isomaltulose, tragen oftmals Wirkaussagen wie "vitalisierend" oder "für mehr Leichtigkeit im Alltag". Solche Aussagen lassen sich anhand objektiver Kriterien nur schwer prüfen. Ihr tatsächlicher funktioneller Wert ist fraglich.

Nahrungsergänzungmittel

Von funktionellen Lebensmitteln zu unterscheiden sind Nahrungsergänzungsmittel. Das sind Nährstoffe und andere Subtanzen, z. B. Vitamin- oder Mineralstoffpräparate. Sie werden in konzentrierter und dosierter Form, etwa als Tabletten, Kapseln oder auch als Pulver angeboten. Sie zählen definitionsgemäß nicht zu funktionellen Lebensmitteln. Die Anforderungen an die Zusammensetzung und die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln sind in der Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung genau geregelt.

Welche Stellung nehmen Funktionelle Lebensmittel am Markt ein?

Die großen Lebensmittelkonzerne investieren hohe Summen in die Forschung über funktionelle Lebensmittel. Es ist anzunehmen, dass die Bedeutung von Functional-Food-Produkten in den nächsten Jahren zunimmt.

Derzeit größte Marktbedeutung haben die probiotischen Milcherzeugnisse. Auch ACE- und Wellness-getränke werden vielfach angetroffen. Unter ACE-Getränken versteht man Getränke mit einem Zusatz der Vitamine A, C und E. Da die Europäische Union in letzter Zeit viele Zulassungen für die Verwendung von Phytosterinen in Lebensmitteln (Milcherzeugnisse, Fleischerzeugnisse, Getränke) erteilt hat, wird die Marktbedeutung dieser Produkte deutlich zunehmen.

Welche rechtlichen Anforderungen müssen Funktionelle Lebensmittel erfüllen?

Funktionelle Lebensmittel müssen die Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung erfüllen. Produktspezifische Vorschriften gibt es für sie nicht.

Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Lebensmittel geht es im Wesentlichen um vier Fragestellungen:

  1. Sind die Erzeugnisse gesundheitlich unbedenklich?
  2. Gesundheitsschädliche Lebensmittel sind in der EU nicht verkehrsfähig.

  3. Sind die eingesetzten Stoffe frei verwendbar bzw. zugelassen?
  4. Neuartige Lebensmittelzutaten im Sinne der Novel-Food-Verordnung oder Zusatzstoffe sind grundsätzlich nicht frei verkehrsfähig, sondern müssen ein Genehmigungsverfahren durchlaufen.

  5. Sind die Wirkungen der beschriebenen Inhaltsstoffe wissenschaftlich haltbar und nicht irreführend?
  6. Für Aussagen über ihre gesundheitsfördernden Eigenschaften gilt, dass sie wissenschaftlich nachgewiesen sein müssen. Der positive gesundheitliche Zusatznutzen muss tatsächlich auch vorhanden sein. Der Nachweis muss den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen. Er muss aus mehreren Studien, die sich auf Untersuchungen am Menschen beziehen, abgeleitet sein.
    Zukünftig dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur noch verwendet werden, wenn ihr Nachweis im Rahmen der Zulassung auch bestätigt wurde. Welche Gesundheitsangaben wissenschaftlich bewiesen sind, wird derzeit noch im Rahmen eines Zulassungsverfahren nach der Health-Claims-Verordnung geprüft.

  7. Kollidieren die vorhandenen Werbeaussagen mit dem Verbot der krankheitsbezogenen Werbung?
  8. Die Nennung von Krankheiten im Zusammenhang mit Lebensmitteln ist derzeit in der EU generell verboten, unabhängig davon, ob die Aussage stimmt oder nicht.

Wirkungsbezogene Angabe wie z. B. "Fördert die Verdauung" sind somit nur zulässig, wenn die Wirkung wissenschaftlich belegt ist. Krankheitsbezogene Angaben wie "bei chronischer Verstopfung" sind unabhängig von einer wissenschaftlichen Absicherung generell bei Lebensmitteln nicht zulässig, da sie ausschließlich Arzneimitteln vorbehalten sind.

Was macht die Lebensmittelüberwachung?

Die Lebensmittelüberwachung überprüft in regelmäßigen Stichprobenkontrollen, ob die lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Bei wirkungsbezogenen Werbeaussagen müssen die Wirkungsnachweise (im Zweifelsfall) vom Hersteller vorgelegt und für jeden Einzelfall nachvollzogen und auf Plausibilität geprüft werden.

Erfahrungen aus der Lebensmittelüberwachung

Sind die Erzeugnisse gesundheitlich unbedenklich?

In der Praxis werden kaum gesundheitsschädliche Produkte beobachtet. Befürchtungen hinsichtlich des gesundheitlichen Risikos bestehen aus ernährungswissenschaftlicher Sicht für Stoffe, für die obere Verzehrsmengen empfohlen bzw. festgelegt wurden (wie z. B. Vitamine A, C und E, Pflanzensterine). Ein gesundheitliches Risiko könnte durch einen einseitigen und übermäßigen Verzehr verschiedener angereicherter Produkte, die zunehmend auf den Markt gelangen, entstehen.

Sind die eingesetzten Stoffe frei verwendbar bzw. zugelassen?

Sekundäre Pflanzenstoffe (SPS) sind z. B. Flavonoide, Carotinoide, Phytosterine und Koffein. Es werden Zutaten aus SPS-reichen Rohstoffen oder Extrakten daraus eingesetzt, zum Teil auch aus arzneilich wirksamen Pflanzen(teilen), z. B. Ginseng, Johanniskraut. Aus der Bezeichnung "Extrakt" allein geht nicht hervor, welche Inhaltsstoffe in welcher Menge angereichert wurden. Von der Art der Anreicherung hängt aber die rechtliche Einstufung ab, z. B.

  • Aromaextrakt: frei verwendbar
  • Extrakt, angereichert mit pharmakologisch wirksamen Stoffen: Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Zulassungspflicht als Arzneimittel oder als Lebensmittelzusatzstoff besteht.

Sind die Wirkungen der beschriebenen Inhaltsstoffe wissenschaftlich haltbar und nicht irreführend?

Beispiele

  • Aloe-Vera-Joghurts ("stärkt das Immunsystem")
  • Schwarzer Tee ("fördert die Konzentration")
  • mit Xanthohumol angereichertes Bier ("wirkt antioxidativ")

Bei den hier genannten Beispielen fehlt der wissenschaftliche Nachweis. Die Produkte wurden vom Markt genommen.

Kollidieren die vorhandenen Werbeaussagen mit dem Verbot der krankheitsbezogenen Werbung?

Beispiele

  • Noni-Saft ("gegen Krebs, senkt das Herzinfarkt-Risiko"), Werbung nicht auf dem Etikett, sondern im Internet
  • Apfelbeeren-Nektar (Mittel gegen die "moderne Geißel, den Krebs" und "die aggressiven, krebsauslösenden, allgegenwärtigen Umweltgifte")
  • Molkedrinks mit Hinweisen auf die Verminderung entzündlicher Prozesse bzw. zur Vorbeugung der Osteoporose

Die Nennung von Krankheiten im Zusammenhang mit Lebensmitteln ist derzeit in der EU grundsätzlich verboten.

Fazit und Ausblick aus Sicht der Lebensmittelüberwachung

Viele Produkte mit den verschiedensten Wirkungsaussagen sind auf dem Markt – Tendenz zunehmend – aber nur wenig ist bisher wissenschaftlich abgesichert. In vielen Fällen fehlt es noch an gesicherten Daten und es besteht Forschungsbedarf. So sind beispielsweise die Wechselwirkungen von Sekundären Pflanzenstoffen mit Arzneimitteln ebenso ungeklärt wie die Wechselwirkungen von Sekundären Pflanzenstoffen mit anderen Lebensmittel-Inhaltsstoffen. Auch die Methoden zur Erfassung des Versorgungszustands, die Festlegung von "Upper safe limits of intake" sowie die Identifizierung von Risikogruppen einer Hyperalimentierung (Überversorgung mit einem Nährstoff) sind noch ungeklärt.

Auf europäischer Ebene besteht großer Bedarf an einer rechtsverbindlichen Definition für funktionelle Lebensmittel sowie einer einheitlichen Handhabung von Health Claims für diese Lebensmittel. Die Beurteilungspraxis gegenüber den gesundheitsbzogenen Angaben wird sich grundsätzlich ändern, wenn die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ("Health-Claims-VO") in vollem Umfang Geltung erlangt. Künftig wird dann in diesem Bereich das Verbotsprinzip gelten, was bedeutet, dass alles verboten sein wird, was nicht ausdrücklich gemäß Health-Claims-VO erlaubt ist.