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- Wc 47 Tee
Tee, teeähnliche Erzeugnisse
Warenkunde

Umgangssprachlich wird unter dem Begriff "Tee" allgemein der Aufguss von Pflanzenteilen mit heißem Wasser verstanden, sei es Schwarz-, Grün-, Kräuter-, Mate-, Rotbusch- oder Früchtetee.
Gemäß den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches für Tee und teeähnliche Erzeugnisse versteht man unter "Tee" nur die zubereiteten Blatt- knospen, jungen Blätter und jungen Triebe des Teestrauches (Camellia sinensis), die je nach Fermentation schwarzen oder grünen Tee liefern.
Zu "teeähnlichen Erzeugnissen" zählen Kräutertee und Früchtetee, das heißt getrocknete Teile von Pflanzen, wie zum Beispiel Blätter (Minze), Früchte (Apfel), Blüten (Hibiskus), Rinde (Rotbusch) oder Wurzeln (Süßholz).
Was wird generell untersucht?
Das LGL untersucht teeähnliche Erzeugnisse und Tee auf ihre sensorische, mikrobiologische und chemische Beschaffenheit.
Die chemische Untersuchung konzentriert sich auf charakteristische Parameter (z. B. Coffein, ätherisches Öl, Trockenmasse), die in Verbindung mit der Sensorik Aufschluss über die jeweilige Qualität des Erzeugnisses geben. Zur Ermittlung des hygienischen Status und zum Nachweis von krankheitsverursachenden Mikroorganismen wird die mikrobiologische Analyse durchgeführt. Darüber hinaus findet eine Überprüfung auf gesundheitlich bedenkliche Inhaltsstoffe (z. B. Cumarin-, Ginkgolsäure etc.) sowie auf Umweltkontaminanten, Pestizide und Bestrahlung statt.
Ein wichtiger Aspekt hinsichtlich der Beurteilung ist bei den teeähnlichen Erzeugnissen die Einstufung der einzelnen Zutaten sowie der Produkte selbst als neuartige Lebensmittel bzw. neuartige Lebensmittelzutaten, Lebens- oder Arzneimittel. Die Verkehrsfähigkeit als Lebensmittel richtet sich häufig nach dieser Einstufung. Die Kontrolle der Kennzeichnung auf Übereinstimmung mit dem Inhalt und den rechtlichen Anforderungen erfolgt abschließend.
Rechtliche Grundlagen und deutsche Verkehrsauffassung
Die deutsche Verkehrsauffassung ergibt sich aus den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches für Tee, teeähnliche Erzeugnisse, deren Extrakte und Zubereitungen.
Als wichtige rechtliche Grundlagen sind neben der Basisverordnung (VO (EG) Nr. 178/2002), dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) und den einschlägigen Verordnungen z. B. zum Kennzeichnungs- und Zusatzstoffrecht, folgende Verordnungen und Gesetze für Tee und teeähnliche Erzeugnisse von Bedeutung:
Verordnungen und Gesetze zu Novel-Food und Arzneimittel
- VO (EG) Nr. 258/97 EG-Novel-Food-Verordnung
- Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung (NLV)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
Verordnungen und Richtlinien zu Kontaminanten, Rückständen, Bestrahlung und Hygiene
- Rückstands-Höchstmengen Verordnung (RHmV)
- Mykotoxin Höchstmengenverordnung (MHmV)
- VO (EG) Nr. 1881/2006 EG-Kontaminanten-HöchstgehalteVO
- VO (EG) Nr. 396/2005 EG-Pestizidrückstände-HöchstgehaltsVO
- RL Nr. 1999/2/EG-Ionisierte-Lebensmittel-RL
- VO (EG) Nr. 852/2004 EG-LebensmittelhygieneVO
Weitere Verordnungen
- Aromenverordnung (AromenV)
- VO (EG) Nr. 1925/2006 EG-Anreicherungsverordnung
- VO (EG) Nr. 1924/2005 EG-Lebensmittel-GesundheitsangabenVO
- Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel (VitaminV)
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