Bambusartikel – nicht nur aus natürlichen Materialien – Untersuchungsergebnisse 2018

Hintergrund

Bambusartikel für den Lebensmittelkontakt, beispielsweise Trinkbecher, Teller oder Besteck, sind mittlerweile seit Jahren im Trend, da sie eine beliebte Alternative zu Einwegartikeln aus Pappe und Kunststoff darstellen. Die Zusammensetzung dieser Produkte ist oft nicht gleich auf den ersten Blick sichtbar. Im Gegensatz zu Produkten, bei denen die natürliche Struktur des Bambus zu erkennen ist, weisen verschiedene Produkte, die als „Bambusartikel“ bezeichnet werden, eine einheitlich strukturierte, häufig bunt gefärbte oder bedruckte Oberfläche auf. Sie bestehen meist aus dem formgebenden Kunststoff Melaminformaldehydharz mit Bambus- und eventuell auch Maismehl als Füllmaterialien. Bei aus diesen Materialien hergestelltem Geschirr oder Besteck kann es zu einer Freisetzung von Formaldehyd und Melamin in das Lebensmittel kommen. Im Jahr 2018 beteiligte sich das LGL an einem bundesweiten Untersuchungsprogramm zu diesen Produkten.

Prüfung der Migration von Formaldehyd und Melamin

Die europäische Kunststoffverordnung legt für die Stoffe Formaldehyd und Melamin Grenzwerte für den Übergang in das Lebensmittel von 15 mg/kg und 2,5 mg/kg fest. Von den insgesamt 20 untersuchten Proben überschritten drei Proben (15 %) den Grenzwert für Formaldehyd um ein Vielfaches (siehe Tabelle). Aufgrund der hohen Formaldehydgehalte waren die Proben Nr. 4, 7 und 11 geeignet die menschliche Gesundheit zu gefährden, sodass jeweils ein Rückruf der entsprechenden Produkte eingeleitet wurde. Bei wiederholtem Einatmen reizt Formaldehyd auch in geringerer Konzentration die Nasen- und Rachenschleimhaut und wirkt dort zellschädigend. Bei oraler Aufnahme kann es zu einer Reizung der gastrointestinalen Schleimhaut kommen. Vier Proben (20 %) überschritten den Grenzwert für Melamin deutlich. Bei weiteren vier Proben lagen die Gehalte für Formaldehyd bzw. Melamin nicht mit ausreichend analytisch-statistischer Sicherheit über dem Grenzwert.

Tabelle: Formaldehyd- und Melamingehalte sowie die Beurteilung der Kennzeichnung von als Bambusartikel bezeichneten Produkten
Nr.  Probenart Formaldehyd
[mg/kg]
Melamin
[mg/kg]
Kennzeichnung
1 Becher < GW < GW o.B.
2 Becher 17* 4,9 irreführende Angaben
3 Teller < GW < GW irreführende Angaben
4 Becher 333 7,0 irreführende Angaben,
fehlender Verwendungshinweis 
5 Becher 22* 4,0* o.B.
6 Schale < GW 2,9* o.B.
7 Becher 266 9,0 o.B.
8 Schale < GW < GW o.B.
9 Becher < GW < GW o.B.
10 Teller < GW < GW o.B.
11 Schale 191 7,2 irreführende Angaben,
fehlender Verwendungshinweis 
12 Becher < GW < GW o.B.
13 Schale < GW < GW o.B.
14 Besteck < GW 4,3* o.B.
15 Becher < GW < GW fehlender Verwendungshinweis
16 Teller < GW < GW o.B.
17 Becher < GW < GW irreführende Angaben,
fehlender Verwendungshinweis 
18 Becher < GW < GW o.B.
19 Becher < GW < GW o.B.
20 Schale < GW < GW irreführende Angaben
GW = Grenzwert (Formaldehyd 15 mg/kg; Melamin 2,5 mg/kg)
o.B. = ohne Befund
* analytisch-statistisch nicht sichere Grenzwertüberschreitung

 

Prüfung der Kennzeichnung

Neben dem stofflichen Übergang von Formaldehyd und Melamin beurteilte das LGL auch die Kennzeichnung und Aufmachung der vorgelegten Proben. Viele als Bambusartikel bezeichnete Produkte werden mit Aussagen, wie „100 % Bambus und Mais“, „biologisch abbaubar“, „hergestellt aus natürlicher Bambusfaser“, beworben. Diese Angaben legen nahe, dass die Produkte ausschließlich aus natürlichen Materialien hergestellt werden. Die am LGL durchgeführten Untersuchungen zeigten jedoch, dass die Proben auch aus einem Kunststoff (Melaminformaldehydharz) bestehen. Es ist Verbrauchern, die Kunststoffe im Haushalt gezielt vermeiden wollen, in solchen Fällen nicht möglich zu erkennen, dass es sich bei diesen Produkten nicht um eine kunststofffreie Alternative handelt. Das LGL beanstandete aufgrund von irreführenden Angaben sechs von 20 Proben (30 %). Nur bei der Hälfte aller Proben war der Kunststoff deutlich gekennzeichnet. Da bei der Verwendung solcher als Bambusartikel bezeichneten Produkte beim Erhitzen von Lebensmitteln in der Mikrowelle oder bei hohen Temperaturen im Ofen gesundheitlich bedenkliche Mengen an Melamin und Formaldehyd freigesetzt werden können, müssen entsprechende Verwendungshinweise wie „nicht mikrowellengeeignet“ vorhanden und für den Verbraucher klar sichtbar sein. Bei vier untersuchten Proben beanstandete das LGL das Fehlen solcher Verwendungshinweise. Das LGL wird auch 2019 die Untersuchung von derartigen Bambusartikeln fortführen.