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Aktuelles Tabakerzeugnisgesetz und aktuelle Tabakerzeugnisverordnung – wesentliche Änderungen
Das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse“ (Tabakerzeugnisgesetz) und die darauf gestützte „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse“ (Tabakerzeugnisverordnung) setzen die Vorgaben der europäischen Tabakproduktrichtlinie 2014/14/EU in deutsches Recht um. Sie sind am 20. Mai 2016 in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden die bis dahin für Tabakerzeugnisse geltenden Rechtsvorschriften (Vorläufiges Tabakgesetz, Tabakverordnung und Tabakproduktverordnung) außer Kraft gesetzt.
Ein wesentliches Ziel der neuen Regelungen ist der Gesundheitsschutz, insbesondere auch von Kindern und Jugendlichen. Es soll der Konsum und der Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten weiter eingedämmt werden.
Wesentliche Änderungen sind:
- Verpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak müssen kombinierte Text-Bild-Warnhinweise tragen. Diese müssen 65 % der für sie vorgesehenen Fläche einnehmen. Bei einer Zigarettenschachtel bedeutet dies konkret 65 % der Vorder- und Rückseite der Packung. Die Text-Bild-Warnhinweise, die z.B. abgestorbene Zehen oder Krebsgeschwüre zeigen, sollen abschreckend wirken und auf die von Tabakerzeugnissen ausgehenden Gesundheitsrisiken hinweisen.
Bei Pfeifentabak-, Zigarren- und Zigarilloverpackungen ist der kombinierte Text-Bild-Warnhinweis nicht vorgeschrieben, da diese Produkte bevorzugt von älteren Verbrauchern konsumiert werden und keine so große Marktrelevanz aufweisen. - Die Angaben der Emissionswerte Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid auf den Zigarettenpackungen werden durch den Hinweis „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind“ ersetzt. Grund hierfür ist, dass die bisherigen Angaben den irrigen Eindruck erwecken konnten, dass bestimmte Zigaretten weniger schädlich seien als andere.
- Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen von Zigaretten sind verboten, wenn sie ein charakteristisches Aroma aufweisen (z.B. fruchtig oder nach Pfefferminze) d.h. wenn sich der Geschmack des Produktes deutlich vom eigentlichen Tabakgeschmack unterscheidet. Das Verbot ist erlassen worden, da derartige Produkte möglicherweise den Einstieg in den Tabakkonsum erleichtern oder die Konsumgewohnheiten beeinflussen. Für Produkte mit einer EU-weiten Verkaufsmenge von 3 % oder mehr (z. B. Mentholzigaretten) gilt das Verbot jedoch erst ab 2020.
- Nikotinhaltige elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) und Nachfüllbehälter werden geregelt. Der Nikotingehalt wurde bei diesen Produkten auf 20 mg pro ml beschränkt und es wurden Höchstvolumina für Nachfüllbehälter, Tanks und Kartuschen festgelegt, um die mit Nikotin verbundenen Gesundheitsgefahren zu minimieren.
Spezielle Kennzeichnungsanforderungen (z.B. Angabe eines Warnhinweises und des Nikotingehaltes) und Vorgaben an die Produktsicherheit (z.B. kindergesicherte Verschlüsse, bruch- und auslaufsicher) müssen eingehalten werden. Darüber hinaus finden bestimmte Werbebeschränkungen für Tabakerzeugnisse nun auch Anwendung bei nikotinhaltigen E-Zigaretten oder Nachfüllbehältern (z.B. Verbot der Werbung im Fernsehen, Hörfunk, Presse, Internet…). - Verkehrsverbot von Tabakerzeugnissen, nikotinhaltigen E-Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Zusatzstoffe enthalten, die messbar die suchterzeugende Wirkung oder die (krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften erhöhen.
Daneben sind in den Anlagen 1 und 2 der Tabakerzeugnisverordnung einige weitere Zusatzstoffe verboten, die der Konsument mit positiven Eigenschaften wie gesundheitlicher Nutzen (z.B. Vitamine) oder stimulierender Wirkung (z.B. Coffein) in Verbindung bringt. Mit der vom Gesetzgeber bereits geplanten Änderungsverordnung zur Tabakerzeugnisverordnung soll die Liste der verbotenen Zusatzstoffe bzw. Inhaltsstoffe in Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten/Nachfüllbehälter deutlich erweitert werden. - Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz betreiben will, muss sich registrieren lassen und ein Altersüberprüfungssystem für den Käufer verwenden. Letzteres soll den Verkauf von Tabakerzeugnissen, E-Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Kinder und Jugendliche verhindern.
- Die Meldepflichten der Hersteller und Importeure betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen werden verschärft und für nikotinhaltige E-Zigaretten, Nachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnisse werden ebenfalls Mitteilungspflichten neu eingeführt.
- Für neuartige Tabakerzeugnisse ist nun ein Zulassungsverfahren erforderlich. Hiervon sind z.B. Produkte, bei denen Tabak elektronisch erhitzt wird, betroffen.
- Durch die Einführung eines Rückverfolgbarkeitssystems und eines Sicherheitsmerkmals soll der illegale Handel mit Tabakerzeugnissen eingedämmt werden.
- Verbot werblicher Informationen auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen, die sich auf Geruch, Geschmack oder sonstige Zusatzstoffe oder deren Fehlen beziehen. Angaben wie „Frei von Zusätzen“ sind jetzt verboten.
- Das Verkehrsverbot für Tabak zum oralen Gebrauch (z.B. Snus) bleibt bestehen.
Hinweis: Bis zum Ablauf der festgelegten Übergangsfristen dürfen sich noch Produkte auf dem Markt befinden, die den zuvor geltenden Vorschriften entsprechen. Zum Beispiel dürfen Hersteller vor dem 20. Mai 2016 produzierte Ware noch 1 Jahr lang in den Verkehr bringen.
Links
- Tabakerzeugnisgesetz
- Tabakerzeugnisverordnung
- RICHTLINIE 2014/40/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. April 2014
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG
- DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/109/EU DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Einrichtung der Bibliothek mit bildlichen Warnhinweisen, die auf Tabakerzeugnissen