NPS: Neue psychoaktive Substanzen

Hintergrund

Der Drogenmarkt in Europa ist gekennzeichnet durch das Erscheinen immer neuer psychoaktiv wirkender und meist synthetischer Substanzen und wird aufgrund dieses Trends unübersichtlicher und schnelllebiger. So wurden der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) bis zum Jahresende 2015 mehr als 560 neu aufgetretene psychoaktive Stoffe gemeldet.

Viele der Substanzen sind nicht wirklich neu; neu steht hier für wieder bzw. neu verfügbar. Einige wurden bereits vor Jahrzehnten als Derivate zugelassener Arzneimittel, Naturstoffe oder sonstiger Verbindungen z. B. zu Forschungszwecken entwickelt. Neu ist jedoch die breite und leichte Verfügbarkeit der NPS über das Internet. Während die Europäische Drogenbeobachtungsstelle EBDD im Jahr 2010 noch 170 Online-Shops erfasste, waren es Anfang 2013 bereits 651 solcher Websites (Quelle: EBDD 2014).

Gesetzgebung, Kontrollbehörden und das Suchthilfesystem sind nur sehr eingeschränkt in der Lage, mit der Geschwindigkeit, mit der neue Substanzen auf dem Markt eingeführt werden, auf ihre zunehmende Verbreitung zu reagieren. Denn es reichen bereits minimale Veränderungen der molekularen Struktur eines Stoffs aus, um eine neue Substanz zu kreieren, die zunächst noch nicht untersucht, eingeschätzt und verboten ist.

Definitionen

Neue Psychoaktive Substanzen werden auch als „Designerdrogen“, „Research Chemicals“ (Forschungschemikalien) oder auch als „Legal Highs“ bezeichnet. Die Begriffe sind nicht klar voneinander abgegrenzt und werden oft synonym verwendet.

Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) sowie das United Nations Office of Drugs and Crime (UNODC) definieren eine Neue Psychoaktive Substanz (NPS) als missbräuchlich verwendeten neuen Suchtstoff oder psychotropen Stoff in reiner Form oder als Zubereitung, der nicht nach dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe oder nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe kontrolliert wird, der aber eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann und vergleichbar ist mit den Stoffen, die in diesen Abkommen aufgelistet sind.
Bei diesen Substanzen handelt es sich um synthetische oder natürlich vorkommende Substanzen und ihre Derivate, die nicht unter das internationale Drogenrecht fallen und oft mit der Absicht hergestellt werden, die Wirkungen verbotener Drogen zu imitieren. Da sie von den Händlern als angeblich legal angepriesen werden, wurde der Begriff „Legal Highs“ geprägt. Dies vermittelt den Eindruck, dass diese Substanzen harmlos und sicher wären, wobei nur allzu oft das Gegenteil der Fall ist.

Häufig werden NPS als „Forschungschemikalien“, „Badesalze“, „Lufterfrischer“, „Räucher- oder Kräutermischungen“ oder sogar „Kunstdünger“ als vermeintlich harmlose Produkte in bunter Verpackung angeboten. Meist ist ein Warnhinweis „nicht zum menschlichen Verzehr geeignet“ enthalten. Hinweise auf die ebenfalls zugesetzten Betäubungsmittel, Stimulanzien oder andere synthetische Wirkstoffe fehlen. Die Produkte sind in der Drogenszene jedoch als konsumierbare Rauschmittel bekannt und werden als solche geraucht, geschluckt, geschnupft oder geschnieft. Der Verkauf erfolgt bevorzugt über das Internet.

Unter Designerdrogen versteht man überwiegend synthetisch hergestellte Substanzen, die die Effekte bekannter psychoaktiver Stoffe nachbilden und durch chemische Modifikation die bestehende gesetzliche Überwachung umgehen sollen.

Als Research Chemicals (Forschungschemikalien) werden meist experimentelle chemische Reinsubstanzen aus der medizinischen Forschung, deren Derivate oder ehemals zugelassene Arzneimittel bezeichnet. Der Verkauf als Forschungschemikalien soll Legalität suggerieren.

Neue Psychoaktive Substanzen – Wirkungen

Grundsätzlich gibt es antriebsdämpfende, euphorisierende Substanzgruppen sowie stimulierende und/oder halluzinogene Stoffe.
Das United Nations Office of Drugs and Crime (UNODC) teilt die NPS nach ihrer chemischen Struktur ein.

Synthetische Cannabinoide imitieren die Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC), der psychoaktiven Haupt-Wirkkomponente der Hanfpflanze (Cannabis sativa). Sie wirken wie natürliche Cannabinoide an peripheren und zentralen Nervenzellen. Sie heben die Stimmung an bzw. führen zu Glücksgefühlen, wirken entspannend und schmerzlindernd, bewirken aber auch Wahrnehmungsveränderungen. Meist werden sie als Kräuter- oder Räuchermischungen zum Rauchen verkauft, bei denen die synthetischen Cannabionoide auf pflanzliches Material aufgesprüht wurden („Spice“).

Synthetische Cathinone sind Derivate des Cathins und Cathinons, die natürlicherweise im Khat-Strauch (Catha edulis) vorkommen. Sie sind mit den Amphetaminen verwandt und wirken auf den Stoffwechsel der Neurotransmitter Serotonin, Dopamin und Noradrenalin. Ihre Wirkung ist allgemein stimulierend und führt zu Euphorie, Antriebssteigerung, Bewegungs- und Handlungsdrang, Stimmungsaufhellung, sexueller Stimulation und verstärkter Musikwahrnehmung. Synthetische Cathinone sind meist zur Tarnung als Badesalze fehldeklariert.

Ketamin ist ein Anästhetikum, das in der Human- und Tiermedizin eingesetzt wird. Es wirkt auf verschiedene Neurotransmittersysteme im Zentralnervensystem: Glutamat sowie Noradrenalin und Dopamin. In niedrigen Dosen wirkt Ketamin stimulierend, in hohen Dosen halluzinogen. Es hat eine dissoziative Wirkung, bewirkt also eine Entkopplung von der Realität und führt zu außerkörperlichen Erfahrungen.

Phenylethylamine schließen Substanzen wie Amphetamine, Methamphetamin und MDMA („Ecstasy“) ein. Pflanzliche Alkaloide dieser Gruppe sind aus Ephedra-Arten (Ephedrin, Pseudoephedrin) und aus dem Peyote-Kaktus (Mescalin) bekannt. Phenylethylamine wirken generell stimulierend auf das zentrale Nervensystem, durch Modifikation von Molekülgruppen können stark halluzinogene Substanzen entstehen.
Die bekannteste synthetische Substanz dieser Klasse ist „Bromo-Dragonfly“, ein Phenylethylamin mit LSD-ähnlicher halluzinogener Wirkung, die bis zu drei Tage anhalten kann.

Piperazine leiten sich von Piperazin, einem Anthelminthikum (Wurmmittel), ab. Psychoaktive Piperazin-Derivate stimulieren die Freisetzung von Noradrenalin, Dopamin und Serotonin und wirken daher stimulierend. Sie werden häufig im Mischkonsum oral eingenommen.

Sonstige Substanzen umfassen Stimulantien wie die Aminoindane und Halluzinogene wie Substanzen vom Phencyclidin-Typ oder Tryptamine.

Neue Psychoaktive Substanzen – Risiken

Wie sich die NPS gesundheitlich auswirken, ist in den meisten Fällen kaum abzuschätzen. Durch die ständige Neuentwicklung haben insbesondere die aktuell verbreiteten synthetischen Cannabinoide und Cathinone/Phenylethylamine ein vielfach höheres Wirkpotential und eine längere Wirkdauer als noch vor einigen Jahren. Bei der Vielfalt der immer neuen Strukturen ist das Wissen über viele NPS lückenhaft hinsichtlich ihrer pharmakologischen und psychiatrischen Effekte, Wirkmechanismen, Nebenwirkungen einschließlich Langzeitfolgen, ihrer akuten und chronischen Toxizität, möglicher letaler (tödlicher) Dosen oder Wechselwirkungen mit anderen Substanzen.

Besonders problematisch ist, dass die in einem Produkt enthaltenen Wirkstoffe nicht deklariert werden und die Wirkstoffzusammensetzung in Art und Menge variieren kann. Wer zweimal das Gleiche kauft, kann sich nicht sicher sein, dass er auch zweimal dasselbe Produkt bekommt. Somit sind Wirkungen und Nebenwirkungen und damit die Gesundheitsrisiken für den Konsumenten nicht kalkulierbar.
Jedes Rauchen, Schlucken oder Schniefen von NPS ist ein Experiment mit ungewissem Ausgang. Für den Konsumenten ist es gerade anfangs schwierig, die eigene Reaktion auf eine zunächst geringe Dosierung abzuschätzen. Vor allem bei einem langsamen Wirkeintritt birgt die Anwendung eine hohe Gefahr der Nach- und Überdosierung, insbesondere weil synthetische Cathinone ein starkes Verlangen nach weiteren Dosen auslösen.

Der aktuelle Wissensstand über gesundheitliche Risiken beschränkt sich weitgehend auf die Erfahrungsberichte von Konsumenten. Dass die Substanzen oft im Mischkonsum eingenommen werden, macht die Zuordnung der Symptome zusätzlich schwierig.

Die am häufigsten beobachteten Nebenwirkungen sind in der Regel kardiologischer, neurologischer und/oder psychiatrischer Art. Die Konsumenten berichten meist – unabhängig von der Art der eingenommenen Substanz – von Übelkeit, Erbrechen, Agitation, Verwirrtheit, Schlaflosigkeit, Tachykardie bis zum Herzrasen, arterieller Hypertonie, Krampfanfällen, Halluzinationen sowie ausgeprägten Psychosen.
Darüber hinaus sind für Ketamin eine erhöhte Anfälligkeit für Unfälle durch die dissoziative Wirkung sowie Horrortrips mit Nahtod-Erlebnissen und Tunnelvisionen bekannt.

Aus den bislang aufgetretenen Not- und Todesfällen hat sich gezeigt, dass gerade die synthetischen Cathinone und die Phenylethylamine zu schweren bis zu lebensgefährlichen Intoxikationen führen können, insbesondere „Bromo-Dragonfly“ ist sehr toxisch. Die Patienten fallen durch Aggressivität, Krampfanfälle, psychotische Symptome wie Verfolgungswahn, Kreislaufversagen und Hyperthermie auf. Muskelschädigungen bis hin zur Rhybdomyolyse (Auflösung der quergestreiften Muskulatur) mit Nierenversagen können sich entwickeln, in schwersten Fällen wurde Multiorganversagen mit tödlicher Folge beobachtet. Solche Todesfälle sind vor allem bei Polysubstanz-Konsum aufgetreten.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Bisher war der Besitz neuer psychoaktiver Substanzen nur verboten, sofern der jeweilige Stoff dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder gegebenenfalls anderweitiger Gesetzgebung unterlag. Die Listung in den Anlagen I oder II des BtMG als „nicht verkehrsfähiges und nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel“ erfolgt dabei einzelstofflich (enumerativ).
Das Problem: Sobald eine Substanz im BtMG gelistet war, modifizierten die Händler bzw. Hersteller einfach die chemische Struktur, wobei geringfügigste Änderungen ausreichend waren. So unterlag die neue Substanz nicht mehr dem BtMG, die gewünschte Wirkung blieb aber erhalten oder wurde sogar noch verstärkt. Dadurch wurde die Möglichkeit des Missbrauchs unter den Bedingungen einer vermeintlichen Legalität genutzt und die Strafvorschriften des BtMG umgangen.

Zudem benötigen die Identifizierung neuer psychoaktiver Substanzen, die Entwicklung geeigneter Nachweismethoden und die entsprechenden betäubungsmittelrechtlichen Verbotsverfahren längere Zeit, so dass die Hersteller von NPS der Gesetzgebung immer mehrere Schritte voraus waren.

Aufgrund ihrer Wirkung wurden die NPS jedoch unter Berufung auf das Arzneimittelgesetz (AMG) verboten. Bei Vorliegen einer pharmakologischen Wirkung erfolgte bei Produkten mit diesen Substanzen eine Einstufung als bedenkliche Arzneimittel.
Jedoch entschied der europäische Gerichtshof im Juli 2014, dass der Arzneimittelbegriff im Recht der Europäischen Union keine Stoffe einschließt, die zwar die Körperfunktionen beeinflussen, aber nicht die Gesundheit fördern.

Um den Wettlauf zwischen einer Flut immer neuer chemischer Varianten bekannter Stoffe und daran angepasster Verbotsregelungen im BtMG zu beenden, brachte der Gesetzgeber ein Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG) auf den Weg.

Das neue NPS-Gesetz (NpSG)

Am 22. September 2016 wurde das NpSG vom Bundestag beschlossen und zwischenzeitlich mehrfach geändert.

Das Gesetz gibt ein weitreichendes Verbot des Erwerbs, Besitzes und Handels mit neuen psychoaktiven Stoffen vor. Auch die Weitergabe steht zukünftig unter Strafe. Die Verbots- und Strafvorschriften des Gesetzes zielen insbesondere auf die Hersteller, Händler und Inverkehrbringer von NPS.
Vom Verbot ausgenommen sind anerkannte Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken. Das NpSG findet zudem keine Anwendung auf Arzneimittel und Betäubungsmittel im Sinne des AMG bzw. BtMG.

Das NpSG enthält in Ergänzung zum einzelstofflichen Ansatz des BtMG erstmals eine Stoffgruppenregelung, um dem Gebrauch von NPS zukünftig rechtlich effektiver begegnen zu können und auszuschließen, dass Verbote durch minimale chemische Veränderungen umgangen werden. Die Stoffgruppen neuer psychoaktiver Substanzen, die dem Verbot unterliegen sollen, sind

  • Von 2-Phenylethylamin abgeleitete Verbindungen, d. h. mit Amphetamin verwandte Stoffe, einschließlich Cathinone
  • Cannabinoidmimetika bzw. synthetische Cannabinoide, d. h. Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren
  • Benzodiazepine
  • Von N-(2-Aminocyclohexyl)amind abgeleitete Verbindungen
  • Von Tyramin abgeleitete Verbindungen
  • Von Arylcyclohexalamin abgeleitete Verbindungen
  • Von Benzimidazol abgeleitete Verbindungen

Mehr zu diesem Thema

Allgemeine Informationen zum Thema