Lebensmittel für besondere Verbrauchergruppen

Warenkunde

Seit Geltungsbeginn der VO (EU) Nr. 609/2013 am 20.07.2016 existiert der Begriff der „diätetischen Lebensmittel“, der sich aus der Diätrahmenrichtlinie RL 2009/39/EG bzw. der nationalen Umsetzung in der Diätverordnung (DiätV) ergab, nicht mehr. So werden mit der neuen Rahmenverordnung über Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen nur noch besondere Anforderungen an

gestellt.

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) sind unter ärztlicher Aufsicht zu verwendende Lebensmittel, die zum Diätmanagement von Patienten, einschließlich Säuglingen, bestimmt sind. Diese Lebensmittel sind in spezieller Weise so verarbeitet oder formuliert, dass sie für die ausschließliche oder teilweise Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder für Patienten mit sonstigem medizinisch bedingten Nährstoffbedarf bestimmt sind, für deren Diätmanagement die Modifizierung der normalen Ernährung nicht ausreicht.

Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung für eine kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die, sofern sie gemäß den Anweisungen des Lebensmittelunternehmers verwendet werden, die tägliche Nahrungsmittelration vollständig ersetzen.

Für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) und Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung gilt außerdem eine Anzeigepflicht beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vor dem erstmaligen Inverkehrbringen.

Andere Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung von z. B. Schwangeren, Stillenden oder Leistungssportlern bestimmt sind, zählen seither zu den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs und sind nicht mehr speziell geregelt.

Mahlzeitersatzprodukte für eine gewichtskontrollierende Ernährung sind Lebensmittel, die im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung eine bzw. zwei der täglichen Hauptmahlzeiten ersetzen sollen und dadurch dazu beitragen, das Gewicht nach einer Gewichtsabnahme zu halten bzw. eine Gewichtsabnahme zu fördern. Diese Produktgruppe zählt ebenfalls nicht mehr zu den Lebensmitteln für spezielle Verbrauchergruppen im Sinne der VO (EU) Nr. 609/2013. Vorgaben für die Zusammensetzung und Kennzeichnung dieser Produkte sind in der VO (EU) 432/2012 aufgeführt.

Was wird generell untersucht?

Anhand von chemischen, sensorischen und mikrobiologischen Untersuchungen wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überprüft. Neben der Quantifizierung der deklarierten Makrobestandteile (z. B. Fette, Proteine, Kohlenhydrate) und Mikrobestandteile (z. B. Vitamine, Mineralstoffe) werden auch weitere im Produkt enthaltene Stoffe wie z. B. Zusatzstoffe und Kontaminanten analysiert. Darüber hinaus wird die Kennzeichnung des Produktes auf Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben überprüft. Anhand der überprüften Parameter wird entschieden, ob die Verkehrsfähigkeit der Probe gegeben ist.

Rechtliche Grundlagen

Die Rahmenverordnung der Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen ist die VO (EU) Nr. 609/2013. Auf dieser basierend sind in der delegierten VO (EU) 2016/128 Anforderungen an die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) und in der delegierten VO (EU) 2017/1798 Anforderungen an Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung festgelegt.
Neben diesen spezifischen Verordnungen sind die Vorgaben aus weiteren, allgemein für Lebensmittel gültigen Rechtsnormen zu berücksichtigen. Dazu zählen unter anderem die Lebensmittel-Basisverordnung (VO (EG) Nr. 178/2002), das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), die Lebensmittel-Informationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011), die Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe (VO(EG) Nr. 1333/2008) sowie die nationalen Vorschriften der Fertigverpackungsverordnung und der Los-Kennzeichnungs-Verordnung.