Honige, Imkereierzeugnisse und Brotaufstriche

Warenkunde

Honig in einem Glas

Honig ist der natursüße Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Sekrete lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindende Exkrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydratisieren und in den Waben des Bienenstocks speichern und reifen lassen.

Man unterscheidet die zwei wesentlichen Arten "Blütenhonig" aus dem Nektar von blühenden Pflanzen und "Honigtauhonig" aus Ausscheidungen von Insekten (zum Beispiel Läusen), die an Pflanzen gesaugt haben. In geringem Umfang nehmen die Bienen für Honigtauhonig auch zuckerhaltige Ausscheidungen der Pflanzen (außerhalb der Blüten) auf. Honigtauhonig wird in Deutschland meist "Waldhonig" genannt. Diesen pflanzlichen zuckerhaltigen Rohstoffen werden von den Bienen Enzyme zugefügt und in einem als "Reifung" bezeichneten Prozess im Bienenstock wird vor allem der Wassergehalt stark vermindert.

Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose, sowie aus organischen Säuren, Enzymen und beim Nektarsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Farbe des Honigs reicht von nahezu farblos bis dunkelbraun. Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder teilweise bis durchgehend kristalliner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden von der jeweiligen botanischen Herkunft bestimmt. In Deutschland wird sehr viel mehr Honig verbraucht, als im Inland erzeugt wird. Deshalb sind circa 80% des auf dem Markt angebotenen Honigs Importe etwa aus Argentinien, Brasilien oder Mexiko.

Was wird generell untersucht?

Das LGL untersucht in der Routine Honige auf die Einhaltung der Qualitätskriterien, die die Honigverordnung fordert, und überprüft charakteristische Bestandteile. Die mikroskopische Untersuchung der aus den Blüten stammenden Pollen ist besonders wichtig für die Überprüfung von Sortenangaben (zum Beispiel "Lindenhonig") und Angaben zum Ursprungsland (zum Beispiel "Deutscher Honig").
Die chemische Untersuchung auf Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittelrückstände und mögliche Umweltkontaminanten (z.B. Pyrrolizidinalkaloide) sowie Stabilisotopenuntersuchungen zur Bestimmung der Herkunft sind Teile spezieller Überwachungsprogramme.
Mängel in der Kennzeichnung von Honig sind häufig. Dabei fallen besonders fehlende Angaben zum Ursprungsland auf, die die Honigverordnung seit 2004 fordert. Andererseits wird immer wieder auf Selbstverständlichkeiten hingewiesen, wie "naturbelassen" oder "ungefiltert". Manchmal trifft die angegebene Sortenbezeichnung eines Honigs nicht zu. Schließlich werden seit einigen Jahren Produkte aus Honig und verschiedenen geschmacksgebenden Zutaten, wie etwa Vanilleschoten, angeboten. Dies sind Lebensmittel eigener Art und sie unterliegen damit nicht den strengen Bestimmungen der Honigverordnung. Die Bezeichnung solcher Zubereitungen muss so gewählt werden, dass für den Verbraucher die Zusammensetzung klar erkennbar ist.

Honigverfälschung mit Fremdzucker - Fragen und Antworten

1. Wie ist die Beschaffenheit von Honig gesetzlich geregelt? Was bedeutet dies für den Zusatz von Fremdzucker zu einem Honig?

Nach Anlage 2 der Honigverordnung (HonigV) [1] dürfen Honig keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden. Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen honigfremden Stoffen sein. Honig dürfen weder Pollen noch andere honigeigene Stoffe entzogen werden, soweit dies beim Entfernen von anorganischen oder organischen honigfremden Stoffen nicht unvermeidbar ist. Sofern abweichend davon Pollen entzogen wurden, muss dies durch die Bezeichnung „Backhonig“ kenntlich gemacht werden. Honig darf keinen künstlich veränderten Säuregrad aufweisen. Honig darf mit Ausnahme von Backhonig keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen, nicht in Gärung übergegangen oder gegoren sein oder so stark erhitzt worden sein, dass die Enzyme erheblich oder vollständig inaktiviert wurden.
Ein Honig, dem Fremdzucker wie Zuckersirup zugesetzt wurde, ist somit kein Honig entsprechend der oben genannten Anforderung und darf demnach nicht als „Honig“ bezeichnet werden.

2. Welche Methoden stehen zur Verfügung, um die Beschaffenheit von Honigen zu untersuchen?

Um die Beschaffenheit von Honigen zu untersuchen, gibt es eine Reihe genormter Methoden (amtliche Sammlung von Untersuchungsmethoden nach § 64 LFGB, DIN- und CEN-Methoden), so z.B. die flüssigchromatographische Bestimmung von Hydroxymethylfurfural (HMF) als Indiz für eine Hitzebehandlung des Honigs, eine Bestimmung auf mehrere Zuckerarten, deren charakteristisches Profil eine Aussage zur Reinheit oder Art des Honigs geben kann, oder die mikroskopische Pollenanalyse, die Hinweise auf die botanische Herkunft, die geographische Herkunft und ggf. auch honigfremde Stoffe geben kann.

Darüber hinaus sind in der wissenschaftlichen Literatur eine Reihe weiterer Methoden zur Untersuchung der Beschaffenheit von Honigen veröffentlicht. So z.B. moderne 1H-NMR-Methoden und HPLC-MS-Methoden zur Bestimmung verschiedener Markersubstanzen für Zuckersirupe.

3. Welche Methoden eignen sich, um einen Zusatz von Fremdzucker (Zuckersirup) im Honig nachzuweisen?

Der Nachweis einer Verfälschung mit Fremdzucker ist komplex, da die verwendeten Zuckersirupe häufig die Zuckerzusammensetzung von Honig imitieren und nur wenige Verbindungen in sehr geringen Konzentrationen als Markersubstanzen für einen Zuckersirupzusatz dienen können.

Da die Konzentrationen dieser Marker, sobald bekannt, von den Anbietern entsprechender Zuckersirupe minimiert werden, bedarf es einer stets aktuellen, modernen Analytik. In der Regel ist ein Zusammenspiel mehrerer Methoden notwendig, um einen Fremdzuckerzusatz zu erkennen.

4. Welche Ergebnisse lieferte die EU-weit koordinierte Aktion „From the hives“ zu betrügerischen Praktiken bei Honigen?

2021 bis 2022 wurden im Rahmen dieser Aktion gezielt an den Grenzkontrollstellen der EU aus Drittländern importierte Honige beprobt. Die Importhonige wurden im Anschluss durch die gemeinsame Forschungsstelle der EU, das Joint Research Center (JRC), mit neuartigen Methoden auf eine Streckung mit Zuckersirupen untersucht. Zudem wurden die Ziel- bzw. Bestimmungsorte der Importhonige ermittelt. 46 % von 320 Proben wurden durch das JRC hinsichtlich der Streckung mit Zuckersirupen als „verdächtig“ identifiziert. [3]

Es folgte die Nachverfolgung verdächtiger Proben bei Empfängern der Importhonige in der EU. Bis zum Zeitpunkt der Berichtsveröffentlichung 2023 wurde gegen 44 EU-Wirtschaftsbeteiligte ermittelt und gegen sieben Sanktionen verhängt.

5. Betrafen verdächtige Honigimporte auch bayerische Honig¬importeure?

Insgesamt betrafen zwei der vom JRC als „verdächtig“ eingestuften Honigimporte Bayern.
Ein hinsichtlich Fremdzuckerzusatz als verdächtig eingestufter Honig aus Südamerika wurde an einen bayerischen Importeur geliefert. Das JRC hatte in dieser Probe den Zucker Mannose nachgewiesen, der ein Indiz für den Zusatz von Zuckersirup sein kann. Nachuntersuchungen am LGL ergaben jedoch, dass der Honig einen hohen Anteil Honigtauhonig enthielt. Da Honigtauhonig natürlicherweise Mannose enthält, konnte somit der Verdacht auf einen Fremdzuckerzusatz nicht bestätigt werden.

Ein chinesischer Exporteur, der im Rahmen der EU-Aktion aufgefallen war, weil er verdächtige Honige an andere Orte in Europa exportierte, belieferte auch ein bayerisches Unternehmen. Bei diesem bayerischen Unternehmen wurde der von dem chinesischen Exporteur gelieferte Honig beprobt. Bei dieser Honigprobe konnte das LGL den Verdacht auf einen Fremdzuckerzusatz bestätigen.

6. Wie reagiert die EU auf die Ergebnisse?

Seit Ende November 2024 dürfen Sendungen von Honig und anderen Imkereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur noch aus Betrieben in die Union verbracht werden, die gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 gelistet sind.[4] Dadurch ist potentiell eine bessere und gezieltere Kontrolle der Honig-Exporteure aus Drittstaaten möglich.

Zudem hat die EU eine so genannte „Honig-Plattform“ eingerichtet, die folgenden Zwecken dienen soll: [5]

  • a) Erhebung von Daten über Methoden zur Verbesserung der Echtheitskontrollen, insbesondere Methoden zum Nachweis von Verfälschungen bei Honig, im Hinblick auf ihre mögliche Harmonisierung;
  • b) Erstellen von Empfehlungen für ein Rückverfolgbarkeitssystem der Union, um den Honig bis zum erntenden Erzeuger oder Importeur zurückzuverfolgen;
  • c) Erstellen von Empfehlungen zur etwaigen Notwendigkeit einer Aktualisierung der in der Richtlinie 2001/110/EG [2] festgelegten Merkmale der Zusammensetzung und anderer Qualitätsparameter;
  • d) Erstellen von Empfehlungen im Hinblick auf die Einrichtung eines Unionsreferenzlabors.

Außerdem soll der Verbraucher besser über die geographische Herkunft der Honige bzw. Honigmischungen informiert werden, indem die Pflichtkennzeichnung über die Herkunftsländer detaillierter erfolgen muss.

7. Aus welchen Vertretern setzt sie sich die „Honig-Plattform“ zusammen?

Den Vorsitz hat die EU-Kommission. Die Plattform setzt sich aus Vertretern folgender Gruppen zusammen: [5]

  • Vertreter der Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörden und der benannten Laboratorien;
  • Sachverständige, die einschlägige Interessenträger der Honiglieferkette vertreten;
  • Sachverständige, die die Zivilgesellschaft vertreten;
  • ad personam ernannte Sachverständige, die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen verfügen;
  • Sachverständige, die die Wissenschaft einschließlich Universitäten, Forschungsinstituten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen vertreten.

8. Kontrolliert das LGL importierte Honige auf Zusatz von Fremdzucker?

Das LGL untersucht kontinuierlich die Beschaffenheit importierter Honige. Zwischen Ende 2022 und Mitte 2024 wurden in einem Sonderprogramm sowohl Honige von bayerischen Honigimporteuren als auch Importhonige aus dem Einzelhandel unter anderem auf den Zusatz von Fremdzuckern untersucht.

Bei drei Honigen konnte der Zusatz von honigfremden Stoffen (Fremdzucker) und somit ein Verstoß gegen die HonigV nachgewiesen werden. Dabei handelte es sich um Honige mit den deklarierten Herkünften China, Türkei und Polen.

9. Worin liegen die Unterschiede zwischen der EU-Aktion „From the hives“ und den Untersuchungsprogrammen des LGL?

Im Rahmen der EU-Aktion „From the hives“ erfolgte die Probennahme an den Grenzkontrollstellen, wobei ein großer Anteil des Honigs als Rohware zur weiteren Verarbeitung auch in anderen Lebensmitteln oder Kosmetika bestimmt war. Da Honig-Importware in der Regel über Schiff oder Straße in die EU eingeführt wird, gibt es in Bayern keine Grenzkontrollstelle, über die nennenswerte Mengen an Import-Honigen eingeführt werden. Das LGL ließ daher Honig-Rohware bei weiterverarbeiteten Betrieben beproben, die als Honig-Importeure gemeldet waren. Diese hatten ihrerseits in der Regel bereits Eigentrollen an der Importware durchführt. Der größte Teil der am LGL untersuchten Proben aus Drittländern wurde direkt aus dem Einzelhandel entnommen. Durch die zusätzlichen Eigenkontrollen im Einzelhandel – insbesondere bei großen überregionalen Einzelhandelsketten – ist in diesem Segment mit einer geringeren Anzahl auffälliger Proben zu rechnen als bei Beprobung an Grenzkontrollstellen.

10. Seit Sommer 2024 gab es vermehrt Berichte über die Untersuchung von Honig anhand des DNA-Profils.

Auf die „Stellungnahme bezüglich der Möglichkeiten und Grenzen der Hochdurchsatz-DNA-Sequenzierung (NGS) zur Detektion von Lebensmittelverfälschungen bei Honig“ der Arbeitsgruppe § 64 LFGB „NGS-Speziesidentifizierung“ [6] wird verwiesen. Zusammenfassend wird darin folgendes festgehalten:

„In den Medien erscheinen seit Sommer 2024 vermehrt Berichte, dass Honige aus Supermärkten größtenteils verfälscht seien. Die Honig-Proben wurden erstmals mit Hochdurchsatz-DNA-Sequenzierungsmethoden (Metagenomics und Metabarcoding) untersucht. [...] Beide Methoden basieren auf der Analyse von vorrangig an Partikeln anhaftender DNA und ggf. in Pollen sowie Pflanzenresten enthaltener DNA und der Erstellung von sogenannten DNA-Profilen. Solche Profile sollen Rückschlüsse auf die Vielfalt und Herkunft der mit dem Honig in Verbindung stehenden Organismen (Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen) liefern. Die Firmen wenden zur Beurteilung der Ergebnisse verschiedene Verfahren an, entweder durch einen Abgleich mit einer eigens erstellten Honigprofildatenbank oder durch Interpretation von Experten. [...] Die § 64 LFGB Arbeitsgruppe „NGS – Speziesidentifizierung“ erkennt das große Potential der Methoden für die Authentizitätskontrolle von Lebensmitteln und damit auch für Honige an. Es bestehen allerdings Zweifel an der derzeitigen Eignung der Methoden zur Beurteilung der Authentizität von Honigen, insbesondere bezüglich des Zusatzes von Zuckersirup, u. a. aufgrund des Fehlens von erforderlichen Validierungsdaten. Es besteht nach Ansicht der Arbeitsgruppe noch ein erheblicher Forschungs- und Validierungsbedarf, um zu klären, wie sich unterschiedliche Verarbeitungsprozesse bei den Honigen, verschiedene Protokolle der DNA-Extraktion sowie die Wahl von Parametern bei der bioinformatischen Analyse der Sequenzdaten auf die DNA-Profile auswirken. Zur Beurteilung von Honigen sollten die NGS-basierten Methoden derzeit folglich nicht einzelständig, sondern in Kombination mit standardisierten Methoden angewandt werden.“

Rechtliche Grundlagen

Zentrale Rechtsvorschrift für Honig ist die deutsche Honigverordnung aus dem Jahr 2004 [1], mit der die EU-Richtlinie 2001/110/EG [2] in nationales Recht umgesetzt wurde. Die EU -Richtlinie stellt sicher, dass die Anforderungen an Honig in der gesamten EU vergleichbar sind.
Darüber hinaus unterliegt Honig dem allgemeinen Lebensmittelrecht (also der EU-Verordnung 178/2002 und dem Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuch LFGB).
Spezielle Regelungen zur Kennzeichnung von Honig enthält die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Weiterhin gibt es für Honig Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches.

Literatur

  • [1] Honigverordnung (HonigV) vom 16. Januar 2004(BGBl. I S. 92), zuletzt geändert durch Art. 10 VO zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 5.7.2017 (BGBl. I S. 2272)
  • [2] Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 S. 47) zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndRL 2014/63/EU vom 15.5.2014 (ABl. 2014 L 164 S. 1), HonigRL
  • [3] Europäische Kommission: EU COORDINATED ACTION “From the hives”. Sampling, investigations and results. 2023 (https://food.ec.europa.eu/document/download/eb8aaddd-0e2a-463a-bd3d-d7ba63375b78_en?filename=official-controls_food-fraud_2021-2_honey_report_euca.pdf)
  • [4] Delegierte Verordnung (EU) 2023/2652 der Kommission vom 15. September 2023 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang in die Union von Honig, Fleisch, hochverarbeiteten Erzeugnissen, Gelatinekapseln und Fischereierzeugnissen sowie der Anforderungen an die private Bestätigung und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 hinsichtlich der Anforderungen an die private Bestätigung für von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommene zusammengesetzte Erzeugnisse
  • [5] Richtlinie (EU) 2024/1438 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. L 2024/1438
  • [6] Arbeitsgruppe § 64 LFGB „NGS-Speziesidentifizierung“: Stellungnahme bezüglich der Möglichkeiten und Grenzen der Hochdurchsatz-DNA-Sequenzierung (NGS) zur Detektion von Lebensmittelverfälschungen bei Honig, Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), 12. Mai 2025 (https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/07_Untersuchungen/Stellungnahme_Hochdurchsatz-DNA-Sequenzierung-Honig_lang.html)

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