Tierärztliches Dispensierrecht

Das tierärztliche Dispensierrecht ermöglicht es Tierärzten, in Ausnahme von dem ansonsten geltenden Apothekenmonopol, Arzneimittel u. a.

  • direkt vom Hersteller oder Großhändler zu beziehen
  • an Tierbesitzer abzugeben für die vom Tierarzt oder der Tierärztin behandelten Tiere
  • zu diesem Zweck vorrätig zu halten.

Das Dispensierrecht ist dabei zwingend an eine tierärztliche Behandlung der Tiere, bei denen die Arzneimittel zur Anwendung kommen, gebunden. Der Tierarzt bzw. die Tierärztin darf Arzneimittel also nur insoweit und nur in einer Menge verschreiben oder abgeben, wie es für die jeweilige Behandlung der von ihm betreuten Tiere erforderlich ist. Bei der Abgabe von Arzneimitteln muss der Tierarzt beziehungsweise die Tierärztin dem Tierbesitzer oder der Tierbesitzerin eine schriftliche oder elektronische Anweisung über die Art, den Zeitpunkt und die Dauer der Arzneimittelanwendung aushändigen. Voraussetzung zur Nutzung des tierärztlichen Dispensierrechts ist, dass der Tierarzt oder die Tierärztin eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, die beim zuständigen Veterinäramt angezeigt werden muss und von diesem fortlaufend kontrolliert wird.

Im Rahmen des Betriebs seiner tierärztlichen Hausapotheke hat der Tierarzt bzw. die Tierärztin eine Reihe von Vorschriften einzuhalten. Diese sind sowohl in der europäischen Verordnung über Tierarzneimittel (VO (EU) 2019/6), dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG) als auch in weiterführenden Regelungen wie z. B. der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken festgehalten. Es finden sich hier unter anderem Vorgaben zur räumlichen Einrichtung einer tierärztlichen Hausapotheke sowie zur Herstellung, Prüfung und Lagerung von Arzneimitteln. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sich nur einwandfrei beschaffene Arzneimittel in Händen des Tierarztes oder der Tierärztin befinden bzw. von ihm oder ihr abgegeben werden. Auch definiert der Gesetzgeber, welche Anforderungen er an die tierärztliche Behandlung als Voraussetzung für eine Arzneimittelabgabe stellt. So wird z. B. verlangt, dass Tierärzte erst nach einer klinischen Untersuchung oder einer anderen angemessenen Prüfung des Gesundheitszustandes des Tieres oder der Tiergruppe eine Verschreibung ausstellen darf. Dies gilt auch bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln an Tierbesitzer.

Eine weitere Vorgabe, die Tierärzte zu beachten haben, betrifft die Auswahl des Tierarzneimittels zur Behandlung. Die eingesetzten Tierarzneimittel müssen grundsätzlich für die behandelte Tierart und für die zu behandelnde Krankheit (Anwendungsgebiet) zugelassen sein. Erst im Fall eines Therapienotstandes, bei dem kein entsprechendes Tierarzneimittel verfügbar ist, darf der Tierarzt bzw. die Tierärztin auf andere Arzneimittel ausweichen. Bei dieser sogenannten Umwidmung von Arzneimitteln ist der Tierarzt oder die Tierärztin an die rechtlich vorgegebenen Umwidmungskaskaden gebunden.

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