Säuglings- und Kleinkindernahrung

Warenkunde

Säuglinge und Kleinkinder gelten als besonders empfindliche Personengruppe mit besonderen Ernährungserfordernissen. Säuglings- und Kleinkindernahrung ist daher zu den diätetischen Lebensmitteln zu zählen.

Es sind dabei folgende Produktgruppen zu unterscheiden:

  • Säuglingsanfangsnahrung bzw. Säuglingsmilchnahrung,
    die für die alleinige Ernährung von Säuglingen ab der Geburt und während der ersten Lebensmonate geeignet sind
  • Folgenahrung bzw. Folgemilch,
    die für die Ernährung ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen (ca. ab dem 6. Monat)
  • Beikost:
    Lebensmittel außer Milch, die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsphase und der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind (z. B. Obst-, Gemüse- und Fleischzubereitungen in Gläschen)
  • Getreidebeikost:
    • einfache Getreideerzeugnisse, die mit Milch oder anderen nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen
    • Getreideerzeugnisse mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen
    • Teigwaren
    • Zwiebacke und Kekse
  • sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder (z. B. Tee)
  • Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder mit Erkrankungen, bei denen eine normale Nahrungsaufnahme nicht oder nicht in ausreichendem Umfang möglich ist (bilanzierte Diäten)

Was wird generell untersucht?

Das LGL unterzieht Säuglings- und Kleinkindernahrung einer umfangreichen Untersuchung.

Dabei spielt die Überprüfung der sensorischen und besonders der mikrobiologischen Beschaffenheit eine große Rolle, da sehr strenge Hygienestandards eingehalten sein müssen. Darüber hinaus werden die Inhaltsstoffe, insbesondere Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente stichprobenweise untersucht. Für die einzelnen Parameter bestehen gesetzlich festgelegte Mindest- und Höchstgehalte.

Bei Säuglings- und Kleinkindernahrung sind im Vergleich zu Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs die Höchstmengen für Pflanzenschutzmittel, Nitrat und andere Schadstoffe sowie Kontaminanten (z. B. Mykotoxine, Acrylamid ) deutlich niedriger angesetzt. Dies wird vom LGL stichprobenartig im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes kontrolliert, muss aber auch von den Herstellern selbst im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht überprüft werden.

Weiterhin wird am LGL auf die Überprüfung der Kennzeichnung von Säuglings- und Kleinkindernahrungen ein besonderes Augenmerk gelegt.

Rechtliche Grundlagen

Für Säuglings- und Kleinkindernahrungen, die zu den diätetischen Lebensmitteln zählen, gelten strenge Vorschriften bezüglich Zusammensetzung, Verwendung von Zusatzstoffen, mikrobiologische Beschaffenheit und Kennzeichnung. Diese sind in der Diätverordnung, in der mehrere EG-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt sind, geregelt. Höchstmengen an Kontaminanten, wie zum Beispiel Schwermetalle, Nitrat und Mykotoxine sind in der Kontaminanten-Höchstgehalte-Verordnung festgelegt.

Daneben gelten noch einige allgemein für Lebensmittel gültige Rechtsnormen, wie z. B. das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) und die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV). Für Säuglingsanfangsnahrungen gilt eine Anzeigepflicht beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Ferner unterliegt die Bewerbung von Säuglingsanfangsnahrung inklusive die Abgabe von Proben oder verbilligten Erzeugnissen sehr restriktiven Bestimmungen.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:

  • Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diät-Verordnung)
  • Richtlinie 2009/39/EG
  • Richtlinie 2006/141/EG
  • Richtlinie 2006/125/EG
  • Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
  • Richtlinie 1999/21/EG
  • Verordnung (EG) Nr. 953/2009

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