Melamin

Melamin ist eine chemische Verbindung mit hohem Stickstoffanteil, die großtechnisch als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Kunststoffen sowie speziellen Harzen und Klebstoffen verwendet wird. Diese Melaminharze, die durch Umsetzung des Melamins mit Formaldehyd entstehen, werden überwiegend als spezielle Holzwerkstoffleime mit erhöhter Feuchtebeständigkeit oder als Tränkharze, z. B. für die Fertigung von Küchenarbeitsplatten, eingesetzt. Melamin ist in geringeren Mengen außerdem Bestandteil von Farben und Lacken, von Textilfarben und Komponenten von Flammschutzmitteln. Die Produktionskapazität betrug im Jahr 2001 weltweit etwa 709.000 t.

Als Nebenprodukte der Synthese entstehen polycyclische Verbindungen sowie die strukturverwandten Verbindungen Ammelin, Ammelid und Cyanursäure, bei denen die Aminogruppen des Melamins ganz oder teilweise durch Hydroxylgruppen ausgetauscht sind. Letztere können auch durch Behandlung des Melamins mit Säure entstehen.

Die Abbildung zeigt die zu Melamin strukturverwandten Verbindungen Ammelin, Ammelid und Cyanursäure, bei denen eine (Ammelin), zwei (Ammelid) beziehungsweise alle drei (Cyanursäure) Aminogruppen durch Hydroxylgruppen ersetzt sind.

Abbildung 1: Strukturformeln von Ammelin, Ammelid und Cyanursäure

Reines Melamin ist ein geruch- und geschmackloses weißes Pulver, das in kaltem Wasser wenig und in heißem Wasser gut löslich ist. Es reizt Augen, Haut und Schleimhäute, besitzt jedoch eine geringe akute Toxizität. Es zeigt keine erbgutverändernde Wirkung und wurde als Kanzerogen der Gruppe drei klassifiziert (nicht einstufbar hinsichtlich der Kanzerogenität beim Menschen, da zwar aus Tierversuchen Hinweise auf Kanzerogenität vorliegen, aber Erkenntnisse diesbezüglich beim Menschen fehlen). Hauptzielorgan der toxischen Wirkung von Melamin ist nach derzeitigem Kenntnisstand das ableitende Harnwegssystem (Nieren, Harnleiter und Harnblase). Überschreitet das im Harn vorliegende Melamin eine bestimmte Schwellenkonzentration, muss in den ableitenden Harnwegen mit dem Auftreten von Steinen beziehungsweise Kristallen, hauptsächlich bestehend aus Melamin und Harnsäure, gerechnet werden. In Folge der Verlegung der Harnwege durch diese Melamin-Steine bzw. -Kristalle können Nierenfunktionsstörungen bis hin zum Nierenversagen auftreten.

Rechtliche und toxikologische Bewertung

Melamin ist gemäß Bedarfsgegenstände-Verordnung und VO 10/2011/EU über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Herstellung von Kunststoffen mit Lebensmittelkontakt (z. B. Verpackungsmaterial oder Kunststoffgeschirr) zugelassen. Dort ist für Melamin ein spezifischer Migrationsgrenzwert (Übergang vom Gegenstand auf Lebensmittel) von 30 mg/kg Lebensmittel festgesetzt.

Aufgrund der im Jahr 2008 aus China bekannt gewordenen Belastung von Lebensmitteln mit Melamin erließ die europäische Kommission am 26. September 2008 die Entscheidung 2008/757/EG. Mit dieser wurden unter anderem die Einfuhr von Säuglingsnahrung mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China verboten sowie ein Höchstgehalt an Melamin von 2,5 mg/kg für zusammengesetzte Lebensmittel aus China festgelegt. Bei Überschreitung des Höchstgehaltes muss die Ware vernichtet werden.

Vier Tage später wurde diese Sondervorschrift als sogenannte Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Verbotsverordnung in nationales Recht umgesetzt. Durch eine Änderung der Verordnung vom Dezember 2008 fällt auch das als Zusatzstoff für die Lebensmittelproduktion verwendete Ammoniumhydrogencarbonat unter diese Regelung. Die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen aus China ist bereits seit Ende 2002 EU-weit verboten. Mit der Verordnung 1135/2009/EG wurden die Kontrollpflichten aus den vorausgegangenen Entscheidungen wieder etwas gelockert, der Höchstgehalt für Melamin von 2,5 mg/kg aber dauerhaft festgeschrieben. In nationales Recht wurde die neue EU-Verordnung durch die Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. März 2009 umgesetzt. Im Jahr 2011 wurde diese außer Kraft gesetzt und das Einfuhrverbot für Lebensmittel aus China, die mit einem Gehalt von über 2,5 mg/kg Melamin kontaminiert sind, in die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung aufgenommen.

Bei Überschreitung des Höchstwertes in einer Probe wird für den Einzelfall jeweils eine Abschätzung getroffen, ob die ermittelte Melaminbelastung des Produktes zu einer Gesundheitsgefährdung für den Verbraucher führen kann. Davon abhängig sind die durchzuführenden Folgemaßnahmen. Generell kann bis zu einem Melamin-Gehalt von 2,5 mg/kg in zusammengesetzten Lebensmitteln eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Verbraucher ausgeschlossen werden. Bei Melamin-Gehalten über diesem Wert ist mit gesundheitsschädlichen Auswirkungen erst dann zu rechnen, wenn die duldbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) über längere Zeit deutlich überschritten wird. Dies ist nur dann zu erwarten, wenn alle aufgenommenen Lebensmittel mit Melamin deutlich über dem Grenzwert von 2,5 mg/kg belastet sind oder eine sehr einseitige Ernährung mit einem hoch belasteten Lebensmittel (z. B. Milchnahrung) vorliegt. Eine Gesundheitsgefahr war deshalb weder bei dem beanstandeten Soja-Snack-Produkt noch bei den chinesischen Keksen mit Erdbeer-Milchcreme-Füllung gegeben, bei denen eine Kontamination mit Melamin festgestellt wurde. Gebäcke, die eventuell mit dem u. a. in Bayern aufgefundenen belasteten Ammoniumhydrogencarbonat hergestellt wurden, enthalten bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Backtriebmittels ebenfalls keine als gesundheitsschädlich zu bewertenden Melamin-Gehalte.

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Allgemeine Informationen zum Thema

Untersuchungsergebnisse zu Melamin in Lebensmitteln

2009

2008