Lebensmittelimitate

Der Begriff Lebensmittelimitat ist rechtlich nicht eindeutig definiert. In der öffentlichen Diskussion kommt es daher immer wieder zu Unklarheiten, was ein Lebensmittelimitat ist und unter welchen Voraussetzungen Imitate erlaubt sind. So wurden unter anderem völlig eigenständige Produkte, wie zum Beispiel Erfrischungsgetränke mit Fruchtsaft, unwissentlich als Ersatzprodukte eingestuft.

Was besagt das Lebensmittelrecht?

Das Lebensmittelrecht spricht nicht von Imitaten, sondern verwendet den synonymen Begriff „nachgemachtes Lebensmittel“. Nachgemachte Lebensmittel sind erlaubt, wenn sie nach § 11 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches ausreichend kenntlich gemacht sind. Nachgemachte Lebensmittel sind somit nichts Verbotenes. Sie sind zulässig, wenn der Verbraucher über die Imitation ausreichend und eindeutig in Kenntnis gesetzt wird. Ansonsten wäre das Produkt irreführend gekennzeichnet und dürfte nicht in den Handel gebracht werden. Dies gilt für alle Angebotsformen und -orte, das heißt für vorverpackte wie für lose Ware, für die Abgabe in Handel, Handwerk oder Gastronomie. Liegen beispielsweise aufgrund fehlender oder mangelhafter Deklaration Verstöße vor, werden entsprechende Maßnahmen und notwendige rechtliche Schritte durch die Lebensmittelüberwachung eingeleitet.

Was versteht man unter Imitaten und wie erkennt man sie?

Unter Imitaten versteht man alle zusammengesetzten Lebensmittel, bei denen mindestens eine üblicherweise verwendete Zutat durch eine neue ersetzt wird. Imitate setzen also stets ein handelsübliches „echtes“ Lebensmittel voraus. Das Imitat ist dem echten im Erscheinungsbild so ähnlich, dass es mit diesem verwechselt werden kann. Imitate sind an sich weder ungesund noch enthalten sie verbotene Inhaltsstoffe. Aufgrund der Ähnlichkeit im äußerlichen Erscheinungsbild sind viele Imitate mit bloßem Auge meist kaum zu erkennen, weshalb der Verbraucher sich anhand der Kennzeichnung informieren sollte.

Warum werden Lebensmittel überhaupt imitiert?

Die Gründe für die Herstellung von Lebensmittelimitaten sind vielfältig. Sie sind nicht ausschließlich auf die Verwendung billigerer Rohstoffe zurückzuführen, wie es beispielsweise 2009 bei Käseimitaten und dem Einsatz des synthetischen Aromastoffs Vanillin anstelle von echter Vanille in Backwaren und Speiseeis der Fall war.

Ein weiterer Beweggrund besteht darin, dem Verbraucher für hochpreisige Lebensmittel preisgünstige Alternativen zu schaffen, zum Beispiel aus Surimi nachgebildete Garnelen.

Ein relativ breites Spektrum bilden zudem Imitationsprodukte für bestimmte Verbrauchergruppen, die aus gesundheitlichen oder weltanschaulichen Gründen bestimmte Lebensmittel nicht verwenden wollen oder dürfen. Dazu zählen beispielsweise glutenfreie Backwaren für Zoeliakie-Patienten oder bestimmte Produkte für Vegetarier bzw. Veganer.

Sind Lebensmittelimitate etwas Neues?

Lebensmittelimitate sind keine neue Erscheinung heutiger Tage. Eines der ältesten Produkte dieser Art ist die Margarine, welche in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts als preiswertes Ersatzprodukt für Butter erfunden wurde. Heute spricht niemand mehr von einem Imitat, hat sich die Margarine doch zu einem eigenen Erzeugnis entwickelt.

Margarine ist aber nicht das einzige Lebensmittelimitat, welches für uns heute selbstverständlich zur Produktpalette dazu gehört. Ersatzkaffees sind beispielsweise Getränke, welche eine gewisse Ähnlichkeit mit Kaffee besitzen, aber kein Koffein enthalten. Auf Volksfesten beliebt ist der sogenannte Lachsersatz, ein rot gefärbtes Fischfleisch von Fischarten wie Köhler oder Pazifischer Pollack. In marzipanähnlichen Massen wurden Mandeln durch günstigere Aprikosenkerne ersetzt. Heute werden derartige Backgrundstoffe weltweit als Persipan gehandelt und unter anderem in Amarettini eingesetzt.

Was unternimmt das LGL, um Verbraucher vor falsch gekennzeichneten Imitaten zu schützen?

Um Verbraucher vor Irreführung und Täuschung zu schützen, werden am LGL regelmäßig und gezielt Lebensmittelimitate untersucht und beurteilt. Die Gutachten über die Ergebnisse gehen dann an die örtlichen Lebensmittelüberwachungsbehörden, welche entsprechende Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise Erlass eines Bußgeldbescheides und Anordnungen an den Hersteller, die Kennzeichnung zu ändern.

Die Sachverständigen des LGL unterstützten die Kreisverwaltungsbehörden (KVB) zudem durch fachliche Beratung und Informationsbereitstellung. Das LGL hat zum Beispiel Merkblätter über die Kennzeichnung von Schinken- und Käseimitaten in der Gastronomie erstellt und den KVBs zur Unterstützung ihrer Überwachungstätigkeit zur Verfügung gestellt (vergleiche www.lgl.bayern.de, Stichworte: Merkblatt Schinkenimitate beziehungsweise Merkblatt Käseimitate).

Ein besonderes Anliegen des LGL ist auch die Information des Verbrauchers, weshalb es beispielsweise auf seiner Homepage Verbraucherinformationen über Schinkenimitate bereitgestellt hat.

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