Zulassung von Tierarzneimitteln

Es ist selbstverständlich, dass für kranke Tiere Tierarzneimittel zur Behandlung zur Verfügung stehen müssen. Dafür wurden von der Industrie verschiedene Tierarzneimittel speziell für Tiere entwickelt, welche die Eigenheiten der betreffenden Tierart und deren Krankheiten berücksichtigen.
Tierarzneimittel müssen ebenso wie Arzneimittel für Menschen zugelassen werden. Hierfür sind viele Prüfungen durchzuführen, in denen das jeweilige Präparat auf seine Wirksamkeit, Verträglichkeit und Unbedenklichkeit getestet wird.

Für jede Tierart sind eigene Tests erforderlich, z. B. um die jeweils geeignete Dosierung festzulegen. Dabei werden nicht nur anatomische oder physiologische Besonderheiten der verschiedenen Tierarten berücksichtigt, sondern z. B. auch die unterschiedlichen Altersstufen der zu behandelnden Tiere. Nicht zuletzt ist auch das arttypische Verhalten der jeweiligen Tierart zu berücksichtigen. Beispielsweise reinigen sich Katzen durch Belecken des Fells und sind daher einer erhöhten Vergiftungsgefahr durch äußerlich angewandte Tierarzneimittel ausgesetzt.

Im Rahmen der Zulassung von Tierarzneimitteln für Lebensmittel liefernde Tiere muss der Hersteller zudem auch die Verstoffwechslung der Wirkstoffe im Tier überprüfen. Die aus diesen Untersuchungen, sogenannten Rückstandsprüfungen, gewonnenen Kenntnisse lassen einen Rückschluss auf die Wartezeit zu, die nach der letzten Anwendung eines Arzneimittels einzuhalten ist, bevor Lebensmittel von dem behandelten Tier gewonnen werden dürfen. Die Wartezeit dient dazu, den Verbraucher vor gesundheitlich bedenklichen Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln zu schützen.

Die für die Zulassung durchzuführenden Prüfungen sind mit hohen Kosten verbunden. Daher gibt es für bestimmte, selten auftretende Krankheiten (englisch: minor uses) oder Tierarten, für deren Behandlung kein ausreichend großer Absatzmarkt für Arzneimittel gegeben ist (englisch: minor species), kaum geeignete zugelassene Arzneimittel. Zu diesen Tierarten gehören Heimtiere wie Kaninchen, Meerschweinchen oder Hamster, aber auch Nutztierarten wie Ziegen, Schafe, Fische oder Bienen.

Die neue europäische Verordnung über Tierarzneimittel VO (EU) 2019/6) sieht ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für diese Tiere und Krankheiten vor, so dass künftig zur Behandlung dieser Tiere evtl. mehr Tierarzneimittel zur Verfügung stehen werden.

Zudem ist es dem Tierarzt oder der Tierärztin in bestimmten Fällen erlaubt, auch nicht für die entsprechende Tierart zugelassene Arzneimittel im sogenannten Therapienotstand anzuwenden oder an Tierbesitzer abzugeben. Diese Fälle sind im Tierarzneimittelrecht streng reglementiert.

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