Täuschungsschutz

Der Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung ist ein klassisches Feld der amtlichen Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln. Der gesetzliche Rahmen sind die §§ 11 bis 13 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die es ganz ausdrücklich verbieten, Lebensmittel mit irreführender Kennzeichnung oder Aufmachung auf den Markt zu bringen. Ergänzt wird dieser Rahmen durch mehrere Detailvorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, die sicher stellen sollen, dass sich der Verbraucher auch richtig über die abgegebenen Produkte informieren und danach seine Kaufentscheidung treffen kann.

Durch falsche Angaben zur Zusammensetzung und der Vortäuschung einer besseren Beschaffenheit kann der Anbieter höhere Preise erzielen und sich damit einen finanziellen Vorteil verschaffen. Die Untersuchungen des LGL zielen deshalb unter anderem auch darauf ab, den Wahrheitsgehalt von Angaben auf Lebensmittelverpackungen zu gewährleisten.

Hier einige Beispiele:

  1. Ein wichtiger Punkt ist die Angabe der korrekten Verkehrsbezeichnung, d. h. dem Lebensmittel muss der richtige „Name“ gegeben werden. Damit wird gewährleistet, dass der Verbraucher, wenn er sich ein Lebensmittel mit einer bestimmten Bezeichnung kauft, auch immer die gleiche Produktart erhält. Bei vielen Erzeugnissen gehen die Ansichten, wie Lebensmittel zusammengesetzt sein sollen, auseinander. Dies hat beispielsweise auch regionale Gründe. Um bundesweit zu einheitlichen Auffassungen zu kommen gibt es unter der Regie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die sogenannte „Lebensmittelbuchkommission“.

    Diese Kommission hat Mitglieder aus der amtlichen Lebensmittelüberwachung, der Industrie, der Forschung und der Verbraucherverbände. Für verschiedene Gruppen hat sie Leitsätze verabschiedet, die beschreiben, wie diese Lebensmittel zusammengesetzt sein sollen. Leitsätze gibt es für eine Vielzahl von Lebensmitteln, so z. B. für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Feine Backwaren und Erfrischungsgetränke.

    Mit unseren Untersuchungen stellen wir fest, ob das jeweilige Lebensmittel auch entsprechend den Vorgaben zusammengesetzt ist. So prüfen wir, ob der Magerfleischanteil in Gelbwurst eingehalten wurde, ob Christstollen genügend Butter enthält oder ob Erfrischungsgetränke ausreichend Fruchtsaft enthalten. Das Spektrum der Untersuchungen, die wir durchführen, ist ebenso breit wie die Vielzahl der Lebensmittelarten.

  2. Das Aroma, das bei Lebensmitteln am häufigsten eingesetzt wird, ist das Vanillearoma. Weltweit wachsen aber weniger Vanilleschoten als benötigt werden. Deshalb wird häufig chemisch oder mikrobiologisch erzeugtes Vanillin, der Hauptaromastoff des Vanillearomas, eingesetzt. Je nach Herkunft des verwendeten Aromas gibt es aber unterschiedliche Kennzeichnungsanforderungen. Zudem ist das synthetisch oder mikrobiologisch hergestellte Vanillin im Regelfall erheblich billiger.

    Wir überprüfen deshalb z. B. Eis oder Joghurts, bei denen sehr deutlich damit geworben wird, dass nur natürliche Vanille verwendet wurde. Dies kann durch Text und/oder Abbildungen geschehen. Mit unseren Untersuchungen wollen wir nachweisen, ob in diesen Fällen auch tatsächlich Vanille oder natürliches Vanillearoma verwendet wurde. Gelegentlich stellen wir fest, dass sich entsprechende Hinweise unrechtmäßig auf der Verpackung befinden.

  3. Hochwertige und teuere Lebensmittel werden immer wieder durch billigere Imitate ersetzt. Lebensmittelrechtlich ist dann nichts einzuwenden, wenn der Verbraucher deutlich auf die Abweichung hingewiesen wird. Eine Täuschung liegt insbesondere dann vor, wenn der Verbraucher wahrheitswidrig in dem Glauben gelassen wird, dass das Original verwendet worden ist; denn nachgemachte Lebensmittel dürfen ohne ausreichende Hinweise ausdrücklich nicht abgegeben werden.

    Beispiele sind Imitate von Käse und Schinken, die in der Gastronomie beispielsweise als Pizzabelag verwendet in der Speisekarte aber als „Käse“ und/oder „Schinken“ bezeichnet werden. Deshalb fordert das LGL immer wieder derartige Zutaten an, untersucht deren Beschaffenheit und Zusammensetzung und beurteilt sie in Zusammenhang mit den Angaben auf der jeweiligen Speisekarte.

  4. Problematisch ist es immer wieder, wenn Lebensmittel mit Phantasienamen anstelle von fest vorgegebenen Verkehrsbezeichnungen gekennzeichnet werden. Hier muss der jeweilige Einzelfall geprüft werden, ob die gewählte Bezeichnung, in Verbindung mit der Aufmachung des Lebensmittels, dazu geeignet ist, den Verbraucher über die Beschaffenheit eines Produkts zu täuschen. Im Zweifelsfall muss der Hersteller eine ergänzende, beschreibende Angabe wählen, damit die tatsächliche Zusammensetzung des Erzeugnisses eindeutig erkennbar ist. So muss beispielsweise der Begriff „Bajuwarenfrühstück“ näher erläutert werden, damit deutlich wird, worum es sich bei dem Erzeugnis handelt.

  5. Ein weiterer wichtiger Punkt zum Schutz vor Täuschung ist der Wahrheitsgehalt von Herkunftsangaben. Da Verbraucher sehr häufig mit einer bestimmten Herkunft auch eine vorgegebene, meist höhere, Qualität eines Lebensmittels verbinden, müssen die entsprechenden Angaben natürlich stimmen. Teilweise kann dies analytisch überprüft werden; z. B. kann die Herkunft von bayerischem Spargel mit Hilfe der Untersuchung von Stabilisotopenverhältnissen bestätigt oder widerlegt werden. In anderen, meist Verdachtsfällen muss die Herkunft über die Kontrolle der Vertriebswege durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden ermittelt werden. Die Ergebnisse gehen dann in die Beurteilung durch das LGL mit ein.

  6. Zusatzstoffe, wie z. B. Farbstoffe, dürfen nicht verwendet werden, wenn ihr Einsatz dazu geeignet ist, den Verbraucher über die tatsächliche Beschaffenheit eines Lebensmittels zu täuschen. So ist es nicht erlaubt Nudeln, die mit Eiern hergestellt werden, einen gelben Farbstoff zuzusetzen, da damit ein höherer Eigehalt vorgetäuscht werden kann. Erlaubt ist es dagegen Dosenobst oder Fruchtzubereitungen zu färben, aber nur um Farbstoffverluste, die bei der Verarbeitung entstehen, auszugleichen. Auch hier ist es nicht zulässig einen höheren Fruchtgehalt vorzuspiegeln.

  7. Auch mit verschiedenen Aufschriften dürfen Verbraucher nicht getäuscht werden. So ist es ausdrücklich verboten für Lebensmittel mit Hinweisen zu werben, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Ausnahmen sind die sogenannten „Health-Claims“, die von der EU ausdrücklich zugelassen werden müssen. Auch darf man Lebensmitteln keine Wirkungen zuschreiben, die ihnen nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht ausreichend gesichert sind.

  8. Verboten ist es Lebensmitteln besondere Eigenschaften zuzuschreiben, obwohl alle anderen vergleichbaren Produkte die gleichen Eigenschaften haben. So dürfen Fruchtsäfte beispielsweise nicht gefärbt werden. Der Hinweis „Fruchtsaft ohne Farbstoffe“ ist demnach nicht zulässig; denkbar ist allerdings die Angabe „Fruchtsaft lt. Gesetz ohne Farbstoffe“, denn damit wird darauf hingewiesen, dass auch alle anderen Fruchtsäfte keine Farbstoffe enthalten dürfen.

Mehr zu diesem Thema

Einzelne Themen