Töten von Tieren

Ohne vernünftigen Grund darf niemand einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 Tierschutzgesetz). Der Tod ist dabei nach der herrschenden Meinung der denkbar größte Schaden, der einem Tier zugefügt werden kann. Geschützt durch den zentralen Grundsatz des § 1 des Tierschutzgesetzes ist grundsätzlich jedes lebende Tier, unabhängig davon, ob es sich um ein Wirbeltier (z. B. Maus) oder ein wirbelloses Tier (z. B. Mücke) handelt. Getötet werden darf ein Tier nur, wenn hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt. Andernfalls ist die Tötung rechtswidrig und kann strafrechtlich geahndet werden.

Nahezu jeder, der privat oder beruflich mit Tieren zu tun hat, wird irgendwann über eine Tiertötung (mit) zu entscheiden haben. Daher stellt sich die Frage, wann eine Tiertötung rechtmäßig ist. Als vernünftiger Grund gilt z. B. das Töten von Wirbeltieren zur Lebensmittelgewinnung (Schlachten) oder im Rahmen waidgerechter Jagd- oder Fischereiausübung. Auch für ein unter Schmerzen leidendes Tier, das nicht mehr behandelt werden kann, besteht ein vernünftiger Grund für die Tötung, wenn ein Weiterleben nur unter erheblichen, nicht behebbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden möglich ist bzw. wenn im Einzelfall ein krankes Tier nur durch eine langwierige und schmerzhafte Behandlung überleben würde (Tierschutzbericht der Bundesregierung 1993). Ein vernünftiger Grund für eine Tiertötung kann außerdem im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, der Schädlingsbekämpfung oder bei Tierversuchen vorliegen. Aber auch das Verfüttern an ein anderes Tier, was v. a. in der Terraristik eine große Rolle spielt, gilt als vernünftiger Grund.

Ein Wirbeltier darf nach § 4 des Tierschutzgesetzes nur unter Betäubung oder sonst nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden und nur durch Personen, welche die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat in diesem Zusammenhang ein Gutachten zur Tötung von Wirbeltieren im Zoohandel erstellt (siehe Downloads).

Bei der Tötung von Tieren im Zusammenhang mit Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen besteht durch die oft hohe Zahl der zu tötenden Tiere eine besondere Tierschutzrelevanz. Das LGL hat zu Erfahrungen im Zusammenhang mit einer Massentötung von Enten einen Bericht erstellt, aus dem Hinweise für die tierschutzgerechte Durchführung hervorgehen.

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