Bienenwachstücher für den Lebensmittelkontakt – Untersuchungsergebnisse 2020

Anlass und Hintergründe

bunte Bienenwachstücher

Abbildung 1: Verschiedene Bienenwachstücher

 

Angesichts der Verschmutzung der Meere durch Plastikmüll verzichten immer mehr Verbraucher*innen auf Kunststoff und greifen stattdessen auf Gegenstände aus natürlichen Materialien zurück. Als Alternative zu Frischhalte- und Aluminiumfolie erfreuen sich Bienenwachstücher zunehmender Beliebtheit, wenn es darum geht, Lebensmittel einzuschlagen oder Schüsseln abzudecken. Während sie anfangs ausschließlich in Online-Shops verkauft wurden, haben sie es inzwischen in die Regale von Drogerien und Supermärkten geschafft. Bei den Bienenwachstüchern handelt es sich um mit Bienenwachs imprägnierte und meist mit trendigen Mustern bedruckte Baumwolltücher. Häufig werden als zusätzliche Bestandteile Baumharz und pflanzliches Öl eingesetzt. Aufgrund der steigenden Popularität hat das LGL im Jahr 2020 Bienenwachstücher von bayerischen Herstellern und Lieferanten genauer untersucht.

Untersuchungsspektrum

Ziel des LGL-Projektes war es, die Produktgruppe Bienenwachstücher auf eine mögliche Beeinträchtigung organoleptischer Eigenschaften des Lebensmittels (Geruch, Geschmack, Farbübergang), einen Übergang von Pflanzenschutzmittel-Rückständen sowie die Zusammensetzung der Wachskomponente zu prüfen. Zudem hat das LGL die Kennzeichnung geprüft.

Ergebnisse

Das LGL forderte im Jahr 2020 für den Untersuchungsschwerpunkt 16 Bienenwachstücher für den Lebensmittelkontakt im Online-Handel von bayerischen Herstellern und Lieferanten an.

Chemische Untersuchungsergebnisse

Sowohl die sensorische Prüfung auf eine organoleptische Beeinträchtigung eines Prüflebensmittels (Geruch und Geschmack) als auch die visuelle Prüfung hinsichtlich eines Farbübergangs auf verschiedene Prüfsimulanzien ergaben erfreulicherweise keine Auffälligkeiten.

Aus neun Bienenwachstüchern migrierten keine quantifizierbaren Gehalte an Pflanzenschutzmittel-Rückständen. Bei sieben Bienenwachstüchern konnte ein Übergang im Spurenbereich festgestellt werden, wobei pro Tuch bis zu drei verschiedene Pflanzenschutzmittel-Rückstände nachweisbar waren. Für Pflanzenschutzmittel sind verschiedene Eintragswege denkbar, so können sie beim Anbau von Baumwolle eingesetzt oder durch Altwachs-Recycling in Bienenwachs angereichert werden. Auch ist ein Eintrag über weitere Anwendungsbereiche der Stoffe oder durch Kontamination möglich. Für Pflanzenschutzmittel-Rückstände in Lebensmittelbedarfsgegenständen existieren keine spezifischen Grenzwerte, sie dürfen dennoch die Zusammensetzung des Lebensmittels nicht unvertretbar verändern. Für die Einschätzung der Übergänge wurden die Grenzwerte der VO (EU) Nr. 396/2005 herangezogen. Alle festgestellten Übergänge an Pflanzenschutzmittel-Rückständen lagen unterhalb der jeweiligen Grenzwerte für Honig und sind daher als unbedenklich und vertretbar einzustufen.

Kennzeichnung

Bienenwachstücher dürfen nicht für den direkten Kontakt mit fetthaltigen Lebensmitteln, bei denen Fett die äußere Phase bildet (zum Beispiel Käse oder Wurst), verwendet werden, da hierbei fettlösliche Bestandteile des Bienenwachstuches verstärkt in das Lebensmittel übergehen können. Diese Einschränkung ist durch einen geeigneten Hinweis für eine sichere und sachgemäße Verwendung zu kennzeichnen. Keine der untersuchten Proben wies einen solchen Verwendungshinweis auf, so dass das LGL in allen Fällen die Kennzeichnung bemängelte.

In drei Proben konnten in der Wachskomponente paraffinische Wachse nachgewiesen werden. Dem Verbraucher war in diesen Fällen anhand der Kennzeichnung allerdings nicht möglich zu erkennen, dass auch andere Wachse als Bienenwachs verwendet wurden. Die Kennzeichnung dieser drei Proben wurde daher zusätzlich aufgrund irreführender Angaben vom LGL beanstandet.

Fazit

Hinsichtlich der chemischen Untersuchungen waren die Bienenwachstücher erfreulicherweise insgesamt unauffällig. Dagegen wiesen alle untersuchten Bienenwachstücher Kennzeichnungsmängel auf, so dass in allen Fällen Beanstandungen durch das LGL ausgesprochen wurden. In drei Fällen wurden sogar irreführende Angaben festgestellt. Tabelle 1 zeigt die Beanstandungen des LGL im Rahmen des Untersuchungsschwerpunktes Bienenwachstücher für den Lebensmittelkontakt 2020.

Tabelle 1: Übersicht über die Beanstandungen im Rahmen des Schwerpunktprogramms Bienenwachstücher im Jahr 2020
Beanstandungen
  Pflanzenschutzmittel, Farbechtheit, Sensorik Kennzeichnung
Fehlender Hinweis Irreführende Angabe
Beanstandete Probenzahl 0 16 3
[%]-Anteil der Beanstandungen 0 100 19

Das LGL wird Lebensmittelbedarfsgegenstände aus alternativen Materialien, wie Bienenwachstücher, auch in Zukunft weiter unter die Lupe nehmen.

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