Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln

Lebensmittelallergien

Lebensmittelallergien spielen in der Bevölkerung eine zunehmend größere Rolle. Die Einführung der obligatorischen Kennzeichnung zahlreicher als Allergie auslösend bekannter Lebensmittel im Zutatenverzeichnis hat größtenteils zu einer besseren Information der betroffenen Verbraucher geführt.

Bestimmte Lebensmittel können bei empfindlichen Personen bereits in geringsten Mengen allergische Reaktionen auslösen. Die EU-weite Einführung der obligatorischen Kennzeichnung zahlreicher als Allergien oder Unverträglichkeiten auslösend bekannter Lebensmittel im Zutatenverzeichnis hat größtenteils zu einer besseren Information der betroffenen Verbraucher geführt. Seit 2014 regelt die Lebensmittelinformations-VO / VO (EU) Nr. 1169/2011 die Kennzeichnung von Allergenen auch bei loser Ware.

Bei nicht als Zutat verwendeten Allergenen, sogenannten Kontaminationen oder „cross contacts“, die unbeabsichtigt während der Lebensmittelherstellung oder -verarbeitung in die Produkte übergehen, gibt es jedoch keine gesetzliche Regelung.

Aktuell in der Diskussion ist die Einführung von Schwellenwerten, die die Kennzeichnung von Allergenen auch dann zwingend vorschreiben würde, wenn es sich nicht um eine Zutat, sondern eine unbeabsichtigte Kontamination des Lebensmittels handelt. Bislang ist eine sogenannte „Spurenkennzeichnung“ freiwillig und nur an die Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers geknüpft.

Nachweis von Allergenen in Lebensmitteln

Die Einführung einer obligatorischen Kennzeichnung zahlreicher als Allergie auslösend bekannter Lebensmittel im Zutatenverzeichnis hat größtenteils zu einer besseren Information der betroffenen Verbraucher geführt.

Ungeregelt ist nach wie vor die Deklaration von Allergenen, die unbeabsichtigt in ein Lebensmittel hineingelangen, sogenannte „cross contacts“. Derartige Bestandteile können aber für betroffene Allergiker ein gesundheitliches Risiko darstellen. Aus Gründen der Produkthaftung verwenden Hersteller häufig Hinweise wie „kann (Spuren von) … enthalten“. Aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes ist diese Kennzeichnungsweise jedoch unbefriedigend, da sie keinen Anreiz für die Hersteller bietet, Kontaminationen zu verringern.

Einführung von Schwellenwerten

Eine erhebliche Erleichterung für Allergiker und Hersteller wäre die Einführung von Schwellenwerten für maximal tolerierbare Spuren, unterhalb derer ein allergener Bestandteil nicht mehr gekennzeichnet werden müsste. Im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes müssten diese Schwellenwerte so gelegt werden, dass eine gesundheitliche Gefahr für den größten Teil der Allergiker ausgeschlossen ist. Rechtlich verbindliche Schwellenwerte gibt es aber derzeit noch nicht.

Die Tabelle zu den Beurteilswerten finden Sie hier.

Allerdings hat die Lebensmittelüberwachung zu den neuen Referenzdosen für bestimmte Allergene erarbeitet, die auf den neuesten wissenschaftlichen Daten VITAL 3.0 basieren, aber rechtlich nicht bindend sind. Das BfR hat dazu eine Stellungnahme veröffentlicht.

„VITAL 3.0“: Neue und aktualisierte Vorschläge für Referenzdosen von Lebensmittelallergenen

Gesetzliche Vorschriften zur Kennzeichnung allergener Zutaten in Lebensmitteln

Vor dem Hintergrund der steigenden Häufigkeit von Lebensmittelallergien hat der Gesetzgeber reagiert. Für zahlreiche Zutaten in Lebensmitteln, die als Auslöser von Allergien oder Unverträglichkeiten bekannt sind, wurden erweiterte Kennzeichnungsvorschriften notwendig. Verbraucher, insbesondere betroffene Allergiker, sollen dadurch besser vor Gesundheitsgefahren durch so genannte "versteckte", also im Lebensmittel verwendete, aber nicht deklarierte Allergene geschützt werden.

Seit dem Inkrafttreten der Lebensmittelinformations-VO / VO (EU) Nr. 1169/2011 müssen die folgenden aufgeführten allergenen Lebensmittel zwingend im Zutatenverzeichnis genannt werden, sobald sie als Zutat verwendet werden:

  1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen
    1. Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose*(1) ;
    2. Maltodextrine auf Weizenbasis*(1) ;
    3. Glukosesirupe auf Gerstenbasis;
    4. Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
  2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
    1. Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;
    2. Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;
  5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
    1. vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett*(1) ;
    2. natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;
    3. aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;
    4. aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;
  7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer
    1. Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
    2. Lactit;
  8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
  9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind;
  13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von allergenen Zutaten gilt ungeachtet etwaiger Kennzeichnungserleichterungen. Beispielsweise ist die alleinige Verwendung eines Klassennamens wie "Aroma" nicht zulässig und muss mit Angaben zu enthaltenen Allergenen z. B. "aus Sellerie" ergänzt werden. Auch müssen bei Lebensmitteln, für die aufgrund von Ausnahmeregelungen keine Zutatenliste vorgeschrieben ist, die verwendeten allergenen Zutaten aufgelistet werden.

Die kennzeichnungspflichtigen allergenen Zutaten müssen bei vorverpackter Ware im Zutatenverzeichnis durch einen Schriftsatz hervorgehoben werden, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.

Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, so umfasst die Angabe das Wort „Enthält“, gefolgt von der in nach Anhang II LMIV geforderten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses.
Gesetzliche Grenzwerte gibt es, außer für Sulfite und Gluten, nicht.

Als „glutenfrei“ dürfen Lebensmittel nur bis zu einem Glutengehalt von maximal 20 ppm bezeichnet werden. Die Auslobung „sehr geringer Glutengehalt“ ist getreidehaltigen Produkten vorbehalten, die zur Reduzierung des Glutengehalts auf spezielle Weise verarbeitet wurden und einen Glutengehalt von 100 ppm nicht überschreiten. Dies ist in der DVO (EU) 828/2014 über die Verbraucherinfo von Gluten in Lebensmitteln festgelegt.

Von der Kennzeichnung ausgenommen sind lediglich eine Reihe an (hoch-) verarbeiteten Zutaten, von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine allergene Wirkung mehr ausgeht. Auf allergene Anteile, die durch unbeabsichtigte und technisch unvermeidbare Einträge ins Enderzeugnis gelangt sind, findet die LMIV allerdings keine Anwendung. Dem Lebensmittelhersteller bleibt für diese Fälle jedoch die Möglichkeit, sich im Rahmen der Produkthaftung durch Hinweise wie z. B. "kann (Spuren von) ... enthalten" abzusichern.