Informationen zur Meldevergütung

Grundsätze der Meldevergütung

Die Krankenkassen bezahlen für gültige Meldungen an das Krebsregister eine Meldevergütung, die von der Vertrauensstelle an die meldenden Einrichtungen weitergereicht wird. Voraussetzung für die Vergütung ist die Einhaltung der folgenden Kriterien:

  • Es handelt sich um eine von der meldenden Einrichtung selbst erbrachte Leistung.
  • Es handelt sich um eine vergütungsfähige Diagnose.
  • Die Meldung erfüllt die Mindestanforderungen an die Vollständigkeit.
  • Es handelt sich um einen vergütungsfähigen Meldeanlass.
Eine detaillierte Darstellung der Kriterien finden Sie im Dokument 'Meldeanlässe und Meldevergütung in der Krebsregistrierung in Bayern' (PDF), die Grundsätze werden im Folgenden erläutert.

Wie ist eine selbst erbrachte Leistung definiert?

Stammen mehrere Melder aus derselben medizinischen Einheit, besteht für diese medizinische Einheit nur einmal pro Meldeanlass die Möglichkeit zur Vergütung. Eine medizinische Einheit ist gekennzeichnet durch das Institutionskennzeichen (IK) bzw. die Betriebsstättennummer (BSNR). Durch die BSNR gekennzeichnete medizinische Einheiten müssen für Abrechnungszwecke zusätzlich die LANR (lebenslange Arztnummer) eines in der Betriebsstätte niedergelassenen Arztes bzw. einer Ärztin nennen.

Welche Diagnosen sind vergütungsfähig?

Das Bayerische Krebsregister bietet eine Liste zu meldender Diagnosen als Übersicht an.
Dabei handelt es sich um:

  • Bösartige Neubildungen („C"-Diagnosen in der ICD-10)
  • Frühstadien bösartiger Neubildungen und bestimmte Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens
  • Gutartige Tumore des zentralen Nervensystems (ZNS)
Ausgenommen von der Vergütung sind:
  • nicht-melanotische Hauttumoren (C44, D04).
    Diese Tumoren werden bis 2022 ausschließlich im Einzugsgebiet des Regionalzentrum Regensburg erfasst.
    Ab dem 01.01.2023 werden auf Basis des Gesetzes zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten vom 18.08.2021 flächendeckend prognostisch ungünstige nicht-melanotische Hauttumore erfasst und vergütet.
  • Krebserkrankungen bei Personen, die in kinderonkologischen Einrichtungen behandelt und an das Deutsche Kinderkrebsregister gemeldet wurden. Meldeanlässe, die ab dem Alter von 18 Jahren auftreten, werden immer vom Bayerischen Krebsregister zur Abrechnung mit den Kostenträgern gebracht (z.B. eine Änderung im Krankheitsverlauf, eine neu aufgetretene vergütungsfähige Diagnose, etc.).
Weitere Regeln zur Meldevergütung ergeben sich aus der Definition für Neuerkrankungen gemäß den Standards der International Association of Cancer Registries (IACR):
  • Grundsätzlich wird pro Organ (ICD-10 Dreisteller, z.B. C22) und Histologiegruppe nur eine Diagnose vergütet. Einige ICD-10 Kodierungen werden jedoch zu Lokalisationgruppen zusammengefasst und nur einmal vergütet.
  • Bei Hauttumoren (C43, ggf. C44) und Dickdarmtumoren (C18) zählen auch verschiedene ICD-10-Viersteller (z.B. C18.2 und C18.7) als verschiedene Tumoren und werden separat vergütet.
  • Bei paarigen Organen ist je ein gleichartiger Tumor auf der linken und rechten Seite vergütbar (Ausnahme Ovar-Tumoren oder Tumoren der Eileiter/Adnexe, Wilmstumoren der Niere und Retinoblastom).

Was sind die Mindestanforderungen an die Vollständigkeit der Meldung?

Bei der Beurteilung, ob am Bayerischen Krebsregister für eine Krebsregistermeldung eine Meldevergütung angelegt wird, ist unter anderem die Vollständigkeit der Meldung zu berücksichtigen. Die Vollständigkeitskriterien orientieren sich an der Krebsregister-Meldevergütungsvereinbarung (Vereinbarung über die Meldevergütung für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach §65c Abs. 5 SGB 5) sowie an den Empfehlungen der Plattform §65c-Register.

Unabhängig von den hier definierten Mindestanforderungen sind alle für den übermittelten Meldeanlass relevanten Felder meldepflichtig, inklusive der Felder aus den organspezifischen Modulen. Welche Felder je Meldeanlass erwartet werden können Sie den Meldebögen entnehmen.

Eine Übersicht der Mindestanforderungen an die Vollständigkeit finden Sie im Dokument 'Meldeanlässe und Meldevergütung in der Krebsregistrierung in Bayern' (PDF).

Ergänzend ist zu den Mindestanforderungen festgelegt, dass das Leistungsdatum des Meldeanlasses tagesgenau angegeben werden muss, damit eine Meldung vergütet werden kann (z.B. Diagnosedatum bei Diagnosemeldung, Verlaufsdatum bei Verlaufsmeldung, etc.). In Ausnahmefällen darf bei Meldungen des Systemtherapieendes das Beginn-Datum ungenau sein (z.B. bei jahrelanger ambulanter Hormontherapie).

Was sind vergütungsfähige Meldeanlässe und wie hoch ist jeweils die Vergütung?

Die Meldevergütungen sind bundeseinheitlich festgelegt und an definierte Meldeanlässe gebunden. Die in Bayern vergütungsfähigen Meldeanlässe sind in dem Bayerischen Krebsregistergesetz (BayKRegG) benannt (Art. 4 Abs. 1). Bis zum Leistungsdatum 31.01.2024 gilt die Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014, ab dem Leistungsdatum 01.02.2024 gilt die Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 09.01.2024 des GKV-Spitzenverbandes mit den relevanten Verbänden mit teilweise deutlicher Erhöhung der einzelnen Meldeanlässe.

Nr. Meldeanlass Vergütung bis Leistungsdatum 31.01.2024 Vergütung ab Leistungsdatum 01.02.2024
1 Erstmalige gesicherte Diagnose einer Krebserkrankung 18,00 € 19,50 €
2 Histologischer, labortechnischer oder zytologischer Befund zu einer Krebserkrankung 4,00 € 4,50 €
3 Art und Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses einer therapeutischen Maßnahme 5,00 € 9,00 €
4 Diagnose von Rezidiven, Metastasen und Zweittumoren und anderen Änderungen im Krankheitsverlauf 8,00 € 9,00 €
5 Tod einer Person, die eine Krebserkrankung hatte 8,00 € 9,00 €

Für eine tumorfreie Nachsorge gibt es im Bayerischen Krebsregistergesetz (BayKRegG) keinen Meldeanlass. Nachsorgemeldungen sind daher nur im Fall der ersten Nachsorge nach Therapie (= Therapie-Ergebnis einer systemischen Therapie/Strahlentherapie) und/oder einer relevanten Änderung im Krankheitsverlauf vergütungsfähig.

Gehen zu einem Meldeanlass von mehreren Meldern Informationen ein, kann nur im Fall der Diagnosemeldung die Vergütung zweimalig mit dem Kostenträger abgerechnet werden und auch nur dann, wenn die neue Meldung eine zusätzliche meldepflichtige Information erhält. Bei den übrigen Meldeanlässen ist eine mehrfache Vergütung nicht möglich.

Meldevergütungen nicht umsatzsteuerpflichtig

Die Finanz- und Gesundheitsministerien von Bund und Ländern haben entschieden, dass Meldevergütungen für Meldungen an ein klinisches Krebsregister umsatzsteuerbefreit sind, wenn nicht nur Auswertungen erfolgen, sondern "eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können".
Da diese patientenindividuelle Rückmeldung an Ärzte im Bayerischen Krebsregistergesetz als Aufgabe für die Krebsregisterführende Stelle vorgesehen ist, bleiben Vergütungen für Meldungen an das klinisch-epidemiologische Krebsregister Bayern damit umsatzsteuerfrei.