Asbest-Abbruch – Betriebsliste nach § 19 Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung

Betriebe bedürfen einer Zulassung nach § 11a Absatz 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), wenn Tätigkeiten mit Asbest im Bereich des hohen Risikos nach § 2 Absatz 8b der GefStoffV ausgeübt werden sollen. Betriebe bedürfen einer Genehmigung nach § 11a Absatz 4a GefStoffV, wenn Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos nach § 2 Absatz 8a GefStoffV ausgeübt werden sollen.

Gemäß § 19 Absatz 6 GefStoffV hat die für die Zulassung und Genehmigung zuständige Behörde eine Liste der Betriebe mit Zulassung nach § 11a Absatz 3 oder mit Genehmigung nach § 11a Absatz 4a GefStoffV zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung geschieht zentral durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) für das Bundesland Bayern und die Bayerische Gewerbeaufsicht.

Die individuelle Zulassung bzw. Genehmigung eines Betriebes erfolgt durch das jeweilige Gewerbeaufsichtsamt bei der entsprechend örtlich zuständigen Regierung.

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