Health-Claims – Gesundheitsbezogene Werbung

Health-Claims sind gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln, die einen Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit beschreiben.

Gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf allgemeine wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein. Es dürfen zukünftig nur noch die gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden, die von der EU zugelassen und in eine Gemeinschaftsliste aufgenommen sind.

Nachdem die wissenschaftliche Bewertung der beantragten Claims durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Savety Authority, EFSA) und die Zulassung durch die EU noch nicht abgeschlossen sind, gelten derzeit Übergangsregelungen bei der Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben.

Bereits zugelassene bzw. abgelehnte Health-Claims sind auf folgender Seite zusammengestellt:

EUROPA – Food Safety – Labelling & Nutrition – Europan Union Register of nutrition and health claims made on food

Die Zulassung und Verwendung von Health-Claims wird geregelt durch die "Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel" (Health-Claims-Verordnung, HCV).

Danach werden gesundheitsbezogene Angaben folgenden Fallgruppen zugeordnet:

Artikel 13 HCV:

Gesundheitsbezogene Angaben sind Angaben, die Folgendes beschreiben oder auf Folgendes verweisen:

  • die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen
  • die psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen oder
  • die schlankmachenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften des Lebensmittels oder die Verringerung des Hungergefühls oder ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme durch den Verzehr des Lebensmittels.

Artikel 13 (5) HCV:

Weitere Angaben, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthalten und nach dem Verfahren des Artikels 18 in die Gemeinschaftsliste aufgenommen sind.

Artikel 14 HCV:

  1. Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos (Risk reduction claims)
  2. Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Kinderclaims)

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