Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Allgemeines

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) trat 2008 in Kraft und wurde 2016 aktualisiert. Sie schafft die rechtliche Basis für eine zukunftsfähige Gesundheitsvorsorge in den Betrieben, denn arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Schlüssel zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit. Die ArbMedVV ist Bestandteil der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, welche zugleich Änderungen in bestehenden Verordnungen enthält. Die bislang im staatlichen Recht und in den Unfallverhütungsvorschriften enthaltenen Doppelregelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge werden in der Verordnung anwenderfreundlich zusammengefasst, sodass die Rechtsreform auch zur Rechtsvereinfachung beiträgt. Die ArbMedVV fasst Regelungen aus folgenden staatlichen Arbeitsschutzverordnungen zusammen: Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Druckluftverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsstättenverordnung.

Erläuterungen zur der ArbMedVV

  1. Die ArbMedVV betont den Begriff der arbeitsmedizinischen Vorsorge, der alle arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen wie z. B. Arbeitsplatzbegehung, körperliche Untersuchung, Beratung der Beschäftigten und des Arbeitgebers umfasst. Die ArbMedVV regelt transparent die Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten sowie die Rechte der Beschäftigten. Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge für besonders gefährdende beziehungsweise bestimmte gefährdende Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung für den Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) abschließend aufgeführt. Wunschvorsorge gemäß § 11 ArbSchG können Beschäftigte bei sonstigen Tätigkeiten beanspruchen.
  2. Zu betonen ist, dass der Arzt dem Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis, das heißt ob und inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, auch bei Pflichtuntersuchungen nicht mitteilen darf und die ärztliche Schweigepflicht einzuhalten ist. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, hat der Arzt dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Die Verordnung schreibt vor, dass arbeitsmedizinische Vorsorge grundsätzlich getrennt von Eignungs- beziehungsweise Tauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt werden soll und beugt so der Selektion der Beschäftigten vor.