Amtliche Information über Verstöße gegen lebens- und futtermittelrechtliche Vorschriften im Sinne des § 40 Abs. 1 a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

§ 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die zuständigen Behörden zur Information der Öffentlichkeit über die dort genannten lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Verstöße.

Die Informationspflicht betrifft drei Fallgruppen:

  • Verstöße durch Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstgehalten und Höchstmengen (Nr. 1 der Vorschrift),
  • Verstöße durch Vorhandensein nicht zugelassener oder verbotener Stoffe (Nr. 2 der Vorschrift)
  • Verstöße in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz dienen, sowie vor allem Hygiene- oder Täuschungsvorschriften (z. B. Kennzeichnungsmängel), falls aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist (Nr. 3 der Vorschrift).