Alkoholfreie Erfrischungsgetränke

Glaser gefüllt mit ErfrischungsgetränkenZu den Erfrischungsgetränken im Sinne der Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission zählen Fruchtsaftgetränke, Fruchtschorlen, Limonaden und Brausen. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie Alkohol (Ethanol) nur in einer Menge bis höchstens 2 g/l enthalten dürfen (entsprechend 0,25 %vol). Dieser Alkohol darf ausschließlich aus den Fruchtbestandteilen und/oder den Aromen stammen. Rechtlich gesehen gelten sie dann als "alkoholfrei" und dürfen auch so bezeichnet werden. Eine direkte Alkoholzugabe oder ein Zusatz alkoholischer Getränke ist nicht zulässig.

Erfrischungsgetränke sollen in erster Linie den Durst stillen. Daher bestehen sie hauptsächlich aus Wasser, dem aber aus Geschmacksgründen noch Komponenten wie Fruchtsäfte (auch in Form von Konzentraten), pflanzliche Auszüge oder Aromen zugesetzt werden. Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen ist üblich.

In den letzten Jahren sind neben den anfangs genannten Standardsorten auch neue Produkte auf dem Markt erschienen. Zudem ist vieles, was sich früher der Verbraucher selbst mischte, nun fertig in Flaschen abgefüllt erhältlich, zum Beispiel Teemischgetränke, Mineralwasser-plus-Frucht-Getränke, Cola-Mix oder Fruchtsaftschorlen.

Marktübliche Erfrischungsgetränkegruppen

Limonaden sind Erfrischungsgetränke, die natürliche Auszüge von Früchten und/oder Pflanzen enthalten sowie in der Regel auch Citronensäure als Säuerungsmittel. Sie bilden die älteste, bekannte Gattung der Erfrischungsgetränke. In Zeiten, in denen isolierter Zucker noch nicht bekannt bzw. preislich unerschwinglich war, wurden Limonaden ausschließlich mit Honig gesüßt. Heutzutage liegt der Zuckeranteil, gemäß der Leitsätze, bei mindestens 7 %. Zu den Limonaden gehören auch koffeinhaltige Cola- und chininhaltige Bittergetränke.

Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke stellen eine Getränkegruppe dar, die - im Sinne der Definition in der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung – auf der Grundlage von Wasser basiert und die Koffein oder koffeinhaltige Zutaten mit der Maßgabe enthält, dass im Enderzeugnis nicht mehr als 320 mg/l an Gesamtkoffein enthalten sind. Eine spezielle Untergruppe der koffeinhaltigen Erfrischungsgetränke bilden die Energy Drinks. Sie enthalten zusätzlich zum Koffein noch zumindest einen der Stoffe Taurin, Inosit, Glucuronolacton.

Bei Fruchtsaftgetränken wird der Geschmack hauptsächlich durch den Fruchtsaftgehalt bestimmt. Bei Zitrusfrüchten beträgt er mindestens 6%, bei Apfel- oder Traubensaft mindestens 30 % und bei den anderen Früchten 10 %. Es besteht keine Begrenzung für die Zugabe von Zucker. Eine spezielle Gattung der fruchtsafthaltigen Getränke bilden die Fruchtschorlen. Sie enthalten als charakteristisches Merkmal Kohlensäure. Ausschlaggebend ist bei Fruchtschorlen aber ihr Fruchtanteil, der wesentlich höher liegt als in einem Fruchtsaftgetränk und der dem Fruchtanteil eines Fruchtnektars im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung gleicht. Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen ist hier nur sehr begrenzt üblich.

Brausen sind kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke, die sich von Limonaden im Wesentlichen dadurch unterscheiden, dass natürliche Bestandteile ganz oder teilweise durch Bestandteile, wie Aroma- und/oder Farbstoffe, ersetzt sind. Derzeit ist diese Getränkegruppe auf dem Markt kaum noch vertreten. Allgemein bekannt sind nur noch Produkte wie Waldmeisterbrause und Brausepulver.

Erfrischungsgetränke werden in Hinblick auf ihren kalorischen Gehalt auch als "Light-Produkte" (aus dem englischen „leicht“) angeboten. Hier muss der Brennwert den Brennwert eines vergleichbaren, herkömmlichen Getränkes um mindestens 30 % unterschreiten. Dazu wird in der Regel der Zucker durch Süßstoffe ersetzt. Der Gesetzgeber verlangt bei solchen Produkten zudem noch einen Hinweis, der auf die Eigenschaften des Getränkes eingeht, die das Lebensmittel „leicht“ machen.

"ACE-Getränke" stellen eine weitere, auf dem Markt fest etablierte, Erfrischungsgetränkegruppe dar. Sie zählen zu den Lebensmitteln mit Zusatzfunktion – auch bekannt als sog. „funktionelle Lebensmittel“. Die besondere Funktion der ACE-Getränke liegt in der extra Versorgung der Verbraucher mit den drei Vitaminen A, C und E. Meist sind sie zusammengesetzt aus Orangen- und Karottensaft, Wasser, Zucker sowie Beta-Carotin (als Provitamin A) und den Vitaminen C und E. Isotonische Getränke sorgen durch den Zusatz von Mineralsalzen dafür, dass der durch Schwitzen – speziell bei Sportlern - verursachte Mineralstoffverlust ausgeglichen wird.

Viele der Neuentwicklungen im Bereich der Erfrischungsgetränke sollen nicht mehr klassisch nur noch den Durst löschen, sondern - so versprechen es jedenfalls Werbung und Aufmachung - dem Verbraucher einen bestimmten Zusatznutzen bringen. Die hier gemachten Wirkungsbehauptungen sowohl im Hinblick auf den Nährwert als auch die Gesundheit (sog. Health Claims) halten wissenschaftlichen Überprüfungen nicht immer Stand. Sie unterliegen strengen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben und müssen alle auf ihre Zulässigkeit von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft werden. Nur zugelassene Claims dürfen verwendet werden und auch nur dann, wenn die Bedingungen für deren Verwendung zutreffen.

Was wird generell untersucht?

Die Untersuchung von Erfrischungsgetränken konzentriert sich auf folgende Schwerpunkte:

  • Prüfung auf verkehrsübliche Beschaffenheit und sensorische Eigenschaften
  • Prüfung auf rechtskonforme Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen
  • Überprüfung von Qualitätskriterien (z. B. des isotonischen Charakters in Elektrolytgetränken oder Ermittlung des Fruchtgehaltes in fruchtsafthaltigen Getränken)
  • Überprüfung der Einhaltung von Höchstgehalten (z. B. des Koffeins in koffeinhaltigen Produkten oder des Chinins in Bitterlimonaden)
  • Überprüfung der ausgelobten Mineralstoff- bzw. Vitamingehalte oder sonstiger Nährstoffe
  • Untersuchung auf Kontaminanten
  • Begutachtung der Kennzeichnung und der Aufmachung; Prüfung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Auslobungen auf Rechtskonformität

Rechtliche Grundlagen

  • Leitsätze für Erfrischungsgetränke des Deutschen Lebensmittelbuchs
  • Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung – FrSaftErfrischGetrV)
  • Lebensmittel-Rahmenverordnung; Verordnung (EG) Nr. 178/2002
  • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel – LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung)
  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB
  • Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health Claims-Verordnung)
  • Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln