Gentechnische Anlagen: Behörden und Institutionen

Bundesbehörden und -institutionen

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Das BMEL ist für die Ausrichtung der deutschen Ernährungs- und Landwirtschaftspolitik verantwortlich. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten im Bereich Gentechnik bereitet es z. B. das Gesetzgebungsverfahren des Gentechnikgesetzes und die damit zusammenhängenden Verordnungen vor und ist mitverantwortlich für die Berufung der Mitglieder der ZKBS (Abbildung 1).

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

Das BVL ist eine Bundesbehörde im Geschäftsbereich des BMEL mit Dienststellen in Braunschweig und Berlin. Das BVL verfolgt als gentechnikrechtliche Bundesoberbehörde das Ziel, die Koordination zwischen Bund und Ländern zu verbessern, die Kommunikation von Risiken transparenter zu gestalten und Risiken zu managen, bevor aus ihnen Krisen entstehen. Im Bereich Gentechnik besitzt das BVL viele Verantwortlichkeiten. So befindet sich beim BVL die Geschäftsstelle der ZKBS. Diese nimmt die an die ZKBS gerichteten Anfragen zu sicherheitsrelevanten Fragen der Gentechnik und Anträge zur Genehmigung gentechnischer Anlagen und Arbeiten und zur Einstufung von Organismen als Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten entgegen und bereitet Antworten und Stellungnahmen der ZKBS sowie die Verfahren zur Beschlussfassung dazu vor. Zudem führt das BVL Datenbanken zu gentechnischen Arbeiten und Anlagen sowie zu geprüften Mikroorganismen, Onkogenen, E. coli-Empfängerstämmen, Vektoren und Zelllinien. Die Überwachungstätigkeit der Länder wird u. a. durch die Veröffentlichung der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren (ASU) gemäß § 28b GenTG (Methodensammlung) unterstützt (Abbildung 1).

Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS)

Die ZKBS ist ein ehrenamtlich tätiges Expertengremium, das gentechnisch veränderte Organismen auf mögliche Risiken für den Menschen, Tiere und die Umwelt prüft und Stellungnahmen dazu abgibt. Alle ZKBS-Mitglieder sowie ihre Stellvertreter werden vom BMEL für die Dauer von drei Jahren berufen. Zu den Aufgaben der ZKBS zählen insbesondere die Risikobewertung von Organismen, die Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten und die Empfehlung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen in gentechnischen Anlagen. Dazu gibt sie - im Bedarfsfall - Stellungnahmen gegenüber den zuständigen Landesbehörden ab. Allgemeine ZKBS-Stellungnahmen sowie die regelmäßig aktualisierten Listen mit bewerteten Vektoren, Onkogenen, Mikroorganismen, E. coli-Empfängerstämmen und Zelllinien werden im Bundesanzeiger bzw. über die Homepage des BVL veröffentlicht (Abbildung 1).

Grafik zu den Behörden und Institutionen. Detailinformationen in der nachfolgenden Abbildungsbeschreibung. Bild vergrössern

Abbildung 1: Behörden und Institutionen. Der Vollzug des GenTG im Bereich gentechnischer Anlagen wird sowohl auf Bundesebene, als auch auf Länderebene geregelt. Zuständig für die Anmelde- und Genehmigungsverfahren sowie Anordnungen sind die Länder. Für die grundlegenden Sicherheitsbewertungen und die Gesetzgebung sind Bundeseinrichtungen zuständig. Weitere Erklärungen siehe Text. Abkürzungen: BMEL: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, BVL: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, LGL: Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, ROB: Regierung von Oberbayern, ROB-GAA: Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung von Oberbayern, RUFr: Regierung von Unterfranken, RUFr-GAA: Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung von Unterfranken, StMUV: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, ZKBS: Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit.


Gemeinsame Institutionen des Bundes und der Länder

Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG)

Die LAG ist der Umweltministerkonferenz (UMK) zugeordnet und nimmt die Abstimmung und Koordination zwischen Bund und Ländern in allen mit dem Vollzug des Gentechnikgesetzes verbundenen Fragen vor. Die Beschlüsse der LAG haben empfehlenden Charakter. Ziel ist es, den Vollzug des Gentechnikgesetzes bundesweit zu harmonisieren. Die LAG hat zwei ständige Ausschüsse, den Ausschuss Recht (AR) und den Ausschuss Methodenentwicklung (AM).

Ausschuss Recht der LAG (AR)

Ziel des AR ist die Harmonisierung des Vollzugs. Seine Beratungen dienen dazu, eine möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung des Gentechnikrechts in den Ländern zu unterstützen. Neben der Erörterung praktischer Rechtsfragen durch Auslegung des Gentechnikgesetzes sowie dessen Verordnungen soll bei Vollzugsproblemen möglicher Änderungsbedarf der geltenden Rechtslage festgestellt und auf dessen Umsetzung hingewirkt werden.

Ausschuss Methodenentwicklung der LAG (AM)

Die LAG hat den AM für die Erarbeitung von Untersuchungsmethoden im Rahmen der Überwachung nach § 25 GenTG eingerichtet und mit der Entwicklung von Methoden für die experimentelle Überwachung von gentechnisch veränderten Organismen beauftragt. Um einerseits einen bundeseinheitlichen Vollzug sicherzustellen und andererseits mehr Rechtssicherheit zu erreichen, ist es geboten, in allen Ländern einheitliche, validierte Untersuchungsverfahren anzuwenden. Daher empfiehlt die LAG, dass die im AM entwickelten Methoden von den Ländern bei der experimentellen Überwachung zu Grunde gelegt werden und alsbald in die amtliche Methodensammlung nach § 28b Gentechnikgesetz überführt werden. Die Methodenentwicklung umfasst den gesamten Gentechnikbereich mit Ausnahme der Lebens-, Futter- und Arzneimittel. Über den AM werden die Methoden in den amtlichen Überwachungslaboratorien arbeitsteilig von den Ländern entwickelt; kostenintensive Parallelentwicklungen entfallen.

Behörden in Bayern

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)

Das StMUV ist oberste Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Es arbeitet mit den für den Vollzug zuständigen Regierungen (Oberbayern und Unterfranken) und dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zusammen (Abbildung 1).

Regierungen

In Bayern sind zwei Regierungen für den Vollzug des Gentechnikgesetzes zuständig: die Regierung von Oberbayern (ROB) für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben und die Regierung von Unterfranken (RUFr) für die Regierungsbezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken sowie die Oberpfalz. Sie beraten die Betreiber gentechnischer Anlagen in Fach- und Rechtsfragen, bearbeiten Anzeigen, Anmelde- und Genehmigungsverfahren und pflegen Datenbanken über die gentechnischen Anlagen in Bayern und die darin durchgeführten gentechnischen Arbeiten. Weiterhin sind sie für die Überwachung der gentechnischen Anlagen und Arbeiten und die in diesem Zusammenhang notwendige Erstellung von Anordnungen zuständig (Abbildung 1). Auch sind die Regierungen diejenigen Behörden, die bei einem Unfall alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenwirken mit dem Betreiber und mit anderen Behörden zu treffen haben.

Gewerbeaufsichtsämter

Für den Schutz und die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit sind die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen zuständig. Für die Technische Überwachung nach dem Gentechnikgesetz ist der Vollzug in Nord und Süd gebündelt: für das nördliche Bayern (Regierungsbezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken sowie die Oberpfalz) ist das Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung von Unterfranken, für das südliche Bayern (Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) das Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung von Oberbayern zuständig (Abbildung 1). Für die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften wie Genehmigung von Sonntagsarbeiten, Meldung von Schwangeren etc. ist das im jeweiligen Regierungsbezirk liegende Gewerbeaufsichtsamt zuständig.

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)

Kurz nach Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes im Jahre 1990 hat Bayern beschlossen, ein staatliches Gentechnik-Überwachungslabor einzurichten. Zu diesem Zweck wurde 1991 eine gentechnische Anlage am damaligen „Bayerischen Landesamt für Umweltschutz“, heute Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), für die Durchführung gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 angemeldet. Es erhielt als erste derartige Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland im Frühjahr 1992 die Genehmigung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage zur Durchführung gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2. 2005 wurden im Zuge der Verwaltungsreform Zuständigkeiten gebündelt und das Gentechnik-Überwachungslabor an das LGL (Standort Oberschleißheim) transferiert. Seit 2006 besitzt das Labor die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage zur Durchführung gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 3.

Das LGL ist nach der bayerischen Zuständigkeitsverordnung (ZustV) zuständig für die Entnahme und Untersuchung von Proben im Zusammenhang mit der Überwachung beim Vollzug des Gentechnikgesetzes.

Im Rahmen der analytischen Überwachung gentechnischer Anlagen und Arbeiten liegen die Untersuchungsschwerpunkte des LGL u. a. in den Bereichen Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz, Integrität der Einschließungsmaßnahmen (Containment) und Konformität der gentechnischen Arbeiten mit Zulassungsbescheiden. Darüber hinaus ist das LGL im Ausschuss Methodenentwicklung (AM) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) und in der Arbeitsgruppe des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), die für die amtliche Methodensammlung gemäß § 28b GenTG zuständig ist, vertreten. Das LGL entwickelt und validiert in diesem Rahmen die für die amtliche Überwachung gentechnischer Anlagen und Arbeiten erforderlichen Nachweisverfahren (Abbildung 1).