Coronavirus – FAQs

Allgemeine Fragen

Welche aktuellen Regelungen gelten in Bayern?

Was sind Coronaviren?

Coronaviren sind behüllte RNA-Viren, die über ein breites Wirtsspektrum verfügen, zu dem Säugetiere, Vögel und Menschen gehören. Eine bestimmte Gruppe, die β-Coronaviren, können vom Tier auf den Menschen übertragen werden und beim Menschen auch schwerer verlaufende Erkrankungen auslösen.

Was ist eine „Variante“ und was ist eine „Mutation“?

Eine Mutation bedeutet die Veränderung des Genoms an einer Nukleotid/Basenposition Eine Variante bedeutet eine Linie von SARS-CoV-2, die sich von anderen Linien/Varianten durch ihr Mutationsprofil unterscheidet. I.d.R. unterscheiden sich Varianten durch mehrere Mutationen an verschiedenen Stellen des Virusgenoms.

Was ist eine besorgniserregende Variante (VOC – Variant of Concern)?

Als besorgniserregende Virusvarianten (Variants of Concern, VOC) werden Virusvarianten bezeichnet, die im Verdacht stehen, aufgrund einer verbesserten Virus-Rezeptor-Bindung leichter von Mensch zu Mensch übertragbar zu sein und möglicherweise die Wirksamkeit der Impfstoffe gegen zu beeinträchtigen. Solche Variants of Concerns unterliegen einer besonderen Surveillance (Überwachung).

Derzeit werden folgende Varianten als Variants of Concern eingestuft:

  • Alpha: B.1.1.7 (erstes Auftreten in Großbritannien)
  • Beta: B.1.351 (erstes Auftreten in Südafrika)
  • Gamma: B.1.1.28.1 (erstes Auftreten in Brasilien)
  • Delta: B.1.617.2 (erstes Auftreten in Indien) VOC Delta wird zur besseren phylogenetischen und epidemiologischen Nachverfolgung seit August 2021 anhand kleiner genetischer Unterschiede in Sublinien mit dem Präfix AY (z. B. AY.9) aufgeteilt. Die Sublinien werden aktuell zur Variante Delta gezählt.
  • Omikron: B.1.1.529 (erstes Auftreten in Botswana und Südafrika) mit den Sublinien BA.1, BA.2,BA.3, BA.4 und BA.5.

Wie verbreitet sind besorgniserregende Virusvarianten (VOC - Variants of Concern)?

Nachdem die Variante Alpha zu Beginn des Jahres 2021 zur in Deutschland vorherrschenden Variante geworden war, wurde diese Variante seit etwa Mitte Mai durch die Variante Delta verdrängt, so dass die Variante Delta seit etwa Juni 2021 zur dominierenden Variante geworden ist. Anfang Januar 2022 setzte sich die Variante Omikron immer mehr durch und löste die Variante Delta als dominierende Variante ab. Omikron ist derzeit weiterhin die dominierende SARS-CoV-2- Variante. Der Anteil der Omikron-Sublinie BA.5 ist weiter zugunsten rekombinanter Linien wie XBB.1 zurückgegangen. Der Anteil von BA.2 als dritthäufigste nachgewiesene Sublinie blieb unverändert. Die rekombinante Linie XBF wurde in geringer Zahl mit einem steigenden Anteil nachgewiesen.

Ausführliche Hintergrundinformationen finden Sie hier:

RKI: Übersicht und Empfehlungen zu neuen SARS-CoV-Virusvarianten:

Aktuelle Zahlen finden Sie auf folgender LGL-Webseite:

Wieviel Prozent der positiven Tests werden auf Varianten geprüft?

Das LGL untersucht alle SARS-CoV-2 positiven Proben im Vorscreening mittels variantenspezifischen PCRs (vPCR) auf mögliche Fälle von „Variants of Concern“ (VOCs). Darüber hinaus werden am LGL aus Gründen der Surveillance von Virusvarianten alle positiven Proben mit ausreichendem Virusgehalt einer Gesamtgenomsequenzierung unterzogen. Dabei wird das gesamte Genom der Erreger untersucht, um die entsprechende Variante zu bestimmen.

Wie lange dauert das Verfahren?

Der Nachweis einzelner Mutationen aus initial SARS-CoV -2-positiv getesteter Proben mittels variantenspezifischer PCR dauert je nach Labor 24-48-96 h. Die Gesamtgenomsequenzierung ist ein sehr aufwendiges und kostenintensives Verfahren und benötigt je nach Labor und Probenumsatz zwischen ca. 7 und 14 Tagen (am LGL ca. 7 Tage).

Was ist eine Gesamtgenomsequenzierung?

Bei einer Gesamtgenom-Sequenzierung handelt es sich um eine hochauflösende Diagnostik zur Identifizierung eines Genoms, bei der die Basenabfolge im gesamten Genom ermittelt und analysiert wird.

Gibt es genug Laborkapazitäten?

PCR-basierte Untersuchungen zum Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion werden derzeit in Bayern ganz überwiegend durch private Labore durchgeführt. Der bayerische Ministerrat hat zudem das Verbundprojekt „Bay-VOC“ beschlossen, in dem die neuen Virusvarianten molekularbiologisch, aber auch klinisch und epidemiologisch erkannt und erforscht werden sollen, und an dem neben dem LGL alle bayerischen Universitätskliniken teilnehmen. Durch die Vergütung von Sequenzierungen nach der CorSurV wurde ein finanzieller Anreiz zur Sequenzierung auch für Labore im niedergelassenen Bereich gesetzt.

Sind die Tests genau und zuverlässig?

Im ersten Schritt werden am LGL alle PCR-positiven Proben mittels variantenspezifischer PCR (vPCR) auf das mögliche Vorliegen sogenannter Variants of Concern vorgescreent. Das Screening gibt erste Hinweise, die dann in einer anschließenden Sequenzierung verifiziert werden können. Von Laborseite ist eine Sequenzierung methodisch nur möglich bei Proben mit relativ hoher Viruslast. Bisher wurden am LGL über 12183 Proben mittels Gesamtgenomsequenzierung untersucht (Stand: 29.11.2022). Dabei zeigen die Ergebnisse eine sehr hohe Übereinstimmung mit den Screening-Ergebnissen der vPCR.

Was unternimmt Bayern, um Mutationen zu verhindern, um sich vor ihnen zu schützen oder ihre Ausbreitung zu verlangsamen?

Seit dem Auftreten der ersten Variants of Concern (VoC) wurden mehrere Maßnahmen etabliert, um die Varianten rasch erkennen, deren Bedeutung in der Pandemie besser einordnen und die Infektionsschutzmaßnahmen damit gezielter einsetzen zu können. Diese Maßnahmen sind: Etablierung und Ausbau der notwendigen Analysemethoden und -kapazitäten (Variantenspezifische PCR und Gesamtgenom-Sequenzierung), die Anweisung an die Gesundheitsämter, variantenspezifische PCR bzw. Gesamtgenomsequenzierungen zielgerichtet auch durch die örtlich jeweils beauftragten Privatlabore durchführen zu lassen sowie die elektronische Meldung der Ergebnisse im Rahmen des Meldewesens an die Gesundheitsämter und das RKI. Wir weisen außerdem darauf hin, dass jeder zur Einhaltung der Kontaktbeschränkungen, Mindestabstände und Hygienemaßnahmen gehalten ist bzw. dazu, Möglichkeiten zu schaffen, die die Einhaltung der Maßnahmen ermöglichen (z. B. verstärktes Nutzung von Home-Office). Es kommt auf die Einhaltung der derzeitigen Empfehlungen eines/r jeden Einzelnen an. Die Minimierung von Kontakten, wodurch Infektionsketten weniger Möglichkeit haben sich weiter auszubreiten, ist die wichtigste Maßnahme, um die Infektionszahlen zu senken.

Wer legt eigentlich fest, wie viele Proben sequenziert werden müssen?

Im Rahmen der Surveillance-Verordnung des Bundes (CoSurV) wird die Sequenzierung von bis zu 10 % aller positiven Proben vergütet. Durch die Vergütung von Sequenzierungen nach CorSurV wurde ein finanzieller Anreiz zur Sequenzierung auch für Labore im niedergelassenen Bereich gesetzt. Es besteht eine Meldepflicht der Labore an die Gesundheitsämter von Typisierungsergebnissen von Erregern einschließlich von SARS-CoV-2. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf alle positiven oder negativen Ergebnisse variantenspezifischer PCR-Untersuchungen (vPCR) auf VOC sowie auf alle Ergebnisse der Sequenzierungen. Die Gesundheitsämter wiederum sind gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet, die von den Laboren gemeldeten Typisierungsergebnisse an das LGL und schließlich dem RKI zu melden. Eine Darstellung der Zahlen findet sich auf der LGL-Internetseite

Wie werden die Mutationen/Varianten erfasst?

Es besteht eine Meldepflicht der Labore an die Gesundheitsämter von Typisierungsergebnissen von Erregern einschließlich von SARS-CoV-2. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf alle positiven oder negativen Ergebnisse variantenspezifischer PCR-Untersuchungen (vPCR) auf VOC sowie auf alle Ergebnisse der Sequenzierungen. Die Gesundheitsämter wiederum sind gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet, die von den Laboren gemeldeten Typisierungsergebnisse an das LGL und schließlich dem RKI zu melden.Gemäß der Allgemeinverfügung zur Labormeldepflicht besteht weiterhin für die Labore in Bayern die Verpflichtung, die Anzahl der durch vPCR und Gesamtgenomsequenzierung ermittelten VOC‘s an das LGL zu melden. Eine Darstellung der Zahlen findet sich auf der LGL-Internetseite

Wie sind Mutationen des SARS-CoV-2 gesundheitlich zu bewerten?

Durch die rasante pandemische Verbreitung geraten Mutationen im Genom des SARS-CoV-2-Virus zunehmend in den Fokus. Dabei lassen sich aufgrund bestimmter charakteristischer Mutationen im Virusgenom bestimmte Virusvarianten klassifizieren. Dass Viren mutieren können ist nichts Ungewöhnliches. Sie sind wie alles Leben auf unserem Planeten stets der Notwendigkeit unterworfen, sich an äußere Umwelteinflüsse anzupassen. Man sucht nach Virus-Varianten, die Veränderungen in der Übertragbarkeit, im Krankheitsbild oder der Schwere der Erkrankung bewirken, oder die auch Auswirkungen auf die gängigen Hygienemaßnahmen, auf die Diagnostik, die Therapie oder die Impfstoffe haben könnten. Die WHO hat derzeit fünf SARS-CoV-2-Varianten als VOC kategorisiert: B.1.1.7, B.1.351, P.1, B.1.617.2 und B.1.529. Darüber hinaus stehen weitere Viruslinien aufgrund verschiedener besorgniserregender Mutationen unter besonderer Beobachtung (VOI – variants of interest). Ausführliche Hintergrundinformationen finden Sie auf den folgenden Seiten:

Was versteht man unter Reinfektionen an SARS-CoV-2?

Corona-Virus-Infektionen können kein einmaliges Ereignis darstellen, sondern eine Person kann sich u. U. ein zweites Mal mit einem SARS-CoV-2-Virus anstecken (Reinfektion). Laut Robert Koch Institut sind drei Kategorien mit Hilfe diagnostischer Methoden zu unterscheiden:

  • Gesicherte/Bestätigte Reinfektion
  • Wahrscheinliche Reinfektion
  • Mögliche Reinfektion

Die Definition für die Reinfektion mit SARS-CoV-2 des RKI ermöglichen dem Gesundheitsamt die Zuordnung eines gemeldeten Falls zu einer der Kategorien.

Welche Krankheiten lösen Coronaviren aus?

Coronaviren verursachen gemeinhin Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts und der Atemwege. Manche β-Coronaviren verursachen zoonotische Infektionen, d. h. sie werden von Tieren auf Menschen übertragen und können beim Menschen auch schwer verlaufende Infektionen, meist der Atemwege, wie z. B. MERS und SARS auslösen. Auch das neue Coronavirus SARS-CoV-2 gehört zu den β-Coronaviren. Das entsprechende Krankheitsbild wurde von der WHO als COVID-19 (coronavirus disease 2019) benannt.

Was ist zum Ausbruchsgeschehen bekannt?

Am 31.12.2019 berichtete die städtische Gesundheitskommission von Wuhan erstmals über einen Ausbruch von Pneumonien in der chinesischen Metropole Wuhan, Provinz Hubei in China. Der Ausgangspunkt des SARS-CoV-2-Ausbruchs scheint ein am 01.01.2020 geschlossener Fischmarkt in Wuhan zu sein, wo außer Fischen auch andere Tiere wie Geflügel, Fledermäuse und Wildtiere verkauft werden. Als Auslöser dieser Virus-Pneumonien wurde am 07.01.2020 das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 identifiziert. Das tierische Reservoir dieses Virus ist bisher noch unbekannt. Mittlerweile hat sich das Virus rasant auf allen Kontinenten ausgebreitet, so dass die WHO dieses Infektionsgeschehen als Pandemie einstuft.

In welchen Ländern gibt es Erkrankungen mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2?

Ausgehend von China hat sich das Virus weltweit auf allen Kontinenten in vielen Ländern einschließlich Deutschland verbreitet. Ein solches Geschehen wird als Pandemie bezeichnet. Eine tagesaktuelle Übersicht der Fallzahlen stellt das RKI zur Verfügung. Die weltweiten Fälle stellt die WHO zusammen.

Eine aktuelle Übersicht der Infektionszahlen in Bayern stellt das LGL zur Verfügung:

Was versteht man unter der Reproduktionszahl?

Die Reproduktionszahl R ist ein zentraler Wert zur Beurteilung des epidemischen Verlaufs. Sie gibt an, an wie viele Personen eine mit einem Erreger infizierte Person diese Infektion in einem dafür typischen Zeitraum, dem seriellen Intervall, durchschnittlich weitergibt. Für des ursprünglichen SARS-CoV-2 „Wildtyps“ wurde dieser Wert für eine Situation, in der keine Gegenmaßnahmen ergriffen und keine Impfungen verabreicht werden, vom RKI auf etwa 3 geschätzt. Neue Virusvarianten können laut RKI eine höhere Übertragbarkeit und dementsprechend höhere Basisreproduktionszahl aufweisen.

Durch verschiedene Infektionsschutzmaßnahmen kann die Übertragungswahrscheinlichkeit herabgesetzt werden. Liegt sie unter 1, d. h. steckt ein Infizierter weniger als eine weitere Person an, kommt die Epidemie zum Erliegen. Sie kann wieder steigen, z. B. wenn sich das Verhalten in der Bevölkerung ändert, weshalb sie immer wieder neu berechnet werden muss und dann für diesen Zeitpunkt „t“ angegeben werden kann, man spricht dann von R(t). Diese Reproduktionszahl R(t) kann auf verschiedene Weisen berechnet werden:

Durch verschiedene Infektionsschutzmaßnahmen kann die Übertragungswahrscheinlichkeit herabgesetzt werden. Liegt sie unter 1, d. h. steckt ein Infizierter weniger als eine weitere Person an, kommt die Epidemie zum Erliegen. Sie kann wieder steigen, z. B. wenn sich das Verhalten in der Bevölkerung ändert, weshalb sie immer wieder neu berechnet werden muss und dann für diesen Zeitpunkt „t“ angegeben werden kann, man spricht dann von R(t). Diese Reproduktionszahl R(t) kann auf verschiedene Weisen berechnet werden:

  • HZI/PSPH-Schätzung: R(t) kann zum einen infektionsepidemiologisch an Hand typischer Krankheitsverläufe modelliert werden. Das ist der Ansatz des SECIR-Modells des Helmholtz-Zentrums für Infektiologie (Braunschweig) in Kooperation mit der Pettenkofer School of Public Health (LMU München).
  • RKI-Schätzung: R(t) kann zum anderen statistisch als Trend mit Hilfe eines sog. „Nowcastings“ berechnet werden. Dafür werden die Meldezahlen, die vier Tage auseinanderliegen (serielles Intervall), mit einer etwas anderen Methode für die Daten aus Deutschland bzw. aus Bayern verglichen.

Allerdings ist ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren zu beachten: während die HZI/PSPH-Schätzung den Wert R(t) für den Tag angibt, an dem die Meldezahlen beim RKI verfügbar sind, legt das „Nowcasting“-Verfahren das in den Meldungen angegebene Erkrankungsdatum zugrunde, welches etwa zwei Wochen früher liegt, und versucht, das R(t) für diesen in der Vergangenheit liegenden Tag zu schätzen. Die beiden Verfahren haben damit unterschiedliche Schwerpunkte, das HZI/PSPH-SECIR-Verfahren bildet das Melde- und Übermittlungsgeschehen ab, das RKI-Nowcasting-Verfahren das vermutliche Erkrankungsgeschehen.

Wie verhalte ich mich, wenn ich an einer Atemwegserkrankung (einem grippalen Infekt) erkrankt bin?

  • Melden Sie sich frühzeitig krank.
  • Schicken Sie erkrankte Kinder nicht in eine Gemeinschaftseinrichtung (z. B. Kindergarten, Schule, Notbetreuung).
  • Beachten Sie die Husten- und Nies-Etikette
    • Beim Husten und Niesen wegdrehen von anderen Personen.
    • Husten und Niesen erfolgt in die Armbeuge oder in Einwegtaschentücher.
    • Entsorgung von gebrauchten Einwegtaschentüchern in Mülleimer.
    • Häufiges, gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife.
  • Wenn Sie ärztliche Hilfe benötigen, vereinbaren Sie telefonisch einen Termin mit Ihrem Hausarzt und weisen Sie auf Ihre Atemwegserkrankung hin.
  • Wenn Sie Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen oder Durchfall entwickeln
    • so vermeiden Sie zunächst alle nicht notwendigen Kontakte zu anderen Menschen und bleiben zu Hause!
    • Setzen Sie sich bitte umgehend telefonisch mit Ihrer Hausarztpraxis in Verbindung oder rufen Sie den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 an. Der Hausarzt oder der kassenärztliche Bereitschaftsdienst bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen.
    • In Notfällen, zum Beispiel bei akuter Atemnot, sollten Sie die Notfallnummer 112 anrufen.

Können auch Säuglinge getestet werden?

Studienergebnisse deuten darauf hin, dass auch Neugeborene und Kinder vor Erreichen des ersten Lebensjahres an COVID-19 erkranken können, jedoch insgesamt mit eher mildem Verlauf.

Generell ist eine Testung auf SARS-CoV-2 bei Neugeborenen beziehungsweise Säuglingen möglich; ein Mindestalter für Testungen ist so gesehen nicht bekannt. Gerade für Kinder in den ersten Lebensmonaten beziehungsweise Lebensjahren bieten sich weniger belastende Verfahren zur Probenentnahme an, vor allem Abstriche aus dem Rachen.

Fragen zur Erkrankung

Welche Symptome zeigen sich bei einer Infektion mit dem neuen Coronavirus  SARS-CoV-2?

Die häufigsten klinischen Symptome einer akuten Infektion mit SARS-CoV-2 umfassen vor allem Husten und Fieber sowie schnupfenartige Symptome mit Rachenentzündung, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen, einer laufenden Nase, Atembeschwerden und Kurzatmigkeit, Geruchs- und Geschmacksverlust sowie Magen-Darm-Erkrankungen. Symptomlose Verläufe insbesondere bei jüngeren Infizierten kommen vor. Die meisten Erkrankungen verlaufen mit milden bis moderaten Symptomen. Meist in der zweiten Krankheitswoche kann eine Lungenentzündung (Pneumonie) entwickeln, die in manchen Fällen in ein beatmungspflichtiges ARDS (Acute Respiratory Distress Syndrome) übergehen kann, wobei insbesondere bei älteren Patienten mit Vorerkrankungen auch Todesfälle möglich sind.

Wie lässt sich eine Grippe von einer Infektion mit SARS-CoV-2 unterscheiden?

Da die Symptome sehr ähnlich sind, ist eine Unterscheidung ohne weitergehende Untersuchungen kaum möglich. Um eine Ausbreitung des neuartigen Coronavirus einzuschränken, ist es dennoch sehr wichtig, Verdachtsfälle frühzeitig zu erkennen, zu isolieren und labordiagnostisch abzuklären.

Wie lange dauert die Inkubationszeit?

Die Inkubationszeit von COVID-19 beträgt im Mittel 4 bis 6 Tage mit einer Spannweite von 1 bis zu 14 Tagen. Möglicherweise haben die Virusvarianten Alpha bzw. Delta eine um etwa 1,5-2 Tage kürzere Inkubationszeit als der so genannte Wildtyp, d. h. die Viren, die im Jahr 2020 zirkulierten.

Welche Menschen gelten als Risikopersonen bezüglich COVID-19 und welche Vorerkrankungen spielen eine Rolle?

Die Vielfalt verschiedener potenziell prädisponierender Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade sowie die Vielzahl anderer Einflussfaktoren machen die Komplexität einer Risiko-Einschätzung deutlich. Daher ist eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich. Die folgenden Personengruppen haben, basierend auf der aktuellen Studienlage, nach Angaben des RKI ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf:

  • ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für schweren Verlauf ab etwa 5060 Jahren
  • Männliches Geschlecht
  • Raucher (schwache Evidenz)
  • stark adipöse (übergewichtige) Personen
  • Personen mit bestimmten Vorerkrankungen:
    • Patienten mit Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck)
    • Patienten mit chronischen Erkrankungen der Lunge (z. B. COPD)
    • Patienten mit chronischen Leberer- und Nierenerkrankungen
    • Patienten mit neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen (z. B. Demenz)
    • Patienten mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
    • Patienten mit einer Krebserkrankung
    • Patienten mit geschwächtem Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, z. B. Cortison)
  • Schwere Verläufe können jedoch auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jüngeren Patienten auftreten.

Wie unterscheiden sich Allergie-Symptome (Heuschnupfen-Symptome) von Corona-Symptomen?

Generell sollte bedacht werden, dass die Symptomatik variantenspezifisch variieren kann, ebenso die Inkubationszeit.

Mit folgender tabellarischer Gegenüberstellung möchten wir die Unterscheidung zwischen Allergie-Symptomen und Corona-Symptomen darstellen:

  Symptome einer Covid-19-Erkrankung
(nach RKI, epidemiologischer Steckbrief, Stand 21.11.21)
Symptome einer
Pollenallergie
Husten Häufig (40%):
Trockener, anhaltender Husten



Lungenentzündung ist möglich
Allergisches Asthma mit anfallsartigem Husten möglich, dabei pfeifendes Atmen, häufig zähes, durchsichtiges Sekret

Keine Lungenentzündung

Bei infektgetriggertem Asthma bronchiale, können beide Krankheitsbilder nebeneinander auftreten.
Atemnot Persistierend bis hin zur Beatmungspflichtigkeit Selten durch Asthmaanfall möglich, bei adäquater Behandlung von kurzer Dauer
Fieber Häufig (27%):
Schüttelfrost, leichtes bis starkes Fieber
Kein Fieber
Schnupfen 29% der Fälle mit Schnupfen Häufig Niesattacken, „Verstopfte“ Nase; klares, zähes bis sehr flüssiges Nasensekret
Geruchs-/Geschmackssinn Häufig (22%):
Anhaltende Störung des Geruchs-/Geschmackssinnes
Vorübergehende Einschränkungen des Geruchssinnes infolge einer verstopften Nase, rasch verschwindend
Halsschmerzen Halsschmerzen Selten treten auch Halsschmerzen auf
Allgemeines Befinden Häufig:
Kopf-/Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit, Schwindel, Schläfrigkeit bis hin zu Apathie, Verwirrtheit
Lediglich Müdigkeit
Selten Gelenkschmerzen
Symptome des Verdauungssystems Möglich:
Übelkeit, Appetitlosigkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen , Durchfälle, Gewichtsverlust
Keine Symptome des Magen-Darm-Traktes
Hautsymptome Selten (0,2-1,2%):
Juckende, morbiliforme Ausschläge, Papeln, Rötungen, Nesselsuchtähnlich, schwere Durchblutungsstörungen
Hautekzeme mit Rötung, Juckreiz und Nesselsucht möglich
Symptome der Augen Selten:
Bindehautentzündung
Häufig:
Fremdkörpergefühl, juckende und tränende Augen
Weitere Symptome Lymphknotenschwellung einzeln oder generalisiert

Beteiligung des Herzmuskels möglich, Ausweitung zu Lungenentzündung, Entzündung der Hirnhäute oder des Hirngewebes möglich; Komplikationen durch Blutgerinnsel in Lunge oder Organen
Kein Symptom einer Pollenallergie

Keine Beteiligung von inneren Organen außerhalb der Atemwege.

Was versteht man unter Long- und Post-COVID?

Definition

Eine Infektion mit dem Coronavirus ( SARS-CoV-2) kann milde oder schwere Erkrankungsverläufe hervorrufen oder auch symptomfrei verlaufen. Meistens kommt es nach einer COVID-19-Erkrankung innerhalb weniger Wochen zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden. Vereinzelt können jedoch auch nach Abklingen der COVID-19-Erkrankung bzw. SARS-CoV-2-Infektion verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen längerfristig anhalten bzw. im Verlauf von Wochen und Monaten neu oder wiederkehrend auftreten. Nach aktuellen Leitlinien wird je nach Beschwerdezeitraum zwischen Long COVID und Post-COVID -Syndrom (PCS) differenziert: Von Long COVID spricht man ab einer Symptomdauer von vier Wochen nach Infektion, sofern die Symptome nicht anderweitig erklärt werden können. Zum Oberbegriff Long COVID gehört auch das sogenannte Post-COVID -Syndrom. Damit werden Long COVID -Beschwerden bezeichnet, die mehr als zwölf Wochen nach Infektion anhalten bzw. nach diesem Zeitraum neu auftreten und noch mindestens zwei Monate lang andauern bzw. wiederkehren.

Schmea zum zeitlichen Zusammenhang von COVID und post COVID  bzw. Post COVID

Grafik wurde auf Basis von Longcovid-info.de und dem RKI erstellt.

Symptome

Die Symptome können sehr vielfältig sein und sowohl die körperliche als auch die psychische Gesundheit betreffen. Am häufigsten treten Müdigkeit, Erschöpfung und eingeschränkte Belastbarkeit (sog. Fatigue), Kurzatmigkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisprobleme auf. Die Symptome können fluktuieren, sowohl einzeln als auch in Kombination auftreten oder mit der Zeit wiederkehren, was eine eindeutige Abgrenzung des Krankheitsbildes erschwert. Betroffene berichten zum Teil von deutlichen Einschränkungen im Alltag und ihrer Lebensqualität.

Prävalenz

Die bisherige Studienlage erlaubt keine verlässliche Einschätzung der Prävalenz, da u. a. keine einheitliche Definition von Long COVID verwendet wurde oder verschiedene Beschwerdebilder untersucht wurden. Grundsätzlich können alle Personen, die sich mit SARS-CoV-2 infiziert haben, an Long COVID erkranken. Ein schwerer Verlauf der COVID -19-Erkrankung könnte jedoch gegenüber einem milden Verlauf oder einer asymptomatischen Infektion mit einem erhöhten Risiko für Long COVID assoziiert sein. Weiterhin scheinen Vorerkrankungen wie beispielsweise Diabetes zu einem erhöhten Risiko beizutragen. Auch Kinder können von Long COVID betroffen sein.

Ursachen

Die Ursachen von Long COVID sind noch nicht abschließend geklärt. Diskutiert werden unter anderem eine anhaltende Entzündungsreaktion, Autoimmunprozesse sowie das langfristige Überdauern der Viren im Körper des Infizierten. Die unzureichend verstandenen Ursachen erschweren die Diagnostik und Therapie. Bislang ist daher lediglich eine symptomorientierte Therapie möglich.

Hilfe finden

Eine Übersicht möglicher Kontaktstellen im Zusammenhang mit der Behandlung von Long COVID finden Sie unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/post-covid/#post-covid_medizinische-versorgung

Forschung

Eine Übersicht der von der Bayerischen Staatsregierung finanzierten Forschungsprojekte zum Thema Long COVID /Post-COVID -Syndrom finden Sie unter: https://www.lgl.bayern.de/pcs

Weitere ausgewählte Forschungsvorhaben zum Thema finden Sie unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/post-covid/#post-covid-forschung

Quellen und weitere Informationen

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege: Post-COVID -Syndrom. Abrufbar unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/post-covid/
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Informationsportal Long COVID. Abrufbar unter: https://www.longcovid-info.de/
Robert Koch Institut: Informationsportal des RKI zu Long COVID (Stand: 21.11.2022). Abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Long-COVID/Inhalt-gesamt.html?nn=2386228
Robert Koch Institut: SARS-CoV -2: Virologische Basisdaten sowie Virusvarianten – Spätfolgen (Stand: 18.11.2022). Abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virologische_Basisdaten.html

Ist das Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 bei Menschen mit Allergien erhöht?

Nach derzeitigen Informationsstand besteht kein erhöhtes Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 bei Menschen mit Allergien. Auch laut der Stiftung Deutscher Polleninformationsdienst haben Erwachsene mit einer allergischen Rhinitis, Rhinokonjunktivitis und allergischem Asthma kein erhöhtes Risiko, sich mit Corona-Viren anzustecken und haben bei Infektion mit SARS-CoV-2 mit keinem schwereren Verlauf als -„Nicht-Pollen-Allergiker“ - zu rechnen. Die gleichen Aussagen treffen für Kinder und Jugendliche zu, die eine Pollenallergie haben. (Stellungnahme der Stiftung Deutscher Polleninformationsdienst zum Coronavirus und Pollenflug: Coronavirus und Pollenflug – eine Information der Stiftung Deutscher Polleninformationsdienst (PID): Stiftung Deutscher Polleninformationsdienst (pollenstiftung.de)).

Asthmatiker sollten die verordnete Therapie vor allem mit inhalativem Kortison unbedingt fortführen. Bei Patient(en)/innen, deren Asthma gut eingestellt ist, besteht keine erhöhte Infektneigung. Für Asthmatiker - Deutsche Atemwegsliga e.V.; https://www.atemwegsliga.de/service-220/information-zu-covid-19/fuer-asthmatiker.html.

Welche Verhaltensempfehlungen gibt es für Pollenallergiker während der Pandemie?

Wer an Heuschnupfen-Symptomen wie juckenden Augen, triefender Nase oder Husten leidet, sollte beim Arzt klären lassen, ob es sich um eine echte Allergie handelt. Denn eine unbehandelte Pollenallergie kann zu Asthma führen. Allergietests bieten unter anderem Hausärzte, Hautärzte, Internisten und Kinderärzte an. Jeder Allergiker reagiert individuell auf den Pollenflug. Für Pollenallergiker ist zu empfehlen, den Pollenflug der jeweiligen allergieauslösenden Pflanzen über Informationsdienste (z. B.: https://epin.lgl.bayern.de/pollenflug-aktuell) im Blick zu behalten und die Dosierung von symptomlindernden Medikamenten sowie das Freizeitverhalten ggf. anzupassen. Auch nicht-medikamentöse Maßnahmen zur Linderung von Pollen verursachten allergischen Beschwerden können unterstützen. Für u. a. folgende Maßnahmen sind erste Hinweise zur Wirksamkeit als unterstützenden Therapie gegeben:

  • Maßnahmen zur Linderung von allergischer Augenreizung:
    • Anwendung von künstlicher Tränenflüssigkeit
    • Auflegen von kühlenden Kompressen
    • Vorbeugende Maßnahme: Tragen einer seitlich abdeckenden Sonnenbrille als Pollenbarriere
  • Maßnahmen zur Linderung der Symptome der Nase
    • Nasenspülungen

Pollenallergiker, wie auch Personen ohne Allergien, sollten sich an die derzeitigen Maßnahmenempfehlungen des RKIs halten, um das Risiko für eine COVID-19 Infektion zu senken.

Welche Behandlungsmöglichkeiten gibt es bei einer COVID-19-Erkrankung?

Die Therapie richtet sich nach der Schwere der Erkrankung. Bei leichteren Verläufen im ambulanten Setting gibt es keine evidenzbasierten Therapieoptionen. Hier muss wie bei anderen viralen Erkältungskrankheiten symptomatisch behandelt werden. Bei Zunahme von Atembeschwerden, geringer Sauerstoffsättigung im Blut und bei persistierendem Fieber sollte die mögliche Entwicklung eines schweren Verlaufs in Betracht gezogen werden. Patienten mit schwerem und kritischem Verlauf sollten frühzeitig einer intensivmedizinischen Überwachung und Versorgung zugeführt werden. Verschiedene Arzneimittel (direkt antiviral wirksame, immunmodulatorisch wirksame oder antikoagulative Substanzen) wurden und werden im Verlauf der Pandemie durch SARS-CoV-2 in Studien untersucht.

Gibt es eine Wirkung von Vitamin D im Zusammenhang mit COVID-19?

Dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte liegen bislang zur Evidenz von Vitamin D bei SARS-CoV-2-Infektionen keine publizierten Ergebnisse prospektiver randomisierter klinischer Studien vor. Veröffentlichungen zu dieser Thematik lassen keine kausale Assoziation ableiten. Die nicht ärztlich begleitete Zufuhr von Vitamin D-Präparaten birgt die Gefahr einer Überdosierung von Vitamin D. Bei einer übermäßig hohen Einnahme von Vitamin D können schwere Nebenwirkungen, wie z. B. Nierensteine und Nierenschäden bis hin zum Nierenversagen und Herzrhythmusstörungen die Folge sein. Die nicht ärztlich begleitete Zufuhr von Vitamin D-Präparaten sollte daher nicht unterstützt werden. Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen ihrer Therapiehoheit die Einnahme von Vitamin D-Präparaten verordnen und fachlich begleiten.

Einen Überblick über die derzeit noch als unsicher bewertete Datenlage zu Vitamin D in der Pandemie geben:

Besteht eine gesetzliche Meldepflicht?

Es besteht für den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung, Aufnahme einer Person in ein Krankenhaus, sowie der Tod in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID -19) eine Arzt-Meldepflicht nach § 6 IfSG sowie für den direkten und indirekten Nachweis von SARS-CoV-2 eine Labor-Meldepflicht nach § 7 IfSG, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen.

Über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) werden Erregernachweise von SARS-CoV-2 seit 01.01.2021 elektronisch an die zuständigen Gesundheitsämter gemeldet.

Fragen zur Übertragung

Wie wird das SARS-CoV-2-Virus übertragen?

Das neue Coronavirus SARS-CoV-2 ist bei engem Kontakt direkt oder als Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch übertragbar. Die Infektion erfolgt vor allem als Tröpfcheninfektion, also die Übertragung über Tröpfchen, die beim Husten oder Niesen sowie beim Atmen und Sprechen entstehen und bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m leicht auf die Schleimhäute von Nase und Mund gelangen. Die Ansteckungsfähigkeit wird ab 48 Stunden vor Auftreten der ersten Symptome angenommen, sie hält mehrere Tage an. Ein weiterer Übertragungsweg besteht durch Aerosole in der Raumluft. Beim Atmen und Sprechen, aber noch weitaus stärker beim Schreien und Singen werden vorwiegend kleine Partikel (Aerosol) ausgeschieden, beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich mehr Tröpfchen. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole - auch über längere Zeit - in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u. a. der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig.

Das Tragen einer FFP-2-Maske ohne Ausatemventil oder eines Mund-Nasen-Schutzes kann das Risiko einer Übertragung durch Partikel jeglicher Größe im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren.

Ein effektiver Luftaustausch kann die Aerosolkonzentration in einem Raum vermindern. Geschlossene Räume sollten daher regelmäßig und ausgiebig gelüftet werden. Übertragungen im Außenbereich kommen insgesamt selten vor.

Die Übertragung als Schmierinfektion und eine Ansteckung über die Bindehaut der Augen sind zumindest theoretisch möglich.

Welche Rolle spielen Kinder im Infektionsgeschehen?

Jüngere Menschen können sich mit SARS-CoV-2 infizieren, entwickeln aber im Vergleich zu Erwachsenen in der Regel nur schwache Symptome einer milden Erkältungskrankheit oder die Infektion verläuft asymptomatisch.

Besteht eine Infektionsgefahr durch SARS-CoV-2-Viren über das Trinkwasser?

Eine Übertragung des Coronavirus über die öffentliche Trinkwasserversorgung kann nach derzeitigem Kenntnisstand praktisch ausgeschlossen werden. Trinkwasser wird häufig aus Grundwasservorkommen gewonnen, die sehr gut gegen mikrobielle Verunreinigungen (einschließlich Viren) geschützt sind. Wird Oberflächenwasser oder oberflächennahes Grundwasser zur Trinkwassergewinnung genutzt, wird dieses mehrstufig aufbereitet und desinfiziert. Hierdurch werden Viren und andere Krankheitserreger effektiv und effizient eliminiert, dies gilt auch für Coronaviren.

Ein Eintrag über das Wasserwerkspersonal in das Wasserverteilungssystem ist bei Einhaltung der üblichen Hygienevorkehrungen unwahrscheinlich und wird nicht als Verbreitungsrisiko angesehen.

Als Vorsichtsmaßnahme gegen die Übertragung von Krankheitserregern sollte der Wasserauslass beim Trinken an öffentlich zugänglichen Entnahmestellen nicht mit Mund und Händen berührt und vor dem Trinken kurz gespült werden.

Zur Vorbeugung trinkwasserhygienischer Probleme (z. B. Kontaminationen mit Legionellen) in nicht oder kaum genutzten Gebäuden sollten die Leitungen in den Gebäuden regelmäßig (mindestens wöchentlich) gespült werden. Wurden die Leitungen nicht oder zu wenig gespült, sind bei Wiederinbetriebnahme besondere Maßnahmen zu ergreifen.

Besteht eine Infektionsgefahr beim Besuch von Schwimmbädern oder Badeseen?

Das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2-Viren über das Wasser in Schwimmbädern oder Badeseen wird als gering angesehen. Möglicherweise durch Badende eingetragene Viren werden im Wasser stark verdünnt und in Schwimmbädern zusätzlich durch die Aufbereitung des Wassers entfernt. Um Infektionen über Tröpfchen und Aerosole sowie ggf. über kontaminierte Oberflächen zu verhindern, ist es – wie an anderen öffentlichen Orten – auch in Schwimmbädern und an Badeseen wichtig, dass die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

Weitere Informationen finden Sie beim Umweltbundesamt:

Geht eine Gefahr von Lieferungen oder Paketsendungen aus?

Aufgrund der bisher ermittelten Übertragungswege und der relativ geringen Umweltstabilität von Coronaviren hält es das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) nach derzeitigem Wissensstand für unwahrscheinlich, dass importiere Waren wie Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände und Spielwaren, Werkzeuge, Computer, Kleidung oder Schuhe Quelle einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sein könnten. Importierte gekühlte oder gefrorene Lebensmittel, die unter unhygienischen Bedingungen in SARS-CoV-2-betroffenen Regionen hergestellt wurden, könnten das Virus enthalten. Eine Übertragung von SARS-CoV-2 über Lebensmittel ist allerdings bisher nicht nachgewiesen worden. Grundsätzlich sollten die allgemeinen Hygieneregeln bei der Zubereitung von Lebensmitteln eingehalten werden.

Wie wird die Übertragbarkeit des neuartigen Coronavirus über Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände eingeschätzt?

Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Auch für eine Übertragung des Virus durch Kontakt zu kontaminierten Gegenständen oder über kontaminierte Oberflächen, wodurch nachfolgend Infektionen beim Menschen aufgetreten wären, gibt es derzeit keine belastbaren Belege. Allerdings sind Übertragungen durch Schmierinfektionen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, theoretisch denkbar und können nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der relativ geringen Stabilität von Coronaviren in der Umwelt ist dies aber nur in einem kurzen Zeitraum nach der Kontamination wahrscheinlich.

Hygieneregeln zum Umgang mit rohem Fleisch und Fleischprodukten sollten grundsätzlich eingehalten werden, auch im Hinblick auf andere möglicherweise enthaltene Krankheitserreger. Das Virus ist hitzeempfindlich. Ein etwaiges Risiko kann durch das Erhitzen von Lebensmitteln zusätzlich verringert werden.
LGL: Merkblatt für den Einzelhandel und Direktvermarktung

Fragen zur Vorbeugung

Wie schütze ich mich am besten vor COVID-19?

Der sicherste Weg, um einen Schutz vor COVID-19 aufzubauen, ist die COVID-19-Impfung.

Die üblichen Hygieneempfehlungen beim Vorliegen von infektiösen Atemwegserkrankungen, wie z. B. Grippe schützen auch vor einer Infektion mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2:

  • mindestens 1,5 Meter Abstand halten.
  • Direkten Körperkontakt mit Erkrankten (Umarmung, Küsschen, Händeschütteln) vermeiden.
  • Berührung des eigenen Gesichts mit ungewaschenen Händen vermeiden.
  • Häufiges, gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife.

Welche weiteren Impfungen sind während der SARS-CoV-2-Pandemie wichtig?

Ein umfassender Impfschutz gemäß den aktuellen STIKO-Empfehlungen trägt während der aktuellen SARS-CoV-2-Pandemie zur Entlastung des Gesundheitssystems und zu einem guten allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung bei.

Die BZgA gibt einen aktualisierten Überblick zu anderen Impfungen während der Pandemie:

Wichtig: Bitte stimmen Sie einen Impftermin und das weitere Vorgehen vorab telefonisch mit dem behandelnden Arzt ab, um Sie und das Praxispersonal zu schützen.

Wie sind Werbebotschaften bei Nahrungsergänzungsmitteln zu bewerten, die einen Schutz vor dem Coronavirus versprechen?

Hierbei handelt es sich um unerlaubte Aussagen, mit denen die bestehenden Unsicherheiten und die Angst der Menschen ausgenutzt wird. Es gibt keine wissenschaftliche Studie, die eine Wirksamkeit von Nahrungsergänzungsmitteln gegen eine Coronavirusinfektion belegt. Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel und keine Arzneimittel. Sie dienen nicht zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten und ihnen dürfen keine derartigen Eigenschaften zugeschrieben werden. Krankheitsbezogene Werbebotschaften, Heilversprechen oder Angaben, die eine Verringerung des Krankheitsrisikos suggerieren (wie z. B. „schützt vor Viren“), sind verboten.

Wie werden die Träger von Schulen und Kitas bei der Beschaffung mobiler Luftfilter unterstützt?

Die Bayerische Staatsregierung unterstützt die Träger von Schulen und Kitas bei der Beschaffung mobiler Luftfilter: Für die Klassenzimmer aller Schulen sowie für die Gruppen- und Funktionsräume aller Kitas, Großtagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten können mobile Luftreinigungsgeräte angeschafft werden.
Das Lüften ist ein wesentliches Element zur Reduzierung der Virenlast in Innenräumen. Mobile Luftfilter können das bewährte Quer- und Stoßlüften dabei ergänzen. Zusammen mit den gut funktionierenden Hygienemaßnahmen wie Tests, Abstandhalten und Masken sowie einer hohen Impfquote in der Gesamtbevölkerung können die Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften einen Beitrag leisten, um vollen Präsenzunterricht an den Schulen bzw. einen uneingeschränkten Kitabetrieb zu ermöglichen.

Das zuständige Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) hat unter Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen weitere Informationen zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen veröffentlicht. Darunter finden sich neben der Förderrichtlinie auch die technische Spezifikationen für mobile Lüftungsgeräte. Auch das für Kitas zuständige Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) hat weiterführende Informationen auf seiner Website veröffentlicht: Förderrichtlinien zum infektionsschutzgerechten Lüften. Für die Beschaffung und die Ausschreibungen / Vergabeverfahren sind die Sachaufwandsträger (u. a. Kommunen, Landratsämter) zuständig.
Da das LGL u. a. aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine Einzelaufstellung oder Empfehlung förderfähiger Geräte oder Hersteller anbieten kann, keine Produkte zertifiziert und auch keine Beratungen in Hinblick auf individuelle Gegebenheiten / konkreten Bedarf vor Ort durchführen kann, bitten wir, von Einzelanfragen an das LGL abzusehen. Für diese Art (technische) Fragestellungen wird die Einbindung von entsprechenden Fachfirmen empfohlen.

Fragen zum Arbeitsschutz

Welche gesetzlichen Regelungen gelten während der Corona-Pandemie?

Grundsätzlich gelten alle Gesetze (ArbSchG, ArbZG, MuSchG, JuSchG, BioStoffV, ArbStättV und technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und viele weitere), die vor der Coronapandemie gegolten haben, auch weiterhin. Mit Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 25.05.2022 endete auch die Anwendung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Die nun verfügbaren Informationen sowie die BAuA-Handlungsempfehlung geben Hilfestellung, in welchem Umfang Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes – auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite – im Rahmen der jeweils spezifischen Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz notwendig sind und können alternativ angewendet werden.

Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz die Verpflichtung, die Gefährdungen für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen für die Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit hieraus abzuleiten.

Ich arbeite im Gesundheitswesen in der Altenpflege. Welche gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz gelten für mich?

Zusätzlich zu den oben genannten Regelungen, sind für Beschäftigte im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege weitere Regelungen zu beachten.

Da hier von einer erhöhten Gefährdung durch Infektionserreger ausgegangen wird, gelten insbesondere die Vorgaben der Biostoff-Verordnung, in ihrer weiteren Konkretisierung die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“. Die einschlägige TRBA 255 („Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht ausreichend impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst“) muss, bezogen auf die SARS-CoV-2 Pandemie, seit dem 26. Mai 2022 entsprechend ihres Anwendungsbereichs, nicht mehr herangezogen werden. Sollte erneut eine epidemische Lage nationaler Tragweite auftreten oder sich abzeichnen, findet die TRBA wieder Anwendung.

Bezüglich der Vorbereitung auf Pandemien enthält die TRBA wichtige Hinweise, sodass sie z. B. zur Aktualisierung von Krankenhausalarmplänen oder zur Planung von Bevorratung auch dann genutzt werden kann, wenn sie gerade keine Anwendung findet.

Bei Einhaltung der Technischen Regel TRBA 250 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Weiterhin sind das Infektionsschutzgesetz und die aktuelle Version der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu beachten.

Ich habe mich am Arbeitsplatz mit Corona infiziert, welche versicherungsrechtlichen Konsequenzen hat dies?

Eine Corona-Infektion am Arbeitsplatz kann unter Umständen als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies ist nach der Berufskrankheiten-Verordnung im Sozialgesetzbuch VII geregelt. Für Infektionen, die von Mensch zu Mensch übertragen werden, ist dies gemäß der Definition des Anhangs 1 der BKV lediglich bei Beschäftigten, die im „Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ waren, der Fall.

Bei begründetem Verdacht auf eine Berufskrankheit ist jeder Arzt zur Meldung beim Unfallversicherungsträger verpflichtet. Der Betroffenen selbst kann den Verdacht ebenso selbst melden.

Für Beschäftigte anderer Branchen handelt es sich nach § 8 SGB VII um einen Arbeitsunfall, wenn die Infektion kausal auf einen Kontakt in der Arbeit zurückzuführen ist.

Eine entsprechende Meldung an den Unfallversicherungsträger muss in diesem Falle erfolgen.

Fragen zum Thema Schwangerschaft und Stillen

Welche Ängste könnnen Schwangere in der Corona-Pandemie haben?

Die Antwort auf diese Frage finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Weitere Informationen rund um das Thema Schwangerschaft und Geburt:

Können Mütter ihre Kinder auch während der Corona-Pandemie stillen?

Die Weltgesundheitsbehörde und die Nationale Stillkommission am Max Rubner-Institut empfehlen auch während der Corona-Pandemie zu stillen. COVID-19 wird bei bisherigem Wissenstand hauptsächlich über winzige Tröpfchen aus Mund und Rachen beim Niesen, Husten und Sprechen übertragen. Eine bereits zuvor stillende Mutter, die nun als Verdachtsfall gilt oder bestätigt mit SARS-CoV-2 infiziert ist, sollte Maßnahmen treffen, um eine Übertragung auf ihr Kind zu vermeiden, ohne das Stillen zu beenden. Dazu gehört:

  • gründliches Händewaschen/ Desinfizieren vor und nach dem Stillen sowie vor und nach jedem Kontakt zum Kind
  • Tragen eines geeigneten Mundschutzes bei jedem Kontakt mit dem Kind

Ein Weiterstillen ist möglich. Sofern sich die Mutter gesundheitlich nicht dazu in der Lage fühlt, kann sie Muttermilch abpumpen und diese kann durch eine gesunde Betreuungsperson ohne Einschränkung verfüttert werden.

Wenn die Mutter Milch abpumpt, ist auf intensive Handhygiene zu achten, Gefäße und Pump-Sets sollten nach jedem Gebrauch sterilisiert werden. Coronavirus/ COVID-19 und Stillen: Aktuelle internationale Empfehlungen (stillen-institut.com);
Ob das Coronavirus SARS-CoV-2 über die Muttermilch übertragbar ist, wurde noch nicht abschließend geklärt. Übereinstimmend mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sprechen sich auch die deutschen Fachgesellschaften für das Stillen unter Einhaltung adäquater Hygienemaßnahmen aus.

Fragen zur Verpflegung in Kitas

Darf für die Kinder ein Frühstück in Buffetform zum Selbstbedienen bereitgestellt werden? Und wenn ja, ist dann ein sogenannter „Spuckschutz“ notwendig?

Ein Frühstück in Buffetform zum Selbstbedienen ist möglich, sollte jedoch nur innerhalb einer Kita-Gruppe angeboten werden. Auf den Einsatz eines „Spuckschutzes“ kann verzichtet werden, eher sollten Kinder mit milden Krankheitszeichen wie Schnupfen ohne Fieber oder gelegentlichem Husten nicht am Buffet teilnehmen. Wichtig ist außerdem, dass die Entnahme unverpackter Speisen (z. B. Obst) so durchgeführt wird, dass das Infektionsrisiko nicht erhöht wird, z. B. kann sich jedes Kind nach dem Händewaschen selbst ein Stück Obst nehmen.

Dürfen Eltern Obst für alle Kinder in die Einrichtung mitbringen?

Das Mitbringen von Speisen ist weiterhin möglich, sofern die üblichen Empfehlungen um das Risiko für lebensmittelübertragbare Erkrankungen zu minimieren (z. B. Obst erst kurz vor dem Verzehr aufschneiden) eingehalten werden. Es empfiehlt sich jedoch mit den Eltern/Elternvertretern zu besprechen, ob ein Mitbringen von Speisen in der aktuellen Situation überhaupt erwünscht ist.

Ist pädagogisches Kochen mit Kindern erlaubt?

Pädagogisches Kochen und Backen innerhalb einer Gruppe ist erlaubt, aber nicht mit dem Küchenpersonal. Die zubereiteten Speisen sollten nur innerhalb der eigenen Gruppe verzehrt werden. Auch sollen die Kinder nicht untereinander probieren.

Wie wahrscheinlich ist die Übertragung des Virus durch von zu Hause mitgebrachtes Geschirr?

Grundsätzlich können Coronaviren durch direktes Niesen oder Husten einer infizierten Person auf Besteck oder Geschirr gelangen und auf diesen festen Oberflächen eine Zeit lang infektiös bleiben. Eine Kontaktinfektion erscheint dann möglich, wenn das Virus über das Besteck oder über die Hände auf die Schleimhäute der Nase oder der Augen übertragen wird. Dem BfR sind jedoch bisher keine Infektionen mit SARS-CoV-2 über diesen Übertragungsweg bekannt. Als behüllte Viren, deren Erbgut von einer Fettschicht (Lipidschicht) umhüllt ist, reagieren Coronaviren empfindlich auf fettlösende Substanzen wie Alkohole und Tenside, die als Fettlöser in Seifen und Geschirrspülmitteln enthalten sind. Wenngleich für SARS-CoV-2 hierfür noch keine spezifischen Daten vorliegen, ist es wahrscheinlich, dass durch diese Substanzen die Virusoberfläche beschädigt und das Virus inaktiviert wird. Das gilt insbesondere auch dann, wenn im Geschirrspüler das Geschirr mit 60 Grad Celsius oder höherer Temperatur gereinigt und getrocknet wird.

Bei welcher Gradzahl wird das Virus inaktiviert?

Als Faustregel gilt: Das gleichmäßige und vollständige Erhitzen auf 70° bis 100°Grad reicht aus, um das Virus innerhalb weniger Minuten zu inaktivieren. Für niedrigere Temperaturen liegen teilweise nur wenige Daten vor: Bei 60°C wird das Virus in Abhängigkeit von der Proteineinbettung in 15-30 Minuten bis unter die Nachweisgrenze inaktiviert, bei 65°C werden 10 Minuten zur weitgehenden Inaktivierung benötigt.

Weitere Informationen finden Sie hier: RKI: Epidemiologischer Steckbrief zu SARSCoV-2 und COVID-19

Wenn die Eltern am Geburtstag einen Kuchen mit in die Kita schicken wollen, was ist alles zu beachten - bzw. was gibt es für Vorschriften?

Grundsätzlich ist das Mitbringen von Geburtstagskuchen und ähnlichen Speisen möglich. Dabei gelten die üblichen Empfehlungen um das Risiko für lebensmittelübertragbare Erkrankungen zu minimieren (nur durchgebackene Kuchen, keine Cremefüllung etc.). Es empfiehlt sich jedoch mit den Eltern/Elternvertretern zu besprechen ob ein Mitbringen von Speisen in der aktuellen Situation überhaupt erwünscht ist.

Ist es sinnvoll oder verpflichtend beim Kochen Einmal-Handschuhe zu tragen?

Wichtiger als das Tragen von Handschuhen ist das gründliche Händewaschen vor Arbeitsbeginn, nach jeder Pause und regelmäßig zwischen den Arbeitsgängen. Nach Arbeiten mit rohen Lebensmitteln sollten die Hände zusätzlich desinfiziert werden. Diese Empfehlungen sind unabhängig von der aktuellen Inzidenz.

Sind Arbeitsflächen/Arbeitsgeräte jetzt immer mit Desinfektion zu reinigen?

Nein, es könne weiterhin die im Reinigungs- und Desinfektionsplan vorgesehenen Reinigungsmittel verwendet werden.

Fragen zur Verpflegung in Schulen

Dürfen Kinder selbst ihre Tabletts und Besteckteile aus dem Tablett- und Besteckwagen entnehmen? Dürfen Getränke selbst eingeschenkt werden?

Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Auch für eine Übertragung des Virus durch Kontakt zu kontaminierten Gegenständen oder über kontaminierte Oberflächen, wodurch nachfolgend Infektionen beim Menschen aufgetreten wären, gibt es derzeit keine belastbaren Belege. Allerdings können Schmierinfektionen über Oberflächen nicht ausgeschlossen werden, die zuvor mit Viren kontaminiert wurden. (Quelle: BfR: Kann das neuartige Coronavirus über Lebensmittel und Gegenstände übertragen werden? - BfR (bund.de))Vor diesem Hintergrund können Schülerinnen und Schüler wieder selbst Tabletts, Besteck, Gläser und andere im Verpflegungsbetrieb übliche Gegenstände entnehmen. Auch das eigenständige Einschenken von Getränken oder die Entnahme von Speisen die in Buffetform angeboten werden, ist wieder möglich. Wichtig ist, dass hierbei die allgemeinen Hygieneregeln (u.a. regelmäßiges Händewaschen und Fernhalten der Hände aus dem Gesicht) eingehalten werden. Zusätzlich sollte jede Schülerin/jeder Schüler vor oder direkt nach dem Betreten des Speisesaals seine Hände sorgfältig waschen (oder falls dies nicht möglich ist desinfizieren).

Können Trinkwasserspender in Schulen genutzt bzw. wieder in Betrieb genommen werden?

Laut dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gibt es für eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Kontakt zu kontaminierten Gegenständen oder über kontaminierte Oberflächen, wodurch nachfolgend Infektionen beim Menschen aufgetreten wären, derzeit keine belastbaren Belege. Auch eine Übertragung durch eine Virus-Kontamination von Trinkgefäßen, wie zum Beispiel Trinkgläsern, in der Gastronomie auf eine andere Person ist bisher nicht nachgewiesen worden. Allerdings können Schmierinfektionen über Oberflächen nicht ausgeschlossen werden, die zuvor mit Viren kontaminiert wurden. (Quelle: BfR- Kann das neuartige Coronavirus über Lebensmittel und Gegenstände übertragen werden? - BfR (bund.de)) Eine Wiederinbetriebnahme der Wasserspender scheint möglich, wenn die Schüler in eine hygienegerechte Benutzung – (d. h. kein Kontakt zwischen Auslaufhahn und Trinkflasche) – unterwiesen werden. Die korrekte Entnahme von Trinkwasser könnte ggf. anfangs durch eine Aufsichtsperson angeleitet werden. Dies würde auch das Risiko einer Übertragung anderer Erreger (z. B. Noroviren), für welche ein fäkal-oraler Übertragungsweg nachgewiesen ist, reduzieren.
Frei zugängliche Wasser-Auslaufhähne sind sauber zu halten und gemäß Herstellerangaben zu reinigen bzw. desinfizieren. In der aktuellen Situation könnten hier die Reinigungs- und/oder Desinfektionsfrequenzen ggf. erhöht werden. Leitungsgebundene Wasserspender, die nicht in Betrieb sind (z. B. auch in den Ferien), bergen wasserhygienische Risiken. Es kann nicht nur zu Verkeimungen im Gerät kommen, unter Umständen können die Stagnation des Trinkwassers in der zuführenden Leitung und/oder eine Verkeimung des Geräts negative Auswirkungen auf die Trinkwasser-Installation des Gebäudes haben. Sind Wasserspender außer Betrieb, können wasserhygienische Risiken am einfachsten durch eine Simulation des bestimmungsgemäßen Betriebs (regelmäßige Wasserentnahme) in Form von Spülplänen minimiert werden.

Welche Vorgaben sind bei Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb weiterhin zu beachten?

Bei der Essenseinnahme soll auf eine blockweise Sitzordnung nach Klassen bzw. festen Gruppen geachtet werden. Die Einhaltung der Mindestabstände zwischen Personen unterschiedlicher Klassen bzw. fester Gruppen wird weiterhin empfohlen, dafür können auch weitere Räume bzw. Flächen genutzt werden. Die Verantwortlichen haben ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Fragen zu Masken

Warum wird das Tragen von Masken weiterhin empfohlen?

Um andere und sich selbst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) zu schützen, ist das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken in bestimmten Situationen vorgeschrieben. Masken schützen vor Tröpfcheninfektionen und reduzieren je nach Art der Maske den Ausstoß und die Aufnahme virushaltiger Aerosole.

Das Tragen von Gesichtsmasken ist deshalb ein integraler Baustein des AHA-Konzeptes (Abstand - Hygiene - Alltag mit Maske), das in Verbindung mit fachgerechtem Lüften dazu geeignet ist, das Infektionsrisiko in Innenräumen und in Situationen, in denen die Abstandsregeln nicht befolgt werden können nachhaltig zu senken.

Siehe dazu auch die Informationen des Robert Koch Institutes.

Welche Maskenarten gibt es?

Folgende Arten von Gesichtsmasken werden am häufigsten zum Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion eingesetzt:

  • Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)
  • Medizinische Gesichtsmaske / Medizinischer Mund-Nasen-Schutz (MNS)
  • FFP-Maske

Sie unterscheiden sich u. a. in ihrer Schutzwirkung hinsichtlich Eigen- und Fremdschutz. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Fragen zu PSA und Medizinprodukten

An wen können Rückfragen zu Beschaffung und ggf. dem Vertrieb von PSA gerichtet werden?

Da es sich hierbei um Fragen der Marktüberwachung handelt, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Gewerbeaufsicht ihres Regierungsbezirks.

Kontakt zur Bayerischen Gewerbeaufsicht

Können Bedarfsträger wie z. B. eine Arztpraxis direkt beim Pandemiezentrallager Bayern (PZB) bestellen?

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Kreisverwaltungsbehörde oder an Ihr Gesundheitsamt (evtl. ist es auch sinnvoller, die Masken selbständig zu beschaffen). Wir bitten um Verständnis!

Dürfen gesperrte Waren bzw. vorsorglich gesperrte Waren an das Pandemiezentrallager zurückgeschickt werden?

Eine Rücksendung kann nur nach vorheriger Absprache mit dem PZB erfolgen.

Kontakt PZB:
Tel.: 089- 6933 732 0
E-Mail: pandemiezentrallager@lgl.bayern.de

Wo finde ich weitere Informationen?

Informationen bezüglich der Qualität von Bundesmasken:

Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen zu Maskenlieferungen des Bundes direkt an die Service Hotline des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) unter Tel.: +49 (0) 30 25471 16831

Informationen zur Kennzeichnung von Masken:

BAuA: Kennzeichnung von Masken aus USA, Kanada, Australien/Neuseeland, Japan, China und Korea

Erläuterung zu RAPEX:

BAuA: RAPEX - Rapid Exchange of Information System

Prüfnormen-Vergleich Filterschutzmasken FFP2 nach DIN EN 149 mit chinesischer Norm GB 2626-2006 (KN95):

Fragen zur Desinfektion

Welche Desinfektionsmittel sind gegen das neue Coronavirus wirksam?

Zur Desinfektion können alle Mittel mit dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid" (wirksam gegen behüllte Viren), "begrenzt viruzid PLUS" oder "viruzid" verwendet werden. Mittel, deren Wirksamkeit für die oben genannten Wirkungsbereiche nachgewiesen sind, können der Liste der vom RKI geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren oder der Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene entnommen werden. Bei behördlich angeordneten Desinfektionsmaßnahmen ist ausschließlich die RKI-Liste heranzuziehen.

Was ist hinsichtlich der Desinfektion in den Lebensmittelbetrieben zu beachten?

Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass im Bereich der Lebensmittelproduktion eine gründliche und umfassende Reinigung auch für Flächen mit Lebensmittelkontakt ausreichend ist, sofern nicht die Gefahr besteht, dass ein Eintrag pathogener Mikroorganismen in verzehrsfertige Lebensmittel erfolgt. Die in vielen Lebensmittelbetrieben durchgeführten Desinfektionsmaßnahmen geben im Alltag eine zusätzliche Sicherheit, sind aber unter der Voraussetzung einer umfassenden und nachhaltigen Reinigung im Ausnahmefall nicht zwingend erforderlich.
Eine Desinfektion von Flächen, Gegenständen, Armaturen und Ausrüstungen, die keinen direkten Kontakt mit (verzehrsfertigen) Lebensmitteln haben (z. B. Wände, Decken, Fußböden, Gullys), ist nach einer gründlichen Reinigung nicht zwingend erforderlich. Insofern kann hierauf in der derzeitigen Situation verzichtet werden.
Bei Flächen, Gegenständen, Armaturen und Ausrüstungen, bei denen Kontakt mit Rohware (z. B. rohes Fleisch, Rohmilch) besteht, bei der im Rahmen der Be- und Weiterverarbeitung sichergestellt ist, dass sie einem Verarbeitungsschritt unterzogen wird, der pathogene Mikroorganismen sicher abtötet, ist ebenfalls bei einer gründlichen Reinigung eine anschließende Desinfektion entbehrlich.
Bei Flächen, Gegenständen, Armaturen und Ausrüstungen, bei denen Kontakt mit verzehrsfertigen Lebensmitteln besteht, sollte derzeit, sofern der Betrieb für diese Bereiche eine Desinfektion vorgesehen hat, auf diese nicht verzichtet werden.

Wie soll mit nicht benötigten Mengen an Desinfektionsmitteln umgegangen werden?

Die Kreisverwaltungsbehörden können rechtzeitig vor Ablauf des MHD der Desinfektionsmittel in eigener Zuständigkeit versuchen, andere Bedarfsträger (z. B. Vereine, Pflegeheime, etc.) zu identifizieren und die Abgabe dorthin veranlassen. Ggf. kann eine kostengünstige/kostenlose Abgabe an die Gastronomie erwogen werden, um eine kostenpflichtige Entsorgung zu vermeiden. Ansonsten ist für abgelaufenes Desinfektionsmittel in eigener Zuständigkeit eine Entsorgung zu veranlassen.

Entsorgungshinweise zu den Desinfektionsmitteln sind der Hersteller-Website und ggf. den beiliegenden Produktinformationen zu entnehmen.

Fragen zur Diagnostik

Wie wird das neue Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PCR nachgewiesen?

Goldstandard für den Nachweis des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 ist der molekularbiologische Nachweis mittels einer speziellen PCR (Polymerase-Ketten-Reaktion). Empfohlen sind Dual-Target-Systeme, d. h. in einem Testdurchgang werden zwei verschiedene Genabschnitte aus dem Virusgenom detektiert. Die Diagnostik ist am LGL und bei privaten Labordienstleistern bzw. Universitätslaboren etabliert. Die Durchführung der Diagnostik erfolgt am LGL ausschließlich im Auftrag des Gesundheitsamts. Niedergelassene Ärzte lassen die Diagnostik bei einem Labordienstleister durchführen. Daneben kann auch ein Nachweis mittels Antigen-Schnelltest erfolgen.

Was versteht man unter einem Antigen-Schnelltest?

Bei einem Antigen-Schnelltest werden mit Hilfe spezifischer Antikörper Oberflächenstrukturen, meist Virusproteine (=Antigen) des Virus nachgewiesen. Es handelt sich also um einen direkten Virusnachweis, der in seiner Aussage mit dem PCR -Verfahren zum Nachweis von Virusnukleinsäuren gleichzusetzen ist. Antigenschnellteste weisen aber eine geringere Sensitivität als der PCR-Nachweis auf, so dass im Antigen-Schnelltest erst bei einer höheren Viruslast ein positives Ergebnis zu erwarten ist.

Was sind Selbsttests?

Als SelbsttestswerdenAntigen-Schnelltests zur Laienanwendung bezeichnet. Beim Antigen-Schnelltest werden im Gegensatz zur PCR kein Virus-Erbgut, sondern Virus-Proteine nachgewiesen. Als Probe dient hierbei z. B. ein Nasen-Rachen-Abstrich.

Antigen-Schnelltests können direkt vor Ort angewendet und ausgewertet werden, es ist keine Geräteanalyse in einem Labor nötig.

Das Ergebnis eines Antigen-Schnelltests liegt bereits innerhalb von weniger als 30 Minuten vor.

Wie erfolgt die Probennahme zur labordiagnostischen Abklärung?

Wenn möglich sollte Probenmaterial aus den oberen und tiefen Atemwegen entnommen werden. Als Probenmaterial aus den tiefen Atemwegen eignen sich:

  • Bronchoalveoläre Lavage
  • Sputum (nach Anweisung produziert bzw. induziert)
  • Trachealsekret

Als Probenmaterial aus den oberen Atemwegen eignen sich:

  • Nasopharynx-Abstrich, -Spülung oder -Aspirat
  • Oropharynx-Abstrich

Werden Oro- und Nasopharynx abgestrichen, sollten die Tupfer in einem Medium-Röhrchen vereinigt werden, um die Nachweiswahrscheinlichkeit zu erhöhen.
Bei Abstrichen ist zu beachten, dass für den Virusnachweis geeignete Tupfer verwendet werden ("Virustupfer" mit flüssigem Transportmedium verwenden - keine Bakterientupfer mit agarhaltigen Transportmedien).
Alle Proben sollten das Labor schnellstmöglich nach Entnahme erreichen. Erfolgt dies voraussichtlich innerhalb von 72 Stunden, kann die Probe bei C gelagert und wenn möglich gekühlt versendet werden.
Die PCR-Diagnostik zum Nachweis des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 ist am LGL etabliert und wird bei begründeten Verdachtsfällen ausschließlich im Auftrag der Gesundheitsämter durchgeführt.

Wann besteht ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2?

Begründete Verdachtsfälle sind:

  1. schwere respiratorische Symptome (z. B. akute Bronchitis, Pneumonie, Atemnot oder Fieber) oder
  2. Störung des Geruchs- und Geschmackssinns oder
  3. Symptome und enger Kontakt mit bestätigtem COVID-19-Fall (Kontaktperson) oder
  4. Verschlechterung des klinischen Bildes nach anhaltenden akuten respiratorischen Symptomen oder
  5. akute respiratorische Symptome jeder Schwere, insbesondere bei
    • Zugehörigkeit zu Risikogruppe oder
    • Tätigkeit in Pflege, Arztpraxis, Krankenhaus oder
    • möglicher Exposition, bspw. Veranstaltungen mit unzureichender Einhaltung der AHA+L-Regeln oder
    • Kontakt zu Personen mit akuter respiratorischer Erkrankung und hoher 7-Tages-Inzidenz oder
    • erfolgtem Kontakt zu vielen Personen

Sollte bei Erkältungssymptomen auf SARS-CoV-2 getestet werden?

Eine Testung auf SARS-CoV-2 wird bei allen Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere und/oder Verlust von Geruchs-/Geschmackssinn unabhängig von Risikofaktoren empfohlen.

Was unternimmt der Arzt in der Praxis bei einem Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion?

Wenn die RKI-Definition auf einen begründeten Verdachtsfall erfüllt ist, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Es sollen die üblichen Maßnahmen zur Vermeidung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten einschließlich einer konsequente Umsetzung der Basishygiene einschließlich der Händehygiene angewandt werden.
  • Versorgung des Patienten mit einem Mund-Nasen-Schutz, sofern es der Gesundheitszustand des Patienten zulässt. Falls möglich Absonderung in einem separaten Behandlungsraum.
  • Praxispersonal: Tragen nur von Mund-Nasen-Schutz oder von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) je nach Art und Umfang der Exposition. Die PSA besteht aus Schutzkittel, Einweghandschuhen, mindestens dicht anliegendem Mund-Nasen-Schutz und Schutzbrille. Bei der direkten Versorgung von Patienten mit bestätigter oder wahrscheinlicher SARS-CoV-2-Infektion müssen gemäß den Arbeitsschutzvorgaben mindestens FFP2-Masken getragen werden.
  • Weiteres Vorgehen entsprechend dem Flußschema „COVID-19-Verdacht: Maßnahmen und Testkriterien - Orientierungshilfe für Ärzte“ (RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - COVID-19-Verdacht: Maßnahmen und Testkriterien - Orientierungshilfe für Ärzte (Stand: 25.03.2022))

Fragen zum öffentlichen Leben

Gibt es Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen im Hinblick auf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit COVID-19-Infektionen (COVID-19-Fall) bzw. begründeten Verdachtsfällen?

Aktuelle Informationen zu Mutterschutz und Corona finden Sie hier.

Was müssen Träger der Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA) beachten?

Die geltenden Maßnahmen lassen den Betrieb der Angebote zur Unterstützung im Alltag weiterhin zu. Das gilt sowohl für Angebote in der Häuslichkeit der Pflegebedürftigen (zum Beispiel Helferkreise, haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltags- und Pflegebegleiter) als auch für Angebote in Gruppenform (zum Beispiel Betreuungsgruppen, Tagesbetreuung in Privathaushalten und Angehörigengruppen).
Wie für alle Dienstleistungsbetriebe gilt auch für die Angebote zur Unterstützung im Alltag, dass

  • ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist,
  • eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss sowie ein Schutz- und Hygienekonzepts vom Träger erstellt werden muss.
  • Pflegebedürftige, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich beziehungsweise unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
  • Gruppenangebote sollten in möglichst kleinen und fest zusammengesetzten Gruppen durchgeführt werden. Die Gäste, insbesondere Menschen mit Demenz, sollten unter Wahrung des Mindestabstands ihren Bewegungsdrang ausleben können. Kleinere Gruppengrößen können dazu beitragen, genügend individuellen Bewegungsraum zu ermöglichen.

Fragen zu Tieren

Warum wurde eine Meldepflicht für SARS-CoV-2-Infektionen bei Tieren eingeführt?

Untersuchungen aus verschiedenen Ländern deuten darauf hin, dass sich bestimmte Tierarten ebenfalls mitUntersuchungen aus verschiedenen Ländern deuten darauf hin, dass sich bestimmte Tierarten ebenfalls mit SARS-CoV-2 infizieren können.Durch die Meldepflicht soll eine Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung dieser Infektion und weitergehende Kenntnisse zur Epidemiologie gewonnen werden. Diese Informationen sollen dazu beitragen, Risiken in Bezug auf die Gesundheit von Tier und Mensch frühzeitig zu erkennen. SARS-CoV2-Infektionen sind seit Anfang Juli 2020 meldepflichtig.

Was ist eine Meldepflicht für Tierkrankheiten?

Meldepflichtige Tierkrankheiten sind auf Tiere übertragbare Krankheiten, deren Auftreten und Verbreitung beobachtet werden. Es soll ein ständiger Überblick darüber gewonnen werden, wo und wie häufig diese Infektionskrankheiten auftreten. Das Auftreten dieser Krankheiten muss daher bei den zuständigen Behörden (Veterinärämtern) gemeldet werden. Meldepflichtige Tierkrankheiten werden im Gegensatz zu anzeigepflichtigen Tierseuchen nicht mit staatlichen Maßnahmen bekämpft. Gesetzliche Grundlage für die Meldepflicht für Tierkrankheiten ist das Tiergesundheitsgesetz bzw. die der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten. SARS-CoV-2-Infektionen sind seit Anfang Juli 2020 meldepflichtig.

Wann erfolgt die Untersuchung eines Haustieres auf SARS-CoV-2?

Eine Untersuchung kann bei epidemiologischem Zusammenhang mit einer SARS-CoV-2 Infektion/COVID-19-Erkrankung des Menschen sinnvoll sein. Eine solche Untersuchung kann auf Wunsch des Tierhalters erfolgen, es besteht für Haustierhalter aber keine Pflicht, ihre Tiere testen zu lassen. Falls SARS-CoV-2-infizierte Tierhalter eine Labortestung der eigenen empfänglichen Haustiere wünschen, sollte die Probennahme und die Untersuchung in Abstimmung mit dem zuständigen Veterinäramt erfolgen. Der Tierhalter trägt die Kosten für die SARS-CoV-2-Testung. Die Probenahme sollte durch eine dafür qualifizierte und entsprechend geschützte Person vor Ort durchgeführt werden. Der Nachweis erfolgt analog zum Menschen mittels PCR. Eine Testung von Tieren ohne epidemiologischen Zusammenhang mit einer SARS-CoV-2 Infektion/COVID-19-Erkrankung des Menschen ist nicht sinnvoll.

Wer ist zur Meldung einer SARS-CoV-2-Infektion eines Tieres verpflichtet, was muss gemeldet werden und wann erfolgt die Meldung?

Zur Meldung verpflichtet sind Tierärzte sowie Leiter von Veterinäruntersuchungsämtern, Tiergesundheitsämtern und sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen. Von der Meldepflicht erfasst werden positive Befunde für alle vom Menschen gehaltenen Tiere (einschließlich Zootiere) sowie von wildlebenden Klauentieren, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden. Die Meldung einer SARS-CoV-2-Infektion eines Tieres umfasst das Datum der Feststellung, die betroffene Tierart, die betroffene Tierhaltung und den betroffenen Kreis oder die kreisfreie Stadt. Der Tierarzt oder das Labor melden den Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion bei Haustieren an die zuständige Behörde (Veterinäramt), welche die Meldungen wiederum an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über das sog. Tierseuchen-Nachrichten-System (TSN) weitergibt.

Was passiert, wenn ein Haustier positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde?

In Übereinstimmung mit der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) wird das Übertragungsrisiko von empfänglichen Haustieren auf den Menschen als gering angesehen. Ein infiziertes Tier sollte für analog zu den aktuell geltenden Absonderungsregeln für Menschen isoliert gehalten werden.

Was passiert mit meinem Haustier, wenn ich selbst an COVID-19 erkrankt bzw. mit SARS-CoV-2 infiziert bin?

Personen, die an COVID-19 erkrankt bzw. mit SARS-CoV-2 infiziert sind, sollten möglichst keinen engen Kontakt zu Haustieren haben. Haustiere, die mit einem Menschen, bei dem eine Infektion mitSARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, im selben Haushalt leben und daher wahrscheinlich dem Virus ausgesetzt waren, sollten während der häuslichen Isolierung des infizierten Menschen im Haushalt verbleiben. Wenn möglich sollte sich ein anderes, nicht infiziertes/erkranktes Haushaltsmitglied um das Tier kümmern. Unkontrollierter Freigang und Kontakt mit Menschen und Tieren aus anderen Haushalten sollten in jedem Fall unterbleiben. Dies gilt insbesondere für Katzen und Frettchen.

Es sollte möglichst vermieden werden, dass durch Abgabe der Tiere das Virus in andere Haushalte oder beispielsweise Tierheime oder Tierpensionen verbreitet wird. Ist eine Versorgung durch Verwandte, Freunde oder Nachbarn nicht möglich, sollte in Absprache mit dem Veterinäramt eine dem Wohl der Tiere Rechnung tragende Lösung gefunden werden.

Können sich Haustiere mit SARS-CoV-2 infizieren und können diese das Virus auf den Menschen übertragen?

Empfängliche Haustiere wie Hunde, Katzen, marderartige Tiere (z. B. Frettchen) Kaninchen und Goldhamster können sich mit SARS-CoV-2 anstecken. Bisher gibt es in der wissenschaftlichen Hinweise, dass diese Haustiere eine Rolle im SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen spielen. Weltweit gibt es nur sehr vereinzelte Berichte zu einer Übertragung vom Tier auf den Menschen. Aus Deutschland sind solche Infektionen nicht bekannt. Dennoch gelten beim Umgang mit Haustieren ganz grundsätzliche Hygieneempfehlungen wie Händewaschen vor und nach Kontakt mit den Tieren und die Vermeidung von engem Kontakt zu den Tieren, um unabhängig von SARS-CoV-2 das Risiko einer Erregerübertragung zwischen Mensch und Haustier zu minimieren.

Weiterführende Informationen zum Umgang mit infizierten Haus- und Nutztieren finden sich auf denInternetseiten des Friedrich-Loeffler-Instituts unter FAQ: SARS-CoV-2/ Covid-19 und Tiere (openagrar.de) und www.fli.de.