Wasserpfeifentabak - Untersuchungsergebnisse 2014

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersuchte 27 Proben Wasserpfeifentabak auf ihre Feuchthaltemittelgehalte. Bei 59 % der Proben war die gesetzliche Summenhöchstmenge für Feuchthaltemittel von 5 % überschritten. Die Beanstandungsquote bewegt sich auf ähnlichem Niveau wie im Vorjahr.

Rauchen von Wasserpfeife in Shisha-Cafés

In Shisha-Cafés bzw. Shisha-Bars ist das Rauchen von Tabakprodukten – wie in anderen Gaststätten auch – verboten. Dies gilt auch für das Wasserpfeifenrauchen. Das Gesundheitsschutzgesetz (GSG), auf dem dieses Rauchverbot beruht, findet jedoch keine Anwendung, wenn in einem Betrieb ausschließlich Wasserpfeifen mit tabakfreien Erzeugnissen, zum Beispiel mit Feuchthaltemitteln und Melasse versetzten getrockneten Früchten, angeboten werden.

Da man es den Produkten nicht ohne weiteres ansieht, ob sie Tabak enthalten, wurden in Zusammenarbeit mit den für die Überwachung des GSG zuständigen Behörden 18 Proben aus Shisha-Gaststätten entnommen. Auffällig war, dass das LGL in 14 Proben (aus acht verschiedenen Lokalen) Nikotin nachweisen konnte. Somit ist davon auszugehen, dass diese Produkte Tabak enthalten.

Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse wird das LGL auch zukünftig Proben aus Shisha-Lokalen auf ihren Nikotin- bzw. Tabakgehalt untersuchen.