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Wasserpfeifentabak: Zusammensetzung (Feuchthaltemittel - Nikotingehalte und sonstige Inhaltsstoffe), Untersuchungsergebnisse 2010
Feuchthaltemittelgehalte
In Deutschland darf bei Wasserpfeifentabak laut Tabakverordnung (TabakV) der Gehalt an Feuchthaltemitteln in der Summe höchstens 5 % bezogen auf die Trockenmasse des Erzeugnisses betragen. Höhere Gehalte an Feuchthaltemitteln sind bei vielen Produkten aus dem Orient üblich und werden offensichtlich auch von vielen Wasserpfeifenrauchern aufgrund des spezifischen „Abrauchverhaltens“ bevorzugt. Da aber aus zunächst harmlosen Feuchthaltemitteln (z. B. Glycerin und 1,2-Propylenglykol) beim Rauchen möglicherweise krebserregende bzw. gesundheitsschädliche Stoffe gebildet werden können, lehnte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für einen höheren Anteil an Feuchthaltemitteln in Wasserpfeifentabak bereits vor einigen Jahren ab.
Von den 31 untersuchten Wasserpfeifentabaken wiesen 15 Proben zu hohe Gehalte an Feuchthaltemitteln (Glycerin und 1,2-Propylenglykol) auf. Bei zwölf Proben wurde der Grenzwert der TabakV sogar um mehr als das Vierfache überschritten. Besonders drastisch war diese Grenzwertüberschreitung bei zwei vom Zoll beschlagnahmten Proben (Feuchthaltemittelgehalte über 50 % in der Trockenmasse). Im Vergleich zu den Untersuchungsergebnissen aus den Jahren 2007 bis 2009 ist der Anteil an beanstandeten Proben damit wieder gestiegen. Im nächsten Jahr wird deshalb Wasserpfeifentabak weiterhin verstärkt überprüft.
Nikotingehalte
Bei 14 Proben bestimmte das LGL den Nikotingehalt. Der mittlere Nikotingehalt betrug 0,26 % bezogen auf die Trockenmasse. Dies erscheint niedrig im Vergleich zu anderen Tabakerzeugnissen, deren Nikotinkonzentrationen im Tabak in der Regel zwischen ca. 1 und 2,5 % liegen. Beim Rauchen einer Wasserpfeife wird jedoch gegenüber einer Zigarette die ca. zehn- bis 20-fache Menge an Tabak eingesetzt und ca. hundertmal mehr Rauch aufgenommen. Der konkrete Vergleich der Schadstoffaufnahme beim Rauchen von Wasserpfeifentabak und Zigaretten hängt stark vom individuellen Rauchverhalten ab, sodass eine stimmige Risikobewertung nur im Einzelfall möglich ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nikotinaufnahme und die damit verbundene Suchtgefahr – nach heutigem Kenntnisstand – beim Rauchen von Wasserpfeifentabak ähnlich hoch einzuschätzen ist wie beim Zigarettenrauchen.
Konservierungsstoffgehalte und Farbstoffzusatz
Von den untersuchten 15 Wasserpfeifentabaken enthielten 13 Proben Konservierungsstoffe. Hauptsächlich handelte es sich hierbei um Benzoesäure und Sorbinsäure. Die bestimmten Gehalte lagen zwischen 0,2 und 1,1 g/kg bezogen auf die Trockenmasse und somit deutlich unter dem Grenzwert der TabakV.
Das Färben von Wasserpfeifentabak ist laut TabakV nicht zulässig. Fünf der vorgelegten 31 Wasserpfeifentabake zeigten eine auffällige rote bzw. gelb-bräunliche Farbe. In allen fünf Fällen konnte das LGL einen synthetischen Farbstoff nachweisen (z. B. Allura Red AC, E 129). Bei zwei der verbotenerweise gefärbten Produkte handelte es sich um Schmuggelware. Das Ergebnis ist auffällig, da in den vergangenen Jahren (2007 bis 2009) beim LGL kein gefärbter Wasserpfeifentabak vorlag. Wasserpfeifentabak wird deshalb auch zukünftig verstärkt auf Farbstoffzusatz getestet.
Sonstige Bestandteile von Wasserpfeifentabak
Wasserpfeifentabak unterscheidet sich von Zigarettentabak auch noch durch eine starke Aromatisierung und den umfangreichen Zusatz von z. B. Honig oder Sirup. Der bei 24 Proben bestimmte mittlere Zuckergehalt (Fructose, Glucose und Saccharose) lag bei ca. 45 % in der Frischsubstanz. Produkte mit sehr hohen Feuchthaltemittelgehalten enthielten einen geringeren Zuckeranteil. Daneben untersuchte das LGL einige Wasserpfeifentabake auf Aromastoffe. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die laut TabakV verbotenen Aromastoffe wie Campher, Safrol und Thujon nicht nachweisbar waren.