FAQs zu § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

§ 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die zuständigen Behörden, die Öffentlichkeit unter Nennung des betroffenen Lebensmittels/Futtermittels sowie des Unternehmens über bestimmte Verstöße im Bereich des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts zu informieren.

Fragen zu den konkreten Veröffentlichungen beantwortet ausschließlich die hierfür verantwortliche Behörde. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall dorthin. Die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie unter:

Welche Behörde ist für die Information der Öffentlichkeit nach dieser Vorschrift zuständig?

Für den Bereich des Lebensmittelrechts sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden) bzw. die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zuständig.

Für den Bereich des Futtermittelrechts ist die Regierung von Oberbayern zuständig.

Über welche Verstöße wird informiert?

§ 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die zuständigen Behörden zur Information der Öffentlichkeit über die dort genannten lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Verstöße.

Die neue Informationspflicht betrifft drei Fallgruppen:

    • Verstöße durch Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstgehalten und Höchstmengen (Nr. 1 der Vorschrift),
    • Verstöße durch Vorhandensein nicht zugelassener oder verbotener Stoffe (Nr. 2 der Vorschrift)
    • Verstöße in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz dienen, sowie vor allem Hygiene- oder Täuschungsvorschriften (z. B. Kennzeichnungsmängel), falls aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist (Nr. 3 der Vorschrift).

Eine Information nach § 40 Abs. 1a LFGB setzt keine Gesundheitsgefahr voraus. Gesundheitsgefährdende Lebensmittel werden weiterhin auf www.lebensmittelwarnung.de aufgelistet.

Wird das Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen vor der Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB angehört?

Vor einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB muss das betroffene Unternehmen von der zuständigen Behörde angehört werden. Kommt die Behörde aufgrund der Anhörung zu dem Ergebnis, dass eine Information der Öffentlichkeit durchzuführen ist, so teilt sie dies dem Unternehmer schriftlich mit. Hierdurch erhält der Unternehmer Gelegenheit, vor einer Veröffentlichung Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht einzulegen.

Wie lange werden Informationen auf der Internetplattform veröffentlicht?

Die Information wird 6 Monate nach der Einstellung automatisch wieder gelöscht. Wird der Verstoß zwischenzeitlich beseitigt, bzw. der Mangel behoben, so wird dies auf der Internetplattform bei dem jeweiligen Eintrag vermerkt.

Was ist unter einem Verstoß „in nicht nur unerheblichem Ausmaß“ zu verstehen?

Bei der Kontrolle muss sich der Lebensmittel-/Futtermittelkontrolleur ein Bild von der Gesamtsituation im Betrieb machen und den Grad eventuell vorgefundener Mängel bewerten. Schon die Formulierung "in nicht nur unerheblichem Ausmaß" schließt Bagatellverstöße wie gesprungene Fliesen oder leichte Verschmutzungen von der Anwendung der Vorschrift aus. Explizit ausgenommen sind nach dem Wortlaut des Gesetzes Verstöße gegen bauliche Anforderungen sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken.

Reicht schon der bloße Verdacht der Lebensmittel-/Futtermittel­behörde für eine Veröffentlichung aus?

Für eine Veröffentlichung muss ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund konkret festgestellter Mängel die Behörde davon überzeugt ist, dass das Lebensmittelunternehmen/­Futtermittel­unternehmen gegen lebensmittel­rechtliche/futtermittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in die Rechte des Lebensmittel­unternehmens nicht ausreichend und kann daher nicht zu einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB führen.

Wie wird die Überschreitung von Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen festgestellt?

Die Überschreitung von Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen im Sinne des § 40 Abs. 1a Nr. 1 LFGB oder das Vorhandensein nicht zugelassener oder verbotener Stoffe im Sinne des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB wird durch amtliche Laboruntersuchungen festgestellt.

Wird die Information nach § 40 Abs. 1a LFGB wieder gelöscht, wenn die zugrunde liegenden Mängel beseitigt sind?

Die Informationen werden einheitlich nach Ablauf von 6 Monaten ab der Einstellung automatisch wieder von der Plattform gelöscht.

Eine vor Ablauf der 6 Monate erfolgte Beseitigung der Verstöße bzw. der Mängel führt nicht zu einer sofortigen Löschung der Eintragung. Es wird jedoch bei dem betreffenden Eintrag vermerkt, ob und wann eine Beseitigung der Verstöße bzw. der Mängel erfolgt ist.

Was ist mit Verstößen außerhalb Bayerns?

§ 40 Abs. 1a LFGB wird von den einzelnen Ländern in eigener Zuständigkeit vollzogen. Die bayerischen Behörden veröffentlichen demnach ausschließlich Verstöße bayerischer Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen. Liegen Erkenntnisse über nicht-bayerische Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen vor, werden die hierfür zuständigen Behörden im Hinblick auf eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB informiert.

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