Sind Novel-Food-Produkte sicher und unbedenklich? - Untersuchungsergebnisse 2018

Hintergrund

Die Ernährungsgewohnheiten der Verbraucher verändern sich stetig, auch steigt der Wunsch nach Abwechslung auf dem Speisezettel. Das Interesse an neuartigen Lebensmitteln nimmt zu und das Lebensmittelangebot erweitert sich ständig. In den Lebensmittelregalen stoßen Verbraucher auf unbekannte Produkte, die sich vielversprechend anhören. Arganöl, Baobab-Fruchtfleisch, Chiasamen, Nonisäfte, Pilinüsse, Vitalpilze sowie auch Produkte mit Zutaten wie Cannabidiol, Hanfextrakte, Insektenmehl, Algenextrakte (zum Beispiel Ecklonia cava) und exotische Essenzen sind einige ausgewählte Beispiele sogenannter neuartiger Lebensmittel. Aber sind diese Erzeugnisse auch sicher und „unbedenklich“? Neuartige
Lebensmittel werden anders als herkömmliche traditionelle Lebensmittel gemäß der Novel-Food-Verordnung (VO (EU) 2015/2283) vor dem Inverkehrbringen auf ihre Unbedenklichkeit geprüft und zugelassen. Seit 2018 werden genehmigte neuartige Lebensmittel kontinuierlich in der „Unionsliste der neuartigen Lebensmittel“ mit genau festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften registriert und nur diese dürfen in Verkehr gebracht werden. Das LGL überprüft seit Jahren immer wieder stichprobenartig die auf dem Markt angebotenen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten auf ihre Neuartigkeit bzw. Verkehrsfähigkeit. Wie in den vergangenen Jahren fand das LGL auch 2018 in Nahrungsergänzungsmitteln, Erfrischungsgetränken, teeähnlichen Erzeugnissen, Milchmischerzeugnissen, Süßwaren, Gewürzen etc. nicht zugelassene neuartige Lebensmittel, deren Sicherheit nicht geprüft ist. Dazu gehören beispielsweise Pflanzenextrakte aus Hanf, Pflanzenteile oder aber auch Substanzen wie etwa Cannabidiole. Die höchsten Beanstandungsquoten stellte das LGL bei den untersuchten Nahrungsergänzungsmitteln (ca. 0,6 %) und den teeähnlichen Erzeugnissen (1,5 %) fest. Bei zehn der 1.640 Nahrungsergänzungsmittelproben sprach das LGL aufgrund von neuartigen Lebensmittelzutaten (zum Beispiel Mariendistel, Bachblütenessenzen, Sibirisches Herzgespann, Luo Han Guo, Cannabidiol, Hanfextrakte etc.) Beanstandungen aus. Von den 455 Teeproben beanstandete das LGL sieben Proben. Diese Produkte waren in der Konsequenz als nicht verkehrsfähig zu beurteilen. Innerhalb der anderen Lebensmittelgruppen lag die Zahl der Beanstandungen weit unter 0,5 %.

Insekten nicht zugelassen

Anfang 2018 kam es aufgrund des verstärkt aufkommenden Trends, ganze Insekten roh, frittiert oder glaciert als Lebensmittel zu verzehren, erstmalig auch im Bereich der tierischen Lebensmittel zu erhöhten Anfragen seitens der Lebensmittelüberwachung bezüglich der Neuartigkeit. Eine Überprüfung der Lieferscheine und Herstellungsweise der fraglichen Insektenarten wie Grillen, Wanderheuschrecken, Mehl- und Buffalowürmer sowie der daraus hergestellten Produkte (zum Beispiel Nussmischungen, Riegel) ergab, dass es sich um neuartige Lebensmittel handelt, die derzeit noch nicht zugelassen sind.

Auf EU-Ebene hat bisher kein Insekten-basiertes Produkt eine Zulassung und darf somit auch nicht in den Verkehr gebracht werden. Ausgenommen sind einzelne Produkte, die gegebenenfalls unter die Übergangsregelung des Art. 35 der Novel- Food-Verordnung fallen.

Nicht zugelassene Produkte im Internethandel und Wandergewerbe

Die besondere Herausforderung im Bereich der neuartigen Lebensmittel ist, dass die Inverkehrbringer häufig nicht zugelassene Produkte über das Internet oder wie zum Beispiel im Fall der Insekten und Insektenprodukte im Wandergewerbe, etwa bei einem Street-Food-Festival, anbieten. Dies erschwert den Vollzug deutlich. Um sicherzustellen, dass nur genehmigte und unbedenkliche neuartige Lebensmittel in den Verkehr gelangen, sind künftig insbesondere auch bei den Insekten vermehrte Vor-Ort- und Nachkontrollen sowie eine strenge Überwachung des Internethandels erforderlich. In diesem Zusammenhang wird eine bundes- und europaweite (grenzüberschreitende) Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes durch eine stärkere Vernetzung angestrebt.