Überwachung

Benannte Stelle nach § 39 und § 40 TrinkwV

Das LGL ist in Bayern "Benannte Stelle" nach der Trinkwasserverordnung (§ 39, § 40) und überprüft Untersuchungslabors für Trinkwasser.

Grundsätzlich dürfen nur noch von einer Benannten Stelle überprüfte und gelistete Labors Untersuchungen nach der (neuen) Trinkwasserverordnung (TrinkwV, BGBl I S. 99) durchführen.

Mehr zu diesem Thema

Allgemeine Informationen zum Thema