Überprüfung der Eigenkontrollen in Schlachthöfen

Jeder Unternehmer ist für den rechtskonformen Betrieb seines Unternehmens selbst verantwortlich. Für Betreiber einer Schlachtstätte gilt dies auch und insbesondere für den Umgang mit lebenden Tieren. In der Verordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die seit dem 1. Januar 2013 gilt, wurde die Verantwortung des Unternehmers zur Vermeidung von Schmerzen, Stress und Leiden bei Tieren während des Schlachtens bzw. Tötens deutlich herausgearbeitet.

Demnach muss der Unternehmer im Rahmen seiner Eigenkontrollpflichten eine Reihe von Forderungen erfüllen, die zum Ziel haben, dem Tierschutz und Wohlergehen der Tiere gerecht zu werden und den Tieren im Schlachtbetrieb Angst, Stress, Schmerzen und Leiden soweit irgend möglich zu ersparen. Hierzu gehören unter anderem die Planung und Erstellung von Standardarbeitsanweisungen, die Durchführung intensiver Betäubungskontrollen und die Instandhaltung von Geräten zur Ruhigstellung und zur Betäubung von Tieren. Überdies muss der Unternehmer sicherstellen, dass nur ausreichend geschultes Personal die Tötung der Tiere und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten durchführt. In Betrieben, die jährlich nicht weniger als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere bzw. 150.000 Stück Geflügel oder Kaninchen schlachten, ist der Unternehmer dazu verpflichtet, einen Tierschutzbeauftragten zu benennen.

Das LGL hat im Zeitraum von Mitte 2016 bis Ende Januar 2018 ein Projekt durchgeführt um zu eruieren, in welchem Ausmaß Schlachtunternehmer ihrer Pflicht zur betrieblichen Eigenkontrolle nachkommen und wie von amtlicher Seite eine Überprüfung von Eigenkontrollsystemen erfolgen kann. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Unternehmer seit Inkrafttreten der Verordnung Maßnahmen zur Umsetzung der Forderungen ergriffen haben. Dennoch sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Vorgaben der Verordnung bezogen auf die betrieblichen Eigenkontrollpflichten im Tierschutz flächenendeckend und in vollem Umfang in allen Betrieben zu etablieren.