Geflügelpest: Seuchenlage und Bekämpfung in Bayern

Aktuelle Seuchenlage in Bayern

Die Geflügelpestsituation in Bayern hat sich seit Anfang August 2023 beruhigt. Im Juli wurde bereits ein Rückgang der auftretenden Fälle bei Wildvögeln verzeichnet. Bei gehaltenen Vögeln wurde zuletzt Ende Mai 2023 in einer Hühnerhaltung ein Ausbruch von hochpathogener aviärer Influenza (HPAI, Geflügelpest) festgestellt. Entsprechend wird in Bayern aktuell von einem moderaten Risiko für den Eintrag von HPAI-Viren in Geflügelhaltungen durch den Kontakt mit Wildvögeln ausgegangen.

Seit Oktober 2022 bis Juli 2023 wurden in Bayern 15 Fälle von Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln/Geflügel festgestellt und HPAI Viren in 232 Fällen bei Wildvögeln nachgewiesen.

Kartendarstellung zu den HPAI-Fällen in Bayern (seit 01.10.2022; Stand: 11.08.23)

Karte von Bayern mit Umrissen der Regierungsbezirke und Überwachungs- und Schutzzonen

Seuchenlage in Deutschland und Europa

Die Zahl der Geflügelpestausbrüche in Deutschland und Europa ist zurückgegangen, es werden noch vereinzelte Fälle gemeldet.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass HPAI-Viren ganzjährig in Wildvögeln persistieren. Die aktuelle HPAI-Seuchenlage bei Wildvögeln bleibt damit dynamisch. Da die Populationsdichten in den Brutkolonien rückläufig sind, schätzt das FLI in seiner aktuellen Risikoeinschätzung das Risiko einer Aus- und Weiterverbreitung von HPAI-Viren bei Wildvögeln als moderat ein. Auch das Risiko einer Übertragung von HPAI-Viren auf Geflügel und gehaltene Vögel durch direkten oder indirekten Kontakt zu Wildvögeln in ganz Deutschland wird als moderat eingestuft.
Die Zahlen zu den HPAI-Fällen bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln in Deutschland können dem Tierseucheninformationssystem TSIS entnommen werden.

Schutzmaßnahmen und Bekämpfung der Geflügelpest

Sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung eines Eintrages der Geflügelpest und zum Schutz der Geflügelbestände sind zwingend erforderlich. Dies gilt besonders für Geflügelhaltungen mit Auslauf und für Freilandhaltungen, bei denen direkte Kontaktmöglichkeiten des Haus- und Nutzgeflügels zu Wildvögeln bestehen. Zu den Biosicherheitsmaßnahmen gehören Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, aber auch eine konsequente Personalhygiene.

Im Fall von Geflügelpest ist es außerdem wesentlich, die Kontakte zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu verhindern. Dies gilt insbesondere im Umfeld von Fundorten HPAIV-infizierter Wildvögel. Daher sollten Geflügelhalter auf eine funktionierende physische Barriere zwischen den Habitaten von Wildwasservögeln (z. B. Gewässer, Felder, auf denen sich Gänse, Enten oder Schwäne sammeln) und der Geflügelhaltung achten. Insbesondere in der Nähe von Gewässern jeglicher Art und Größe sollten Geflügelhaltungen vorsorglich auch mittels eines engmaschigen Netzes soweit möglich überspannt werden.

Geflügelpestviren können auch indirekt über kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge u. ä.) in einen Bestand eingeschleppt werden. Fahrzeuge und Geräte, mit denen Geflügel transportiert wird, sind nach jedem Einsatz zu reinigen und zu desinfizieren (Maßnahmen zur Biosicherheit siehe auch:

Darüber hinaus sind Tierhalter grundsätzlich aufgefordert, auf mögliche Erkrankungen beim Geflügel zu achten und bei Auffälligkeiten in jedem Fall einen Tierarzt hinzuzuziehen. Bei Vorliegen erhöhter Tierverluste oder deutlicher Leistungseinbußen im Bestand sind gemäß Geflügelpestschutzverordnung Untersuchungen zum Ausschluss der Geflügelpest einzuleiten und im Falle eines Seuchenverdachts ist die zuständige Behörde zu informieren. Es ist insbesondere auch Vorsicht beim Handel mit Lebendgeflügel aus Norddeutschland, im Reisegewerbe und beim innergemeinschaftlichem Verbringen angezeigt.

Bei einem Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln ergreifen die jeweils zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Nutzgeflügels vor dieser anzeigepflichtigen Tierseuche. Zu diesen Maßnahmen zählt neben verstärkten Anforderungen an die Betriebshygiene und Biosicherheit, der Beschränkung von Geflügelmärkten usw. ggf. auch eine risikoorientierte Aufstallungspflicht für Geflügel, um in den betroffenen Gebieten den Kontakt von Nutzgeflügel mit potentiell infizierten Wildvögeln zu verhindern.

Bei einem Ausbruch der Geflügelpest in einem Geflügelbestand schreibt die Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit dem EU-Recht vor, dass die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestands getötet werden müssen. Darüber hinaus legt die zuständige Behörde um den Seuchenbestand sogenannte Sperrzonen fest, in denen besondere Schutzmaßregeln (u. a. Einschränkungen des Tierverkehrs) gelten. Entsprechende verpflichtende Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Geflügelpest werden im Rahmen von Allgemeinverfügungen erlassen und sind dann auf den offiziellen Webseiten der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden abrufbar.

Um Fälle von Geflügelpest in der Wildvogelpopulation rasch zu erkennen, wird in Bayern das Wildvogelmonitoring kontinuierlich durchgeführt.

Gefahr für den Menschen

Grundsätzlich gelten HPAI-Viren als potentiell zoonotische Erreger, d. h. je nach Virusstamm können diese ggf. auch Erkrankungen beim Menschen verursachen. Für eine mögliche Übertragung ist der intensive direkte Kontakt mit infiziertem Geflügel bzw. dessen virushaltigen Ausscheidungen erforderlich. Eine Ansteckung des Menschen mit den zuletzt überwiegend kursierenden Geflügelpestviren vom Subtyp H5N1 ist in Deutschland bislang nicht bekannt. Laut dem Europäischen Zentrum für Seuchenkontrolle ist dieses Virus schlecht an den Menschen angepasst und die Übertragung von Vögeln auf den Menschen daher selten.

Allgemein gilt, dass Personen, die in Kontakt mit infiziertem Geflügel kommen, auf das Auftreten von respiratorischen Symptomen bzw. Bindehautentzündungen achten sollten. Sobald Symptome auftreten, ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen. Darüber hinaus gelten allgemeine Hygieneregeln: generell sollten tote Vögel nicht mit bloßen Händen angefasst und die Hände gründlich mit Wasser und Seife gewaschen werden, falls es doch zu einem Kontakt gekommen ist. Auf die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts wird hingewiesen: Empfehlungen des RKI zur Prävention bei Personen mit erhöhtem Expositionsrisiko durch hochpathogene aviäre Influenza A/H5.

Tot aufgefundene Wildvögel, insbesondere Wasservögel, sollten unbedingt weiterhin den Veterinärbehörden gemeldet werden. Das LGL führt ganzjährig Monitoring-Untersuchungen bei solchen verendet aufgefundenen Wildvögeln durch.