FAQ zum Thema HPAI (Geflügelpest)

Was ist die Geflügelpest?

Die Geflügelpest oder Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI, auch Vogelgrippe genannt) ist eine häufig tödlich verlaufende Viruserkrankung von Vögeln. Wasservögel können auch nur geringfügige oder keine Symptome zeigen, spielen aber bei der Verbreitung der anzeigepflichtigen Tierseuche eine wichtige Rolle. Hühner und Puten sind besonders anfällig. Ausgelöst wird die Erkrankung durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (HPAIV).

Verschiedene Virustypen (Subtypen) der Geflügelpest heißen z. B. H5N8 oder H5N1. Was bedeuten die Buchstaben „H“ und „N“?

Es gibt drei Typen von Influenza-Viren: Typ A, B und C. Das Virus der Geflügelpest (HPAI = hochpathogenen Aviäre Influenza) ist ein Influenza-Virus des Typs A. Influenza-Viren des Typs A besitzen zwei verschiedene Oberflächenproteine in der Virushülle: Hämagglutinin (H) und Neuraminidase (N). Anhand dieser Hüllproteine kann man die Influenza-A-Viren in weitere Subtypen unterteilen. Bisher sind 16 H- und 9 N-Subtypen bekannt, die theoretisch in allen Kombinationen vorkommen können, z. B. H5N1, H5N2, H5N8. Diese Viren treten aber nicht nur in verschiedenen Subtypen, sondern auch in zwei Varianten auf: niedrig- und hochpathogen („gering oder stark krankmachend“). Die Erreger der Geflügelpest sind hochpathogene Aviäre Influenzaviren (HPAIV), die allesamt den Subtypen H5 oder H7 angehören. Es gibt jedoch auch H5- und H7-Viren mit niedriger Pathogenität. Diese haben das Potenzial, durch zufällige Mutationen eine unvorhersehbare, sprunghafte Steigerung ihrer krankmachenden Eigenschaften zu erhalten. Daher sind auch niedrig pathogene AI-Viren (LPAIV= low pathogenic avian influenza viruses) der Subtypen H5 und H7 als mögliche Erreger der Geflügelpest (HPAI) anzusehen. und deshalb grundsätzlich ebenfalls anzeigepflichtig.

Wie erkenne ich die Geflügelpest?

Das Krankheitsbild kann bei den Wildvogel- und Hausgeflügelarten erheblich variieren. Die HPAI-Infektion ("Geflügelpest") kann sich bei Hühnervögeln beispielsweise in Leistungsabfall, Apathie, Atemnot, Ödemen der Kopfregion, Durchfall und einer erhöhten Sterblichkeit (bis 100 %) äußern. Oft sterben die Tiere auch völlig unerwartet. Erwachsene Wasservögel dagegen sind häufig infiziert ohne selbst zu erkranken.
An HPAI-Infektionen muss v. a. bei erhöhter Sterblichkeit im Geflügelbestand gedacht werden.

Wie wird die Geflügelpest verbreitet?

Die Übertragung und Weiterverbreitung erfolgt über direkte Tier-zu-Tier-Kontakte, aber auch indirekte Kontakte können eine Rolle spielen (Personen- und Fahrzeugverkehr, Futter und Wasser). Bereits Spuren von Kot bzw. Nasensekreten von Wildvögeln, die nicht sichtbar sind, reichen für die Übertragung auch in Geflügelbestände aus.

Wie können Nutzgeflügelhaltungen geschützt werden?

Nutzgeflügelhalter müssen die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen konsequent umsetzen sowie die Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung beachten!
Geflügelhalter sollten außerdem eine funktionierende physische Barriere zwischen ihren Geflügelhaltungen und den Lebensräumen von wilden Wasservögeln errichten. Der Erreger kann auch indirekt über kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge u. ä.) in einen Bestand eingeschleppt werden.

Weitere Informationen:

Was ist beim Fund verendeter Wildvögel zu beachten?

Auffälliges Verhalten und mehrere tote Wildvögel an einer Stelle, v. a. bei Wassergeflügel, sollten umgehend dem zuständigen Veterinäramt gemeldet werden. Verendete Wildvögel sollten nicht angefasst werden, auch wenn es laut FLI bisher keine Hinweise darauf gibt, dass die Krankheit auf den Menschen übertragen werden kann.

Wo kommt die Geflügelpest vor?

In Deutschland sind seit Ende Oktober 2020 hunderte Fälle der HPAIV des Subtyps H5N8 bei Wildvögeln in Norddeutschland festgestellt worden. Dort sind zudem bereits mehrere Nutzgeflügelbestände von der Geflügelpest betroffen. Auch das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Frankreich (Korsika), Dänemark und Irland berichten von Ausbrüchen in der Wildvogelpopulation bzw. in Nutzgeflügelbeständen. Seit dem 19. November 2020 gibt es auch erste H5N8-Fälle bei Wildvögeln in Bayern.

Wo finde ich weitere Informationen zur Geflügelpest in Bayern?

In Bayern wurden seit Ende November 2020 Ausbrüche der Geflügelpest (HPAIV des Subtyps H5N8) bei Wildvögeln festgestellt. Durch die jeweils zuständigen Behörden werden bei Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln die erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der anzeigepflichtigen Tierseuche getroffen. Hierzu zählt u. a. eine risikoorientierte Aufstallungspflicht für Geflügel, um in den betroffenen Gebieten den Kontakt von potentiell infizierten Wildvögeln mit Nutzgeflügel zu verhindern. Um auch in den übrigen bayerischen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden schnellstmöglich ein fundiertes Bild über die mögliche Verbreitung der Geflügelpest in der Wildvogelpopulation erlangen zu können, wird das bayerische Wildvogelmonitoring intensiv fortgesetzt. Weitere Informationen zu den Maßnahmen in den jeweils betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie die als Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest erlassenen Allgemeinverfügungen finden Sie auf den offiziellen Seiten der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.

Ist die Geflügelpest für den Menschen gefährlich?

HPAI-Viren können bei einer hohen Viruslast, wie sie in betroffenen Geflügelhaltungen zu erwarten ist, sporadisch auf den Menschen übertragen werden. Trotz des umfangreichen und nach wie vor aktiven Geschehens bei Geflügel und Wildvögeln liegen bisher keine Hinweise auf humane Infektionen oder natürliche Infektionen bei Säugetieren in Deutschland oder anderen europäischen Ländern vor.

Personen, die in Kontakt mit infiziertem Geflügel kommen, sollten dennoch auf das Auftreten von respiratorischen Symptomen bzw. Bindehautentzündungen achten. Sobald Symptome auftreten, ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen Darüber hinaus gelten allgemeine Hygieneregeln: tote Vögel sollten nicht mit bloßen Händen angefasst und die Hände gründlich mit Wasser und Seife gewaschen werden, falls es doch zu einem Kontakt gekommen ist. Auf die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts wird hingewiesen:

Ist der Erreger der Geflügelpest auf andere Haustiere übertragbar?

In der Regel erkranken nur Vögel, andere Tiere infizieren sich nur selten.
Ein direkter Kontakt von Haustieren – insbesondere von Hunden und Katzen – mit toten oder kranken Vögeln sollte nach Möglichkeit dennoch verhindert werden, da diese durch Kontamination von Pfoten oder Fell mit Ausscheidungen infizierter Vögel das Virus weitertragen könnten. Ebenso können Menschen mit kontaminierter Kleidung oder Schuhen das Virus verschleppen.

In den letzten Jahren konnten In Deutschland nur hochpathogene H5 Viren bei insgesamt 17 wildlebenden Füchsen, einem Otter, einem in einem Zoo gehaltenen Nasenbären, drei wildlebenden Seehunden sowie bei einer Kegelrobbe aus einer Seehundaufzuchtstation nachgewiesen werden, die sich sämtlich wahrscheinlich über den Kontakt zu Wildvögeln infiziert haben, denn alle bei Säugern bislang nachgewiesenen Viren wiesen die engsten Verwandtschaftsverhältnisse zu Viren aus Wildvögeln aus derselben Region auf.
Die aktuell globale Verbreitung und das massive Vorkommen von HPAIV H5N1 in Wildvögeln führt auch zu einer Zunahme der Kontakte von wildlebenden Fleischfressern mit infizierten Vögeln, was wiederum die weltweite Zunahme von Fällen infizierter Säugetiere erklärt. In den allermeisten Fällen sind dies einzelne Infektionsereignisse ohne eine weitere Verbreitung innerhalb der betroffenen Tierart.

Im Hinblick auf die letzten H5N1-Infektionen (Geflügelpest) von Katzen in Polen empfehlt das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) Katzen nicht mit rohem Fleisch zu füttern und insbesondere in Gebieten mit verstärkten Nachweisen von HPAIV H5N1 (Geflügelpest) bei Wildvögeln darauf zu achten, den Zugang zu Wildvögeln zu minimieren, d.h. den Freigang entsprechend einzuschränken.

Weitere Informationen FLI: Geflügelpest H5N1: Infizierte Katzen in Polen

Was ist bei der Jagd auf Wassergeflügel zu beachten?

Jäger sollten auf auffälliges Verhalten des Wassergeflügels achten und Funde verendeter Wildvögel dem zuständigen Veterinäramt melden. Jäger, die mit Wassergeflügel oder dessen Ausscheidungen in Berührung gekommen sind, sollten auf geeignete Hygienemaßnahmen achten und Nutzgeflügelbestände meiden. Durch die Beprobung erlegter Wasservögel leisten Jäger einen wichtigen Beitrag zur Früherkennung der Geflügelpest im Rahmen des jährlichen Wildvogelmonitorings.

Welche Maßnahmen werden bei Ausbruch der Geflügelpest ergriffen?

Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest erfolgen nach Vorgaben des EU-Tiergesundheitsrechts („Animal Health Law, AHL“ und ergänzende Rechtsakte) und der Geflügelpestverordnung. Zuständig für die Umsetzung der Maßnahmen sind die Kreisverwaltungsbehörden (Veterinärämter). Es werden u. a. Risikogebiete festgelegt, in welchen die Aufstallung von Geflügel mittels Allgemeinverfügung angeordnet wird. Bei Ausbruch der Geflügelpest in einem Nutzgeflügelbestand schreibt die Geflügelpest-Verordnung außerdem vor, dass die gehaltenen Vögel des Bestandes getötet werden müssen.

Kann man gegen die Geflügelpest impfen?

Impfungen z. B. von Nutzgeflügel gegen die Geflügelpest sind grundsätzlich nicht erlaubt. Impfungen gegen die Geflügelpest bieten aufgrund der hohen Variabilität der Viren häufig nur einen unzureichenden Schutz. Zudem besteht die Gefahr, dass ein Geflügelpestgeschehen nicht erkannt wird, da anhand der Untersuchung auf Antikörper nicht verlässlich zwischen infizierten und geimpften Tieren unterschieden werden kann. Weiterhin sind die Tiere nicht zuverlässig vor einer Infektion und Ausscheidung geschützt, auch wenn sie aufgrund einer Impfung bei Infektion keine Krankheitssymptome zeigen. Dadurch könnte sich ein Infektionsgeschehen unbemerkt unter der Impfdecke ausbreiten und zu kontinuierlichen Krankheitsausbrüchen führen.

Wie wird der Erreger nachgewiesen?

Im Verdachtsfall (Veterinäramt informieren!) oder im Rahmen von Monitoringuntersuchungen wird ein Virusnachweis durchgeführt. Kloaken- und Rachentupfer oder ganze Tierkörper von kürzlich verendeten oder getöteten Tieren können für die Laboruntersuchung verwendet werden. Auf Kühlung während des Transports ist zu achten.

Was bedeutet die Feststellung der Geflügelpest bei Wildvögeln für Nutzgeflügelhalter?

Nutzgeflügelhalter müssen die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen konsequent umsetzen sowie die Bestimmungen der Geflügelpest-Schutzverordnung beachten!

Es gilt, direkte sowie indirekte Kontaktmöglichkeiten zwischen Geflügel, wilden Wasservögeln sowie anderen Wildvögeln und natürlichen Gewässern zu minimieren. Bei Auftreten von Krankheitsanzeichen, die nicht eindeutig einer anderen Erkrankung zugeordnet werden können, insbesondere wenn diese mit höheren Tierverlusten einhergehen, ist unverzüglich eine diagnostische Abklärung hinsichtlich HPAIV über den Tierarzt einzuleiten.

Zum Schutz der Verschleppung der Geflügelpest, kann die zuständige Behörde u. a. eine Aufstallungspflicht für Hausgeflügel auf Grundlage einer Risikobewertung erlassen.

Was ist bei einem Verdacht auf Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel zu tun?

Die Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Jeder Verdacht auf das Vorhandensein dieser Infektion ist vom Tierhalter, Tierarzt oder anderen Personen, die mit den Tieren zu tun haben, unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen!

Dürfen Freilandeier bei Aufstallungspflicht weiter als Freilandeier verkauft werden?

Bei einem Aufstallungsgebot zur Seuchenprävention dürfen die Eier trotz dieser Beschränkung des Auslaufs maximal 16 Wochen als Freilandei gekennzeichnet werden. Rechtliche Grundlage hierfür ist die EU-Verordnung Nr. 589/2008 (Vermarktungsnormen für Eier).

Wie werden Betriebe im Falle eines Ausbruchs der Geflügelpest entschädigt?

Bei Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche wie der Aviären Influenza erfolgt die Entschädigung von Tierverlusten nach den §§ 15 ff des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG). Demnach werden Tiere entschädigt, die auf behördliche Anordnung getötet worden sind sowie Tiere, die nachgewiesenermaßen an der Seuche verendet sind. Weitere Informationen zur Entschädigung finden sich bei der Bayerischen Tierseuchenkasse.

Was passiert, wenn ein Nutzgeflügelbestand von der Geflügelpest betroffen ist?

Wenn in einem Nutzgeflügelbestand der Verdacht auf Geflügelpest besteht (z. B. aufgrund klinischer Anzeichen oder auch aufgrund vermehrter Todesfälle), wird auf Veranlassung des Amtstierarztes eine Probennahme mit anschließender Untersuchung am LGL durchgeführt. Wird am LGL anhand dieser Proben eine Infektion mit einem AIV des Subtyps H5 oder H7 nachgewiesen, folgen weitere Untersuchungen zur Bestimmung des Pathotyps (hochpathogen/niedrigpathogen) am Friedrich-Loeffler Institut. Das zuständige Veterinäramt wird über die Befunde informiert. Bestätigen die Untersuchungen am FLI eine Infektion mit z. B. den hochpathogenen Subtyp H5N8 werden im Bestand alle in der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest vorgesehenen Maßnahmen veranlasst. So müssen z. B. die gehaltenen Vögel getötet und unschädlich beseitigt werden.

Weitere Informationen:

Sind bestimmte Geflügelarten besonders gefährdet, an der Geflügelpest zu erkranken?

Alle Nutzgeflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelarten, sind hochempfänglich für die Infektion. Bei Hühnern und Puten werden die höchsten Erkrankungs- und Sterberaten beobachtet. Die Krankheit ist ansteckend und verläuft bei Hausgeflügel meist unter schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Wasservögel erkranken seltener und oft weniger schwer, scheiden aber dennoch das Virus aus und können als Reservoir für Ansteckungen dienen.

Bisher sind in Deutschland mindestens 20 verschiedene Vogelarten betroffen. Bei Wildvögeln wurde HPAIV H5N8 am häufigsten in Proben von verendeten Nonnengänsen, Pfeifenten und anderen Gänsearten nachgewiesen. Es mehren sich allerdings auch Fälle bei Möwen, Eulen- und Greifvögeln einschließlich einzelner Seeadler und Uhus. HPAIV H5N5/H5N8 wurde nicht nur bei toten, sondern auch bei klinisch gesund beprobten Enten und Gänsen bzw. in Kotproben dieser Vögel nachgewiesen. Aufgrund von HPAIV H5-Funden auch bei klinisch gesund erscheinenden Wasservögeln oder in deren Kot, ist zu vermuten, dass Wildvögel das Virus ausscheiden können, ohne zu erkranken oder zu verenden. Tote und infizierte Greif-, Möwen- und Eulenvögel sind als Indikatoren für ein lokalisiertes Ausbruchsgeschehen in der Umgebung zu werten.
Weitere Informationen:

Wie lange dauert die Aufstallungspflicht in den von der Geflügelpest betroffenen Gebieten?

Die Stallpflicht wird von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden durch eine sogenannte Allgemeinverfügung umgesetzt. Sie gilt zunächst für unbestimmte Zeit und richtet sich nach dem aktuellen Seuchengeschehen in der Wildvogelpopulation. Eine Prognose dazu ist derzeit nicht möglich.