Merkblatt für Geflügelhalter: Empfehlungen für Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Verbreitung der Aviären Influenza (Geflügelpest)

Allgemeines

Unter dem Begriff Biosicherheitsmaßnahmen werden alle Vorsichtsmaßnahmen verstanden, die einerseits den Eintrag gefährlicher Tierseuchenerreger aus der Umwelt erschweren und andererseits eine Weiterverbreitung aus bereits infizierten Betrieben unterbinden sollen.

Die Übertragung von Influenza A Viren erfolgt in der Regel nicht über die Luft, sondern durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit verunreinigten (viruskontaminierten) Materialien wie Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk, Schutzkleidung sowie Fahrzeugen.

Zur Vermeidung eines Eintrags der Geflügelpest in Bestände ist die konsequente Einhaltung von betriebshygienischen Maßnahmen besonders wichtig. Hierzu zählen insbesondere Zugangsrestriktionen zu Geflügelbeständen, das Tragen von geeigneter Schutzkleidung, ein strikter Wechsel des Schuhwerks vor dem Betreten von Stallungen und die Durchführung einer hygienischen Reinigung der Hände vor Kontakt mit den Tieren des Bestandes. Die Verwendung von geeigneten Desinfektionsmatten und -bädern zur Stiefelbehandlung vor dem Stallzugang ist ein weiteres wichtiges Mittel der Prävention.

Wildvögel stellen ein Reservoir für die Erreger der Geflügelpest dar. Zur Vermeidung eines Eintrags der Erreger über Wildvögel ist es für Geflügelhalter deshalb besonders wichtig, jeden direkten oder indirekten Kontakt zwischen Nutzgeflügel und Wildvögeln soweit wie möglich auszuschließen. Ansatzpunkte für Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektion sind eine gegen Wildvögel gesicherte Aufstallung, sowie die hygienische Lagerung und Verwendung von Futtermitteln, Einstreu und landwirtschaftlichen Gerätschaften. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel die Aufstallung von Geflügel anordnen.

Bei einer Ausübung der Jagd auf Wasservögel besteht für Geflügelhalter ein besonders hohes Risiko für einen indirekten Eintrag des Erregers in die eigenen Geflügelbestände. In diesen Fällen ist besondere Sorgfalt beim Umgang mit erlegtem Geflügel und bei der Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen im Bestand geboten.

Tierseuchenrechtlich relevante Rechtsvorschriften für Geflügelhalter

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) i.d.F. der Bek. vom 03.03.2010 (BGBl. I S. 203)

Jeder Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln, ist unabhängig von der Größe des Bestandes verpflichtet, seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) i.d.F. der Bek. vom 15.10.2018 (BGBl. I S.. 1665)

Anzeige, Register und Aufzeichnungen

Zusätzlich zu den Angaben nach Viehverkehrsverordnung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, ob das Geflügel in Ställen oder im Freien gehalten wird.
Der Geflügelhalter hat ein Register zu führen, in dem alle Zu- und Abgänge unter Angabe des Namens und der Anschrift des Transportunternehmers und des bisherigen bzw. künftigen Tierhalters verzeichnet sind. Für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, ist die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere aufzuzeichnen. Für den Fall, dass mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, ist zusätzlich die Anzahl der ggf. pro Werktag gelegten Eier aufzuzeichnen.

Fütterung und Tränkung

Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass

  1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
  2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
  3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

Früherkennung

Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 Prozent der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 Prozent ein, so hat der Tierhalter ebenfalls unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenza Virus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

Weitere allgemeine Schutzmaßregeln

Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Tierhalter sicherzustellen, dass:

  1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
  2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
  3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
  4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
  5. betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
  6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
  7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
  8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,
  9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

Anordnung zur Aufstallung von Geflügel

Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung des Geflügels in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung, die gegen Einträge und das Eindringen von Wildvögeln gesichert ist, an, soweit dies auf Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.

Der Risikobewertung sind zu Grunde zu legen:

  1. die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten,
  2. das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln, die Geflügeldichte oder
  3. der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der Geflügelpest in einem Kreis, der an einen Kreis angrenzt, in dem eine Anordnung (Aufstallung) getroffen werden soll.

Zu berücksichtigen ist ferner, soweit vorhanden, eine Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes. Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist.