Prüfung von Schutzgütern in der Geräteuntersuchungsstelle des LGL

Im Rahmen der Bewältigung der Corona-Pandemie wurden innerhalb kürzester Zeit große Mengen an Schutzgütern benötigt, um insbesondere den Gesundheitsschutz des medizinischen Personals gewährleisten zu können.

Bei der Beschaffung der benötigten Schutzgüter zeigte es sich schnell, dass nicht alle angebotenen Waren den erforderlichen Schutz boten. Von dieser Erkenntnis war es ein kurzer Schritt, dass auf Grundlage eines Ministerratsbeschlusses die „Bayerische Prüfstelle für Schutzgüter“ (BayPfS) im Juli 2020 unter dem Dach der bereits vorhandenen Geräteuntersuchungsstelle (GUS) im LGL gegründet wurde. Dabei werden in der BayPfS ausschließlich wesentliche Aspekte bei Schutzgütern auf Einhaltung der geforderten Schutzwirkung durch Teilprüfungen stichprobenhaft technisch getestet.

Mit Beginn des Jahres 2023 wurde die BayPfS als ein eigenständiges Tätigkeitsfeld vollständig in die GUS überführt.

Definition von Schutzgütern

Schutzgüter sind im Wesentlichen Persönliche Schutzausrüstung (PSA), deren Voraussetzungen für das Inverkehrbringen in Europa durch die PSA-Verordnung (VO (EU) 2016/425) geregelt ist. PSA zeichnet aus, dass sie ihren Träger vor speziellen Gefahren schützen soll. Aufgrund des erforderlichen Schutzes werden sie in Kategorien eingeteilt (Kat. I, II. III).
Bei Kat. I-Produkten kann der Hersteller das erforderliche Konformitätsbewertungs-Verfahren, um die Anforderungen der PSA-VO zu erfüllen, eigenverantwortlich durchführen.

Bei Kat. II-Produkten muss der Hersteller ein Baumuster seines Produktes von einer unabhängigen Stelle, die das erforderliche Know-How besitzt und von der EU-Kommission für diesen Produktbereich benannt (notifiziert) wurde (benannte bzw. notifizierte Stelle), prüfen lassen. Bei positiver Prüfung erhält der Hersteller von der Benannten Stelle eine EU-Baumusterprüfbescheinigung. Auf Grundlage dieser Prüfbescheinigung darf er anschließend eigenverantwortlich seine Produkte fertigen und verkaufen.

Bei Kat. III-Produkten wird zusätzlich zur EU-Baumusterprüfung in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) die Produktion durch eine benannte bzw. notifizierte Stelle überwacht.

Zur Bewältigung pandemischer Situationen werden im Wesentlichen benötigt:

  • Atemschutzmasken
  • Schutzhandschuhe
  • Schutzkleidung (in der Regel handelt es sich dabei um einen Overall mit Kapuze)
  • Visiere und Augenschutzbrillen.

Zusätzlich gibt es noch Schutzgüter, wie z.B. OP-Masken (medizinische Gesichtsmasken), die dem Medizinprodukterecht unterliegen. Diese werden von der BayPfS nicht getestet.

Auftraggeber der Geräteuntersuchungsstelle (GUS)

Hauptauftraggeber ist die bayerische Marktüberwachung, die bei den Regierungen von Oberbayern für Südbayern (Oberbayern, Niederbayern, Schwaben) bzw. Mittelfranken für Nordbayern (Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Oberpfalz) angesiedelt sind.

Die GUS testet im Rahmen interner Serviceleistungen für die unterschiedlichen Bereiche des LGL:

  1. Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit von Schutzgütern vor deren Kauf,
  2. Durchführung von Wareneingangskontrollen (bei der Anlieferung),
  3. Stichprobenartige Qualitätskontrolle von Lagerbeständen.

Des Weiteren kann die GUS in Amtshilfe für andere Behörden wie Gesundheitsämter, Justiz oder Polizei tätig werden, um z.B. in pandemischen Situationen örtlich beschaffte bzw. eingesetzte Schutzgüter auf deren technische Wirksamkeit hin zu testen.

Im Rahmen der Corona-Pandemie durchgeführte Tätigkeiten

Seit Gründung der BayPfS im Juli 2020 wurden eine Vielzahl von Schutzgütern geprüft.
Eine Übersicht über die Anzahl der getesteten Schutzgüter bietet nachfolgende Tabelle (Stand: 23. März 2023):

Übersicht über die Anzahl der Prüfung von Schutzgütern in den Jahren 2020/2021; sortiert nach Art des Schutzgutes
Schutzgut \ Jahr 2020 2021 2022
Schutzmasken 242 442 142
Schutzhandschuhe 50 226 66
Schutzkleidung 117 18 23

 

Mehr zu diesem Thema

Allgemeine Informationen zum Thema

Weitere LGL-Artikel