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Tabak zum oralen Gebrauch – Snus & Co. auf der Spur
Abstract
Es ist in Deutschland verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in den Verkehr zu bringen. Von Januar 2020 bis November 2025 untersuchte das LGL insgesamt 144 tabakhaltige Produkte hinsichtlich des Verdachts, dass es sich um verbotenen Tabak zum oralen Gebrauch handelte. Alle zur Prüfung vorgelegten Produkte wurden als Tabak zum oralen Gebrauch eingestuft.
Was ist Tabak zum oralen Gebrauch?
Tabak zum oralen Gebrauch sind tabakhaltige Produkte, welche nicht gekaut, sondern nur im Mund gehalten beziehungsweise gelutscht werden. Er wird daher auch als „Lutschtabak“ bezeichnet und kann in loser Form oder vorportioniert in kleinen Zellulosebeuteln vorliegen (siehe Abbildung 1). Für Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch gilt in Deutschland ein Verkehrsverbot (§ 11 Tabakerzeugnisgesetz).
Abbildung 1 zeigt Tabak zum oralen Gebrauch in loser Form, in Form von Portionsbeuteln sowie den Beutelinhalt von portionierten Produkten. Zwei der losen Produkte besitzen eine relativ lose Konsistenz. Davon besteht die Grundlage aus gemahlenem Tabak bzw. aus sehr fein geschnittenem Tabak. Die anderen losen Produkte weisen eine festere Konsistenz auf, besitzen jedoch als Grundlage ebenfalls gemahlenen Tabak. Die sieben abgebildeten, portionierten Produkte geben einen guten Überblick über verschiedene Varianten und Portionsbeutelgrößen. Drei Produkte haben Portionsbeutel in normaler/durchschnittlicher Größe (Länge circa 3,5 cm, Breite circa 1,8 cm). Eines dieser Produkte besitzt einen höheren Feuchtegehalt, wodurch der Portionsbeutel vom Tabak leicht braun verfärbt ist. Der zweite dieser normalgroßen Portionsbeutel, ist ein Produkt der „dry“-Variante, das heißt mit einem geringen Feuchtegehalt, wodurch der Portionsbeutel auch nicht von der Tabakeinlage verfärbt ist. Das dritte dieser Produkte liegt in der „all white“-Variante vor. Bei dieser Variante ist der Beutelinhalt weiß bis cremefarben, was bei der Herstellung durch die Verwendung von gebleichtem Tabak und/oder durch Zusatz von nur sehr geringen Tabakmengen erreicht wird. Drei der portionierten Produkte liegen in der „slim“-Variante vor, also mit dünneren Portionsbeuteln (Länge circa 3,5 cm, Breite circa 1,4 cm). Das letzte der portionierten Produkte ist in der „mini“-Variante, das heißt der Portionsbeutel besitzt insgesamt kleinere Maße (Länge circa 2,6 cm, Breite circa 1,4 cm).
Im Gegensatz zu Tabak zum oralen Gebrauch darf Kautabak unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Bei Kautabak handelt es sich um ein Tabakerzeugnis, das dazu bestimmt ist, gekaut zu werden. Bekannt sind hierunter eher traditionelle Nischenprodukte, bei welchen durchfeuchtete, mit Geschmacksstoffen versehene Tabakblätter entweder gewickelt/gedreht, lose oder in Riegel gepresst sind (siehe Abbildung 2).
Bei einem Tabakerzeugnis, das zur Verwendung im Mundraum vorgesehen ist, muss daher unterschieden werden, ob es sich um verbotenen Tabak zum oralen Gebrauch oder um zulässigen Kautabak handelt. In seinem Urteil vom 17.10.2018 (Aktenzeichen: C-425/17) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass bei der Einstufung als Kautabak oder Tabak zum oralen Gebrauch alle relevanten objektiven Merkmale der Erzeugnisse, wie ihre Zusammensetzung, ihre Konsistenz, ihre Darreichungsform und gegebenenfalls ihre tatsächliche Verwendung durch die Verbraucher, berücksichtigt werden müssen. Den Erkenntnissen aus den Untersuchungen des LGL aus den Jahren 2020-2025 zufolge wird verbotener Tabak zum oralen Gebrauch häufig fälschlicherweise als Kautabak deklariert in den Verkehr gebracht. Ebenso etabliert hat sich der Begriff „Chew(-ing) Bags“ (deutsch: Kaubeutel), der suggeriert es handele sich um ein anderes Produkt als Tabak zum oralen Gebrauch. Die Produkte werden häufig in (Lebensmittel-)Automaten, aber auch in Kiosken und Tankstellen angeboten. Als oftmals aromatisierte und unauffälligere Konsumvariante gegenüber Zigaretten erfreuen sie sich großer Beliebtheit. Dabei ist nicht auszuschließen, dass insbesondere Kinder und Jugendliche angesprochen werden.
Laut rechtlicher Definition bezeichnet der Ausdruck „Tabak zum oralen Gebrauch“ alle Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen und die in Pulver- oder Granulatform oder in einer Kombination aus beiden Formen, insbesondere in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln, angeboten werden. Ausgenommen hiervon sind Erzeugnisse, die zum Inhalieren oder Kauen bestimmt sind.
Die Basis für Tabak zum oralen Gebrauch bildet fein zerkleinerter Tabak (gemahlen oder sehr fein geschnitten), welcher meist noch mit Wasser, Feuchthaltemitten, Salzen und Aromen versetzt wird. Tabak zum oralen Gebrauch wird entweder in loser Form oder vorportioniert in kleinen, speicheldurchlässigen Zellulosebeuteln in Verkehr gebracht. Bei losen Produkten wird zum Konsum eine kleine Menge Tabak zum oralen Gebrauch mithilfe der Fingerspitzen in die gewünschte Form gebracht/leicht gepresst und diese Portion meist seitlich zwischen Zahnfleisch und Oberlippe oder Unterlippe platziert. Von eher pulverförmigen Produkten wird eine Prise in den Mundraum zwischen Zahnfleisch und Unter- oder Oberlippe gegeben [1].
Bei Tabak zum oralen Gebrauch, der in Portionsbeuteln angeboten wird, ist weder ein Portionieren noch ein Formen des Produktes notwendig, weshalb der Portionsbeutel direkt unter Ober- oder Unterlippe im Mundraum platziert werden kann. Durch den natürlichen Speichelfluss im Mundraum und den Kontakt mit der Mundschleimhaut wird das Nikotin aus dem Produkt gelöst und vom menschlichen Körper aufgenommen. Ein Kauen von Tabak zum oralen Gebrauch ist nicht notwendig, in der Regel bleibt er im Mundraum fest an einem Ort. Bei Konsumende wird das Produkt wieder aus dem Mundraum entfernt.
Snus ist wohl der in Deutschland bekannteste Typ von Tabak zum oralen Gebrauch. Er hat seinen Ursprung in Schweden und ist vor allem in Skandinavien verbreitet. Im Handel ist er in loser Form oder als Portionsbeutel erhältlich. Der Begriff „Snus“ wird in Deutschland häufig als Synonym für Tabak zum oralen Gebrauch verwendet. Diese Verwendung ist aber streng genommen nicht korrekt, da Snus wie oben beschrieben nur einen Typ von Tabak zum oralen Gebrauch darstellt. Tabak zum oralen Gebrauch ist in vielen Teilen der Welt verbreitet, weshalb hiervon auch viele verschiedene Typen existieren. In Nordamerika, vor allem in den Vereinigten Staaten und Kanada, ist Tabak zum oralen Gebrauch vom Typ Moist Snuff/Dip am weitesten verbreitet. Wie der Name schon andeutet, besitzt Moist Snuff einen relativ hohen Feuchtegehalt. In weiten Teilen Pakistans, aber auch in Afghanistan und Teilen Indiens ist loser Tabak zum oralen Gebrauch unter dem Namen „Naswar“ verbreitet. Dieser ist dort häufig Teil der Alltagskultur und wird, wohl auch wegen seines günstigen Preises, über alle sozialen Schichten hinweg konsumiert. Naswar kann in verschiedenen Formen/Varianten vorliegen, als hell- bis dunkelgrüner, pulverisierter Tabak oder als pastöse Tabakmasse.[1]
Rechtlicher Status von Tabak zum oralen Gebrauch
Es ist laut Tabakerzeugnisgesetz (§ 11) verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in Deutschland in Verkehr zu bringen. Ein derartiges Verkehrsverbot gibt es nicht nur in Deutschland, sondern in allen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme von Schweden. Da der Konsum von Snus in Schweden eine lange Tradition hat, wurde hier eine Ausnahme gewährt, so dass in Schweden Tabak zum oralen Gebrauch legal erworben werden darf. Das allgemeine Verkehrsverbot von Tabak zum oralen Gebrauch in der Europäischen Union wird damit begründet, dass von neu in Umlauf gebrachten Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch vor allem für Kinder und Jugendliche ein ernst zu nehmendes Risiko ausgehe, da die Produkte für diese Verbrauchergruppe besonders anziehend seien und damit eine frühe Nikotinabhängigkeit verursachen würden.
Abgrenzung zwischen Tabak zum oralen Gebrauch und Kautabak
Im Gegensatz zu Tabak zum oralen Gebrauch, gilt für sogenannten Kautabak in Deutschland kein allgemeines Verkehrsverbot. Kautabak darf unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen in Deutschland in Verkehr gebracht werden.
Dies stellt die Überwachungsbehörden stets vor die Herausforderung zu beurteilen, ob es sich bei einem für den oralen Gebrauch vorgesehenen Tabakerzeugnis um verbotenen Tabak zum oralen Gebrauch oder um zulässigen Kautabak handelt.
Die Abgrenzungsproblematik zwischen Tabak zum oralen Gebrauch und Kautabak war auch das zentrale Thema eines Verfahrens am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser hat in seinem Urteil vom 17.10.2018 (Aktenzeichen: C-425/17) klargestellt, dass als Kautabak nur Erzeugnisse eingestuft werden können, die an sich nur gekaut konsumiert werden können, das heißt, die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen können. Der Begriff „Kautabak“ ist hierbei eng auszulegen, so dass er Lutschtabak (Tabak zum oralen Gebrauch), wie z.B. Snus, nicht umfassen kann.
Nicht als Kautabak eingestuft werden kann dagegen ein Tabakerzeugnis, das, obwohl es auch gekaut werden kann, im Wesentlichen zum Lutschen bestimmt ist, das heißt ein Erzeugnis, das nur im Mund gehalten werden muss, damit seine wesentlichen Inhaltsstoffe freigesetzt werden. Bei der Einstufung als Kautabak oder Tabak zum oralen Gebrauch müssen daher alle relevanten objektiven Merkmale der Erzeugnisse, wie ihre Zusammensetzung, ihre Konsistenz, ihre Darreichungsform und gegebenenfalls ihre tatsächliche Verwendung durch die Verbraucher, berücksichtigt werden.
Untersuchungsergebnisse 2020 bis 2025
Das LGL untersuchte von Januar 2020 bis November 2025 insgesamt 144 tabakhaltige Produkte mit dem Verdacht auf das Vorliegen von verbotenem Tabak zum oralen Gebrauch. Davon wurden 92 unterschiedliche Produkte analytisch untersucht, während bei 52 Produkten auf ein bereits verfasstes Gutachten zurückgegriffen werden konnte bzw. das Produkt auf der Verpackung bereits als Snus oder Lutschtabak bezeichnet wurde. Die Probenahme dieser Produkte erfolgte unter anderem bei Großhändlern, aus (Lebensmittel-)Automaten, in Tankstellen oder Kiosken. Nahezu 50 % der Produkte wurden in Schweden produziert. Weitere Herstellerländer waren Afghanistan bzw. Pakistan und die Vereinigen Arabischen Emirate. Einige Produkte wurden außerdem in Dänemark, Belgien, im Vereinigten Königreich (UK), Indien und den USA hergestellt.
Das LGL stufte alle zur Prüfung vorgelegten Produkte unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH (Urteil vom 17.10.2018 (Aktenzeichen: C-425/17)) als Tabak zum oralen Gebrauch ein. Dabei waren einige der Produkte bereits auf der Verpackung als Snus oder mit Gebrauchshinweisen zum Lutschen deklariert. Da die Hersteller um die Problematik des Tabaks zum oralen Gebrauch wissen, werden zum Teil alte Kennzeichnungselemente überklebt oder auf deutschen/EU-Webseiten (Schweden ausgenommen) der Begriff „Snus“ ausgespart bzw. mit Kautabak oder „Chew(-ing) Bags“ ersetzt. Ersichtlich wird dies im Vergleich mit globalen Webseiten, in denen dieselben Produkte dennoch als „Snus“ vertrieben werden.
Fazit und Ausblick
Den Erkenntnissen aus den Untersuchungen des LGL aus den Jahren 2020-2025 zufolge wird verbotener Tabak zum oralen Gebrauch häufig fälschlicherweise als Kautabak deklariert in den Verkehr gebracht. Insbesondere das niederschwellige Angebot der Produkte ermöglicht den Absatz an ein breites Publikum. Dabei macht die oftmals unauffällige Kennzeichnung als Kautabak inklusive der üblichen Kennzeichnungselemente (z.B. gesundheitsbezogener Warnhinweis) den Anschein eines legalen Produkts. Die vom LGL verfassten Gutachten wurden und werden auch künftig zur Einleitung der nach Sach- und Rechtslage gebotenen Maßnahmen an die jeweils betroffenen Überwachungsbehörden weitergeleitet. Bislang wurden diese von bayerischen Gerichten gestützt (vgl. Beschluss VG Augsburg v. 18.03.2025 Az. Au S 24.2992). Die Abgrenzung von Tabak zum oralen Gebrauch und Kautabak wird die Überwachungsbehörden auch in Zukunft weiterhin beschäftigen, da immer wieder neue Marken und Sorten von Tabak zum oralen Gebrauch deklariert als Kautabak auf den deutschen Markt gelangen.
Literatur
- [1] Frembgen, Jürgen W. (1989). Naswar. Der Gebrauch von Mundtabak in Afghanistan und Pakistan. Schriftenreihe der Stiftung Bibliotheca Afghanica, Band 8. Liestal.


