Pressemitteilung
12.02.2025
Nr. 06/2025
Lebensmittelsicherheit
LGL-Untersuchungen zu Duftwässern: kein gesundheitliches Risiko durch Weichmacher
Valentinstag steht vor der Tür. Neben dem Klassiker Blumen ist am Tag der Verliebten auch Parfüm ein beliebtes Geschenk. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat in den vergangenen zwei Jahren 71 entsprechende Produkte in Hinblick auf verbotene Weichmacher geprüft. Die Untersuchungen zeigten erfreulicherweise kein gesundheitliches Risiko für die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Parfümwässer bestehen zum Großteil aus Wasser, Duftstoffen sowie vergälltem (ungenießbar gemachten und somit von der Branntweinsteuer befreitem) oder unvergälltem Ethanol (Alkohol). Auch verschiedene Weichmacher, sogenannte Phthalate, können in Duftwässern enthalten sein, sie finden zum Beispiel über die Vergällungsmittel oder die Trägersubstanz für die Duftstoffmischungen den Weg in die Produkte. Sie sind nur selten explizit als Inhaltsstoffe deklariert, sondern in der Angabe „Alcohol denat.“ enthalten und für Verbraucher daher meist kaum feststellbar. Manche Weichmacher sind in kosmetischen Mitteln zudem verboten.
Das LGL analysierte in den Jahren 2023 und 2024 insgesamt 40 Eau-de-Toilette- sowie 31 Eau-de-Parfum-Proben aus unterschiedlichen Preissegmenten auf ihren Gehalt an Weichmachern. Auf einem Großteil der untersuchten Proben (76 Prozent) war die Verwendung von vergälltem Ethanol („Alcohol denat.“) deklariert. Bei den restlichen Parfümwässern (24 Prozent) war die Verwendung von unvergälltem Ethanol („Alcohol“) angegeben.
Ergebnis: Bezüglich der Phthalatgehalte war kein Unterschied zwischen den verschiedenen Preissegmenten feststellbar. Bei den Proben, bei denen unvergällter Ethanol deklariert war, wurde zudem keines der untersuchten Phthalate nachgewiesen. Bei den Proben, deren Kennzeichnung vergällten Alkohol auswies, waren lediglich zwei auffällig: In einem Fall wurde Diisobutylphthalat (DIBP), im anderen Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) nachgewiesen, jedoch jeweils in so geringen Gehalten, dass kein gesundheitliches Risiko bei Anwendung zu erwarten war. Da DIBP und DEHP jedoch zu den in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffen gehören, dürfen diese nicht enthalten sein, Ausnahmen stellen in manchen Fällen lediglich (belegbare) technisch unvermeidbare kleinste Mengen dar.
Darüber hinaus wurde in 19 der untersuchten Duftwässer, bei denen vergällter Alkohol deklariert war, Diethylphthalat (DEP) festgestellt, dessen Verwendung in kosmetischen Mitteln jedoch nicht verboten und auch nicht höchstmengenbeschränkt ist.
Weiterführende Informationen zu den LGL-Untersuchungen von Duftstoffen unter Eau de Parfum und Eau de Toilette – Untersuchung auf diverse Phthalate.
Unterschied Eau de Toilette und Eau de Parfum
Eau de Toilette und Eau de Parfüm unterscheiden sich unter anderem in Hinblick auf die enthaltene Konzentration an ätherischen Ölen (Duftstoffen). Bei Eau de Toilette machen diese in der Regel einen Anteil von 5 bis 10 Prozent aus, während Eau de Parfum üblicherweise einen Anteil von 10 bis 15 Prozent aufweisen. Je niedriger die Konzentration, desto schneller verflüchtigt sich der Duft; dementsprechend preisgünstiger sind die Produkte jedoch auch.
Weiterführende Informationen zu Phthalaten bietet das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): Fragen und Antworten zu Phthalat-Weichmachern
Über das LGL
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist die zentrale Fachbehörde des Freistaats Bayern für Lebensmittelsicherheit, Gesundheit, Veterinärwesen und Arbeitsschutz/Produktsicherheit. Als interdisziplinäre, wissenschaftliche Fachbehörde verfolgt das LGL in seinem Handeln stets den „One-Health-Ansatz“ – denn nur gesunde Tiere liefern gesunde Lebensmittel, und nur eine gesunde Umwelt ermöglicht körperliches, geistiges und soziales Wohlergehen.
Daher sind am LGL verschiedene Fachgebiete bewusst unter einem Dach vereint. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen zum Beispiel aus der Human- und Veterinärmedizin, der Lebensmittelchemie, aus den verschiedenen Ingenieurswissenschaften, der Physik, der Psychologie, der Ernährungswissenschaft, der Chemie oder Biologie. Sie arbeiten über Fachgrenzen hinweg zusammen und betrachten Sachverhalte aus verschiedenen Blickwinkeln.
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung umfassen die Aufgaben des LGL die Untersuchung und rechtliche Beurteilung von Lebensmitteln einschließlich der toxikologischen Risikobewertung bedenklicher Inhaltsstoffe. Das LGL sieht sich dabei als Dienstleister im Bereich der Lebensmittelsicherheit, um die bayerische Bevölkerung vor gesundheitlichen Risiken sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen.