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Eau de Parfum und Eau de Toilette – Untersuchung auf diverse Phthalate
Abstract
Parfümwässer, wie Eau de Toilette oder Eau de Parfum stellen klassische kosmetische Mittel dar, die den menschlichen Körper parfümieren bzw. den Körpergeruch beeinflussen sollen und erfreuen sich sehr großer Beliebtheit. Parfümwasser bestehen zum Großteil aus Wasser, (vergälltem) Ethanol und Duftstoffen. Auch verschiedene Phthalate können in Duftwässern enthalten sein. Nur selten sind diese aber explizit als Inhaltsstoffe deklariert. Für Verbraucher ist deren Anwesenheit daher kaum ersichtlich. Phthalate können ihren Eintrag z.B. als Vergällungsmittel von Ethanol oder als Trägersubstanz für Duftstoffmischungen finden. Neben rechtlich nicht explizit geregelten Phthalaten, gibt es auch welche, die gemäß der EU-Kosmetik-Verordnung (VO (EG) Nr. 1223/2009) in kosmetischen Mitteln verboten sind.
Am LGL wurden im Jahr 2023 und 2024 insgesamt 71 Eau de Toilette- oder Eau de Parfum-Proben auf ihren Gehalt an Phthalaten untersucht. Der Fokus lag auf Produkten aus dem niedrig-, mittel- und hochpreisigen Bereich. Von Interesse war es, hierbei herauszufinden, ob sich ein Unterschied zwischen den möglichen Phthalatgehalten oder der Anwesenheit von verbotenen Phthalaten zwischen günstigeren oder hochpreisigen Produkten aufzeigt.
Hintergrund
Zu den klassischen kosmetischen Mitteln zählen Parfümwässer, wie Eau de Toilette oder Eau de Parfum. Sie werden verwendet, um den menschlichen Körper zu parfümieren bzw. den Körpergeruch zu beeinflussen. Deshalb erfreuen sie sich in der Gesellschaft über alle Alters- und Gesellschaftsschichten hinweg sehr großer Beliebtheit. Parfümwasser bestehen neben den Duftstoffen zum Großteil aus Wasser und (vergälltem) Ethanol. Darüber hinaus können verschiedene Phthalate in Duftwässern enthalten sein. Oft sind diese jedoch nicht explizit als Inhaltsstoffe deklariert, da sie meist nicht direkt als Inhaltsstoff eingesetzt werden. Ihr Eintrag erfolgt hingegen als Vergällungsmittel des verwendeten Ethanols oder als Trägersubstanz für die verwendete Duftstoffmischung. Zudem können Phthalate u.a. über Weichmacher aus Kunststoff-Verpackungen oder Kunststoffteilen im Herstellungsprozess oder über sonstige Verunreinigungen in kosmetische Mittel gelangen.

Duftwässer können u.a. anhand ihres Duftstoffgehalts unterschieden werden. So beträgt dieser in einem Parfum ca. 15 bis 30%, in einem Eau de Parfum ca. 10 bis 15%, in einem Eau de Toilette ca. 5 bis 10% und in einem Eau de Cologne 2 bis 4% [1]. Besonders gängig ist die Verwendung von Eau de Toilette und Eau de Parfum. Der Großteil der Parfümwässer wird in Glasflacons mit Pumpzerstäuber und Kunststoffschlauch angeboten. Es ist demnach nicht auszuschließen, dass ein möglicher Phthalateintrag ggf. auch über das Behältnis stattfinden kann.
Rechtlicher Rahmen
Einige Phthalate sind auf europäischer Ebene durch die Verordnung VO (EG) Nr. 1223/2009 nicht explizit geregelt. Damit ist ihr Einsatz zunächst grundsätzlich erlaubt, wenn die Substanz und die verwendete Menge im Rahmen der für kosmetische Mittel obligatorischen Sicherheitsbewertung im Endprodukt als „sicher“ nach Art. 3 VO (EG) Nr. 1223/2009 bewertet wurde.
Andere Phthalate sind hingegen im Anhang II der VO (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt und stellen damit in kosmetischen Mitteln grundsätzlich verbotene Stoffe dar. Der Grund hierfür ist, dass einige Phthalat-Verbindungen als reproduktionstoxisch und zum Teil zusätzlich als stark hautsensibilisierend eingestuft sind.
Verbotene Stoffe dürfen in kosmetischen Mitteln nicht direkt eingesetzt werden und demnach auch nicht enthalten sein. Von diesem Verbot ausgenommen ist gemäß Art. 17 der VO (EG) Nr. 1223/2009 lediglich eine unbeabsichtigte, kleine Menge einer verbotenen Substanz, die sich aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteile, dem Herstellungsprozess, der Lagerung bzw. der Migration aus der Verpackung ergibt und die bei guter Herstellungspraxis technisch nicht zu vermeiden ist und im Einklang mit Artikel 3 (Sicherheit) steht.
Gemäß der Stellungnahme des SCCP (SCCP/1016/06) [2] wird eine Menge von 100 mg/kg (einzeln oder in Summe) von Butylbenzylphthalat (BBP), Di(2-ethylhexyl)-phthalat (DEHP) und Dibutylphthalat (DBP) sowie ein Maximalwert von 38 mg/kg für Diisobutylphthalat (DIBP) nicht als Risiko für die Verbraucherinnen und Verbraucher eingestuft. Neben dem Aspekt der gesundheitlichen Unbedenklichkeit muss auch die technische Vermeidbarkeit eingehalten werden.
Einige in der VO (EG) Nr. 1223/2009 nicht geregelten und damit nicht verbotenen Phthalate, wie z. B. Diethylphthalat (DEP), finden breite Anwendung als Vergällungsmittel für Ethanol. Die Verwendung von vergälltem Alkohol ist in kosmetischen Mitteln in der Liste der Bestandteile anhand der korrekten INCI-Bezeichnung „Alcohol denat.“ zu erkennen. Vereinzelt wird auch unvergällter Ethanol (INCI-Bezeichnung „Alcohol“) in Parfümwassern verwendet, in dem dann per se keine Phthalate erwartet werden.
Durchführung
Das LGL forderte im Jahr 2023 15 Eau de Toilette- und Eau de Parfum-Proben und im Jahr 2024 noch einmal jeweils 30 Eau de Toilette- und 30 Eau de Parfum-Proben an. Die Probeentnahme erfolgte hierbei durch die Kreisverwaltungsbehörden überwiegend im regulären Einzelhandel oder in Drogerien, aber auch gezielt in Discountern. Hierbei wurde bei einem Teil der Eau de Toilette- und Eau de Parfum-Proben die zusätzliche Anforderung gestellt, auch den Hochpreissegmentsektor zu beproben.
Letztendlich wurden in den Jahren 2023 und 2024 insgesamt 40 Eau de Toilette-Proben und 31 Eau de Parfum-Proben untersucht.
12 der 40 Eau de Toilette-Proben (30%), sowie 11 der 31 Eau de Parfum-Proben (35%) stellten nach ihrem Preis hochpreisige Produkte dar. Hierfür wurde ein Produktpreis von mindestens 100 €/100 ml in der Angebotsform als Grenze für ein hochpreisiges Produkt festgelegt. 12 der 40 Eau de Toilette-Proben (30%), sowie 8 der 31 Eau de Parfum-Proben (26%) stellten nach ihrem Preis sehr günstige Produkte dar. Hierfür wurde ein Produktpreis von maximal 15 €/100 ml festgelegt. Über die Hälfte (60%) der niedrigpreisigen Proben wurden zudem in diversen Discountern entnommen.

Abbildung 1: Anzahl und Einteilung der untersuchten Proben
Auf einem Großteil der untersuchten Parfümwässer-Proben (76%) war die Verwendung von vergälltem Ethanol („Alcohol denat.“) deklariert. Bei den restlichen Parfümwässern (24%) war die Verwendung von unvergälltem Ethanol „Alcohol“ angegeben.
Von den nicht geregelten und damit nicht verbotenen Phthalaten waren im Untersuchungsumfang u.a. Dimethylphthalat (DMP), Diethylphthalat (DEP), Dipropylphthalat (DPP), Di-n-octylphthalat (DNOP) und Bis(2-propylheptyl)phthalat (DPHP) enthalten.
Zusätzlich wurden die Proben jeweils auf die Anwesenheit der explizit verbotenen Phthalate Butylbenzylphthalat (BBP), Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Di-n-butylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP), Phthalsäuredicyclohexylester (DCHP), Phthalsäuredimethylglykolester (DMGP), Di-n-pentylphthalat (DnPP), Diisopentylphthalat (DIPP) und Di-n-hexylphthalat (DNHP) geprüft.
Ergebnisse
Von den insgesamt 71 Proben wurde Diethylphthalat (DEP) in 19 Duftwässern (27%) in Mengen von 6 mg/kg bis 55.732 mg/kg quantifiziert. Bei jeder dieser Proben war die Verwendung von vergälltem Alkohol (Alcohol denat.) deklariert.

Abbildung 2: Diethylphthalat (DEP)-Gehalt in Duftwässern
Die Verwendung von DEP ist in kosmetischen Mitteln nicht geregelt, d.h. DEP ist weder höchstmengenbeschränkt noch verboten. Daher ergaben sich bei diesen Proben bezüglich der Beurteilung des jeweils quantifizierbaren DEP-Gehalts keine Auffälligkeiten. Alle Proben, in denen DEP quantifizierbar war, stellten zudem keine hochpreisigen Produkte dar.
In 43% der 23 hochpreisigen Proben wurde unvergällter Alkohol verwendet. Bei den Proben, bei denen unvergällter Ethanol (Alcohol) deklariert war, wurde keines der untersuchten Phthalate bestimmt.
In einer der niedrigpreisigen Eau de Toilette-Proben aus dem Jahr 2023 wurden geringe Gehalte des Phthalats Diisobutylphthalat (DIBP) in Höhe von 13,2 mg/kg quantifiziert. DIBP ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Anh. II Nr. 1492 VO (EG) Nr. 1223/2009 in kosmetischen Mitteln verboten. Dieser ermittelte Gehalt lag jedoch unter dem Maximalwert von 38 mg/kg, sodass entsprechend der Stellungnahme des SCCP (SCCP/1016/06) [2] kein gesundheitliches Risiko für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erwarten ist.
In einer hochpreisigen Eau de Parfum-Probe waren Spuren von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in Höhe von 4 mg/kg quantifizierbar. DEHP ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Anh. II Nr. 1559 VO (EG) Nr. 1223/2009 in kosmetischen Mitteln verboten. Dieser Gehalt lag unter dem Gehalt von 100 mg/kg, wonach laut der Stellungnahme des SCCP (SCCP/1016/06) [2] kein Risiko für die Verbraucher zu erwarten ist. Von diesem Verbot ausgenommen ist gemäß Art. 17 VO (EG) Nr. 1223/2009 lediglich eine technisch unvermeidbare, kleine Menge, die im Einklang mit Artikel 3 (Sicherheit) steht. Spuren von verbotenen Stoffen sollten daher so gering wie möglich gehalten werden. Die für das kosmetische Mittel verantwortliche Person wurde daher aufgefordert, den ermittelten Gehalt der verbotenen Substanz in der obligatorischen Sicherheitsbewertung nachvollziehbar und ausreichend als technisch unvermeidbar und unbedenklich für die menschliche Gesundheit zu belegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, entspricht die Probe nicht den Anforderungen an Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Anh. II VO (EG) Nr. 1223/2009.
Die restlichen im Untersuchungsumfang enthaltenen explizit verbotenen oder auch nicht geregelten Phthalate waren nicht bestimmbar.
Fazit
Die Ergebnisse zeigen bezüglich des Phthalatgehalts kein Unterschied zwischen den hochpreisigen Produkten, den Produkten aus dem regulären Einzelhandel oder den niedrigpreisigen Produkten.
In 61% der Produkte, die vergällten Alkohol als Basis haben und einen hohen Duftstoffanteil aufweisen, wurden keine der untersuchten Phthalate bestimmt.
Mit Ausnahme von einer Probe waren die restlichen 70 Eau de Toilette- und Eau de Parfum-Proben in einem Flacon mit Pumpzerstäuber und Kunststoffschlauch abgefüllt. Aber nicht in jeder Probe waren auch Phthalatverbindungen bestimmbar. Daher ist aus den Ergebnissen derzeit kein Zusammenhang zwischen den quantifizierten Phthalat-Gehalten und einem möglichen Eintrag aus dem Kunststoffschlauch oder dem Behältnis abzuleiten.
Erfreulicherweise war die Anzahl an Produkten, bei der ein verbotenes Phthalat quantifizierbar war, sehr gering. Ergänzend zu den Untersuchungen aus dem Jahren 2023 und 2024 wird im Jahr 2025 ein Untersuchungsschwerpunkt folgen, in der Internetproben im Fokus stehen.
Literatur
- [1] Bährle-Rapp, M., Springer Lexikon Kosmetik und Körperpflege (2020), 5. Auflage, Springer Verlag, Berlin.
- [2] Scientific Committee on Consumer Products SCCP: Opinion on Phthalates in Cosmetic Products (2007)