Lakritzerzeugnisse unter der Lupe
Abstract

Die charakteristische Zutat von Lakritzerzeugnissen ist Süßholzextrakt bzw. Süßholzsaft. Süßholz enthält natürlicherweise den Inhaltsstoff Glycyrrhizin, welches für den typischen Geschmack von Lakritze verantwortlich ist. Die Aufnahme größerer Mengen Glycyrrhizin kann zu gesundheitlichen Problemen führen, insbesondere zu einer Erhöhung des Blutdrucks. Bei salzigen Lakritzsorten wird zudem häufig die Zutat Ammoniumchlorid zugesetzt, das in höheren Dosen ebenfalls zu gesundheitlichen Problemen führen kann. Daher müssen nach der Lebensmittelinformations-Verordnung bei Lakritzwaren abhängig von den enthaltenen Mengen an Glycyrrhizin bzw. Ammoniumchlorid Warnhinweise angegeben werden.
2024 untersuchte das LGL insgesamt 49 Lakritzwaren. Bei drei Proben (6,3 %) entsprach die Kennzeichnung hinsichtlich Glycyrrhizin und Ammoniumchlorid nicht den lebensmittelrechtlichen Vorgaben.
Hintergrund
Die charakteristische Zutat von Lakritzerzeugnissen ist Süßholzextrakt bzw. Süßholzsaft. Zuckerwaren, die als Lakritzerzeugnis beworben werden, enthalten davon mindestens 3 %.
Lakritzextrakt wird aus den Wurzeln des echten Süßholzes (Glycyrrhiza glabra) gewonnen und enthält Glycyrrhizin, das eine 50-fach höhere Süßkraft als Zucker besitzt und zum charakteristischen Geschmack von Lakritz beiträgt. Ein anderer Name für Glycyrrhizin ist Glycyrrhizinsäure.
Nach den Richtlinien für Zuckerwaren des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde wird basierend auf dem Glycyrrhizingehalt zwischen „Lakritz“ und „Starklakritz“ unterschieden. Lakritze enthalten maximal 0,2 g/100 g Glycyrrhizin, während Starklakritze über 0,2 g/100 g Glycyrrhizin enthalten.
Glycyrrhizin hat jedoch nicht nur stark süßende Eigenschaften, sondern auch Auswirkungen auf den Mineral- und Wasserhaushalt des Körpers. Ein ständiger Verzehr von größeren Mengen an Glycyrrhizin kann zu einer Veränderung des Mineralstoffwechsels mit Natriumanreicherung und Kaliumverlusten führen. Eine Erhöhung des Blutdrucks, Wassereinlagerungen im Gewebe (Ödeme) und Muskelschwäche können die Folge sein. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) empfiehlt daher, die Aufnahme von Glycyrrhizin auf unter 100 mg pro Tag zu beschränken.
Bei vorverpackten Lakritzerzeugnissen wird der mengenmäßige Anteil des Süßholzextraktes als charakteristische Zutat in der Regel auf der Verpackung angegeben. Von der verwendeten Menge an Süßholzwurzelextrakt auf den konkreten Gehalt an Glycyrrhizin in Lakritzerzeugnissen zu schließen, ist jedoch nicht möglich. Bereits in der Süßholzpflanze weist der Gehalt an Glycyrrhizin deutliche natürliche Schwankungen auf. Zudem wird der Gehalt durch das verwendete Gewinnungsverfahren des Extrakts beeinflusst.
Daher schreibt die Lebensmittelinformations-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) in Abhängigkeit vom Glycyrrhizingehalt eine spezielle Kennzeichnung der Produkte vor: Ab einem Glycyrrhizingehalt von 10 mg/100 g muss bei Süßwaren der Hinweis „enthält Süßholz” unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis angegeben werden, es sei denn, der Begriff „Süßholz” ist bereits im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Bei Gehalten ab 400 mg/100 g muss bei Süßwaren der Hinweis „enthält Süßholz – bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ angebracht werden.
Da aus diesen Verbraucherhinweisen nicht direkt hervorgeht, wie hoch der Glycyrrhizingehalt des jeweiligen Produktes ist, empfiehlt das BfR in seiner Mitteilung Nr. 010/2023 insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher, die an Bluthochdruck, Herz-Kreislauferkrankungen und Diabetes leiden, sowie Schwangeren, auf den ständigen Verzehr größerer Mengen an Lakritze zu verzichten.
In Lakritzwaren, insbesondere in Salzlakritzen, ist auch der Zusatz von Ammoniumchlorid (Salmiak) zur Geschmacksgebung üblich. Die Verwendung von Ammoniumchlorid ist im Rahmen der Europäischen Aromenverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1334/2008) geregelt. Ammoniumchlorid verursacht in höheren Dosen metabolische Azidose und eine Beeinträchtigung des normalen Ionenhaushalts. Dies kann zu Übelkeit, Erbrechen und neurologischen Störungen führen. Bei Lakritzwaren mit Ammoniumchlorid ist daher nach der Aromen-Durchführungsverordnung abhängig von der enthaltenen Menge an Ammoniumchlorid ein Warnhinweis anzubringen. Bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2,00 g/100 g bis 4,49 g/100 g muss der Hinweis „Erwachsenenlakritz – kein Kinderlakritz“ erfolgen. Bei einem Gehalt von mehr als 4,49 g/100 g ist der Hinweis „Extra stark, Erwachsenenlakritz – kein Kinderlakritz“ und ab 7,99 g/100 g zusätzlich der Warnhinweis „Übermäßiger Verzehr kann insbesondere bei Personen mit Nierenerkrankungen die Gesundheit beeinträchtigen“ anzubringen.
Ergebnisse
2024 untersuchte das LGL 49 Lakritzerzeugnisse. Die Proben umfassten hauptsächlich Lakritze, aber auch ein Starklakritz, Hartkaramelle mit Süßholz sowie Lakritzkonfekt und andere Süßwaren mit Lakritzbestandteilen wie Fruchtgummi-Lakritz-Kombinationen (vgl. Tabelle 1).
Eine der Lakritz-Proben wies einen stark ranzigen Geruch und Geschmack auf. Sie wurde als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet beanstandet. Die verbleibenden 48 Lakritzerzeugnisse untersuchte das LGL auf ihren Gehalt an Glycyrrhizin. Acht Proben salzige Lakritzerzeugnisse wurden zudem auf Ammoniak untersucht. Bei allen Proben prüfte das LGL die Kennzeichnung der Produkte.
| Produktkategorie | Anzahl der Proben |
|---|---|
| Lakritz | 37 |
| Starklakritz | 1 |
| Hartkaramelle mit Süßholz | 4 |
| sonstige Lakritzerzeugnisse (Lakritzkonfekt und weitere Süßwaren mit Lakritz-Bestandteilen) |
37 |
Insgesamt beanstandete das LGL sechs der 49 Lakritzerzeugnisse wegen Kennzeichnungsmängeln (12 %). Bei einer Probe erfolgte ein Sachverständigenhinweis aufgrund einer leichten Kennzeichnungsabweichung (vgl. Tabelle 2). Beanstandungen im Hinblick auf Warnhinweise aufgrund der Inhaltsstoffe Glycyrrhizin und Ammoniumchlorid wurden nur bei drei der 49 Proben ausgesprochen (6,1 %).
| Beurteilung | Anzahl der Proben | Anteil |
|---|---|---|
| ohne Beanstandung | 42 | 86 % |
| Sachverständigenhinweis | 1 | 2 % |
| Beanstandung | 6 | 12 % |
Glycyrrhizingehalte
In den untersuchten Lakritzerzeugnissen bestimmte das LGL Glycyrrhizingehalte von 3,8 mg/100 g bis 164 mg/100 g. Die Verteilung der Glycyrrhizingehalte ist in Abbildung 1 dargestellt. Keine der untersuchten Proben überschritt den Glycyrrhizingehalt von 400 mg/100 g, ab dem der Warnhinweis „enthält Süßholz – bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ angebracht werden muss. Die untere rote horizontale Linie in Abbildung 1 kennzeichnet den Gehalt von 10 mg/100 g, ab welchem der Hinweis „enthält Süßholz” unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis angegeben werden muss, es sei denn, der Begriff „Süßholz” ist bereits im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Insgesamt 42 der 48 untersuchten Proben überschritten unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit sicher diesen Glycyrrhizingehalt. Nur bei einer dieser 42 Proben (2,4 %) musste beanstandet werden, dass trotz eines Glycyrrhizingehaltes von über 10 mg/100 g im Gesamterzeugnis der Begriff „Süßholz“ im Rahmen des Zutatenverzeichnisses nicht angegeben war.
Eine als „Starklakritz“ bezeichnete Probe wies mit 152 mg/100 g einen für Starklakritz zu geringen Glycyrrhizingehalt von deutlich unter 200 mg/kg auf, weshalb die Bezeichnung „Starklakritz“ bei diesem Produkt als irreführend beurteilt wurde.
Abbildung 1: Glycyrrhizingehalte der 2024 untersuchten Lakritzerzeugnisse. Die Unsicherheiten entsprechen der erweiterten Messunsicherheit (Vertrauensniveau 95 %). Die rote horizontale Linie kennzeichnet den Gehalt im Gesamterzeugnis, ab dem „Süßholz“ im Rahmen des Zutatenverzeichnisses gekennzeichnet werden muss.
Ammoniumchlorid
Bei acht Proben salziges Lakritzerzeugnis untersuchte das LGL den Gehalt an Ammoniumchlorid. In einer Probe lag der Gehalt unter der Bestimmungsgrenze; die verbleibenden sieben Proben wiesen Gehalte von 1,34 g/100 g bis 5,85 g/100 g auf (vgl. Abbildung 2). Bei vier Proben lag der Gehalt unter 2,00 g/100 g, sodass kein Warnhinweis erforderlich war. Eine Probe überschritt den Gehalt von 2,00 g/100 g und eine Probe den Gehalt von 4,49 g/100 g. Beide Proben waren hinsichtlich des Ammoniumchlorids korrekt gekennzeichnet. Nur bei der ranzigen Probe entsprach der für Ammoniumchlorid notwendige Warnhinweis nicht dem geforderten Wortlaut.
Abbildung 2: Ammoniumchloridgehalte der 2024 untersuchten Lakritzerzeugnisse. Die Unsicherheiten entsprechen der erweiterten Messunsicherheit (Vertrauensniveau 95%). BG = Bestimmungsgrenze. Die roten horizontalen Linien kennzeichnen die Gehalte, ab denen bestimmte Kennzeichnungen notwendig sind.
Fazit und Ausblick
Für Lebensmittel sind abhängig von den darin enthaltenen Mengen an Glycyrrhizin und Ammoniumchlorid Angaben vorgeschrieben, die Verbraucherinnen und Verbraucher auf mit dem Konsum dieser Stoffe einhergehende Risiken hinweisen. Daher ist die richtige Kennzeichnung bei Lakritzerzeugnissen, die Glycyrrhizin und Ammoniumchlorid enthalten, von besonders großer Bedeutung.
Das LGL wird weiterhin regelmäßig Lakritzerzeugnisse auf die Gehalte an Glycyrrhizin und Ammoniumchlorid untersuchen, um die Einhaltung der gesetzlichen Kennzeichnungsanforderungen zu überprüfen.
Literatur
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe
- Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel (Aromendurchführungsverordnung – AromenDV) vom 20. Oktober 2021
- Bundesinstitut für Risikobewertung (2023): Beeinträchtigt der Lakritzverzehr von Schwangeren die geistige und körperliche Entwicklung von Kindern? Mitteilung Nr. 010/2023 vom 14. Februar 2023
- Bundesinstitut für Risikobewertung: Lakritze. https://www.bfr.bund.de/de/a-z_index/lakritze-5079.html [Stand 04.02.2025]




