Die Maul- und Klauenseuche (MKS) - Aktuelles
Aktuelles Geschehen
Kartendarstellung der aktuellen MKS-Fälle in Ungarn und der Slowakei
(seit 07.03.2025; Stand: 23.04.2025)
Tabelle 01: Nachweise von MKS in Ungarn und der Slowakei (Stand: 23.04.2025)
Datum | Land | Region, Ort | Anzahl Betriebe |
---|---|---|---|
07.03.2025 | Ungarn | Györ-Moson-Sopron, Kisbajcs | 1 |
21.03.2025 | Slowakei | Trnavský, Dunajská Streda | 3 |
25.03.2025 | Slowakei | Trnavský, Dunajská Streda | 1 |
26.03.2025 | Ungarn | Györ-Moson-Sopron, Levél | 1 |
31.03.2025 | Slowakei | Trnavský, Dunajská Streda | 1 |
02.04.2025 | Ungarn | Györ-Moson-Sopron, Darnózseli und Dunakiliti |
2 |
04.04.2025 | Slowakei | Bratislavský, Plavecký Štvrtok | 1 |
17.04.2025 | Ungarn | Györ-Moson-Sopron, Rábapordány | 1 |
Ausbruchsgeschehen in Ungarn und der Slowakei
Am 07. März 2025 ist in einem Rinderbetrieb mit ca. 1.400 Tieren im Nordwesten Ungarns, im Komitag Györ-Moson-Sopron nahe der Grenze zur Slowakei, die Maul- und Klauenseuche (MKS) ausgebrochen. Dies ist der erste Ausbruch in Ungarn seit 1973. Seitdem gab es weitere MKS-Ausbrüche in Ungarn (siehe Tabelle).
In der Slowakei wurde am 21. März 2025 auf drei Betrieben mit insgesamt ca. 2750 Tieren im Süden der der Trnava Region, nahe der ungarischen Grenze ebenfalls das Virus der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt. Seitdem gab es ebenfalls weitere MKS-Ausbrüche in der Slowakei (siehe Tabelle).
Einige österreichische Gemeinden liegen in der grenzübergreifenden Überwachungszone des Seuchengeschehens. Dort gab es bislang keine positiven Nachweise für Infektionen mit der MKS.
Weitere Informationen zu den in Überwachungszonen liegenden österreichischen Gemeinden und den dort ergriffenen Maßnahmen finden Sie hier.
Informationen zu den in Österreich ergriffenen Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor einer Einschleppung der MKS finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Ausbruchsgeschehen in Ungarn finden Sie hier auf der Internetseite der WAHIS in englischer Sprache.
Weitere Informationen zum Ausbruchsgeschehen in der Slowakei finden Sie hier auf der Internetseite der WAHIS in englischer Sprache.
Deutschland
In einem Bestand von Wasserbüffeln im brandenburgischen Märkisch-Oderlandkreis hat das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut am 10. Januar 2025 einen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) bestätigt. Nach aktuellem Stand hat sich die Tierseuche von dort aus nicht weiter ausgebreitet. Deutschland erlangte am 14.04.2025 den Status „MKS-frei ohne Impfung“ zurück. Das FLI gibt an, dass die in Ungarn und der Slowakei festgestellten MKS-Viren zwar vom selben Serotyp O sind, genetisch aber eindeutig vom im Januar in Brandenburg aufgetretenen Virus zu unterscheiden sind. Der Eintragsweg konnte bisher nicht geklärt werden. Deutschland war seit 1988 bis zu dem Ausbruch im Januar 2025 frei von der MKS. Nach dem Ausbruch in Brandenburg hat Deutschland Impfstoff gegen das Maul- und Klauenseuche-Virus des Serotyps O herstellen lassen und unterstützt die beiden betroffenen Länder mit Impfstoff.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des FLI.
Einen wöchentlichen Bericht zum aktuellen MKS-Geschehen in der EU finden sie hier.
Allgemeine Informationen zu MKS
Eine Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus über größere Distanzen ist u. a. auch durch Personen, die Kontakt mit infizierten Tieren hatten, und durch kontaminierte Kleidung, Fahrzeuge oder Lebensmittel möglich, so dass jederzeit Fälle auch in weit vom aktuellen Geschehen entfernten Regionen auftreten können. Reisende sollten darauf achten, keine Rohmilchprodukte oder Produkte, die nicht vollständig durcherhitztes Fleisch enthalten, aus MKS-Gebieten mitzubringen. Generell sollten Speiseabfälle ordnungsgemäß entsorgt werden, so dass Tiere keinen Zugang dazu haben. Bei Kontakt mit möglicherweise infizierten Tieren in Gebieten, in denen MKS auftritt, ist bei der Rückkehr darauf zu achten, dass Tierhaltungen mit empfänglichen Tierarten nicht direkt, sondern erst nach entsprechenden Hygienemaßnahmen (Waschen, Kleidungswechsel) und am besten erst nach einer mehrtägigen Karenzzeit betreten werden.
FAQ: Fragen und Antworten zur Maul- und Klauenseuche (MKS) finden sie hier.
Behördliche Maßnahmen bei Ausbruch der MKS in einer Tierhaltung
Derzeit gibt es KEINE MKS-Ausbrüche in deutschen Betrieben!
Im Falle eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche (MKS) sind die folgenden Maßnahmen erforderlich, um die Seuche zu tilgen und eine weitere Verbreitung zu verhindern:
Im betroffenen Betrieb:
- Bestandssperre, Tötung und unschädliche Beseitigung aller empfänglichen Tiere* im Bestand und anschließende ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion.
Im betroffenen Gebiet:
- Erstmaßnahme „Stand still“ (72 Stunden): sofortiger Verbringungsverbot für empfängliche Tierarten*
- Festlegung einer Schutzzone (mind. 3 km) und einer Überwachungszone (mind. 10 km) um den Seuchenbetrieb und Untersuchung der empfänglichen Tiere* in den Betrieben dieser Zonen.
- Handelseinschränkungen im Tierverkehr sowie im Verkehr von bestimmten Lebensmitteln und anderen Materialien
- erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen/ verstärkte Hygieneregeln für Betriebe mit empfänglichen Tieren*
- epidemiologische Untersuchungen zur Einschleppung und Verbreitung der Tierseuche in den Restriktionszonen
- ggf. weitere präventive Maßnahmen bei nahegelegenen empfänglichen Tieren* zum Schutz vor Weiterverbreitung der Tierseuche
Restriktionszonen im MKS-Seuchenfall
Bei Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) werden gemäß EU-Recht Schutz- und Überwachungszonen sowie gegebenenfalls eine weitere Sperrzone eingerichtet. Diese Gebiete, die unter dem Begriff "Sperrzonen" zusammengefasst werden, können verschiedene Maßnahmen umfassen. Die getroffenen Maßnahmen ermöglichen die Durchführung gezielter Bekämpfungs- und Schutzmaßnahmen. Die erforderlichen Maßnahmen und das betroffene Gebiet in den Sperrzonen werden durch Allgemeinverfügung der zuständigen Behörde (Landratsamt, Stadt) bekannt gegeben.
Schutzzone (SZ):
Eine Schutzzone wird eingerichtet, wenn MKS in einer Tierhaltung bestätigt wurde. Die Schutzzone hat einen Radius von mindestens 3 km um den Ausbruchsbetrieb. Hier gelten die stärksten Schutzmaßnahmen, damit sich die Tierseuche nicht weiter ausbreiten kann.
Überwachungszone (ÜZ):
Diese umgibt die Schutzzone und hat einen Radius von mindestens 10 km um den Ausbruch. Sie dient der erweiterten Überwachung und Kontrolle. In dieser Zone werden verstärkte Kontrollen durchgeführt, um eine weitere Verbreitung der Seuche schnell zu erkennen und um sicherzustellen, dass keine infizierten Tiere oder kontaminierten Produkte aus den Sperrzonen hinausgelangen.
Weitere Sperrzonen (wSZ):
Als risikominimierende Maßnahme kann eine weitere Sperrzone eingerichtet werden. Diese umfasst ein festgelegtes Gebiet, welches die Überwachungszone umgibt. Bei der Gebietsfestlegung werden auch die mögliche Weiterverbreitung der MKS, Tierbewegungen, Handelsstrukturen, örtliche Haltungen empfänglicher Tiere, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.
Folgende Maßnahmen werden erforderlichenfalls in Schutz- und Überwachungszonen angeordnet. Maßnahmen in der weiteren Sperrzone können risikoorientiert angeordnet werden.
Die MKS gehört zu den wirtschaftlich bedeutsamsten Seuchen bei landwirtschaftlichen Nutztieren. Mit der Festlegung der Sperrzonen und der Anordnung von Schutzmaßregeln können Maßnahmen umgesetzt werden, die eine Verbreitung der MKS und ein Übergreifen auf andere Tierhaltungen, in denen Tiere empfänglicher Arten* gehalten werden, unterbunden und den Schaden begrenzt werden sollen. Die Maßnahmen erfolgen auf der Grundlage nationaler und europäischer Rechtsvorgaben.
Maßnahmen zur Früherkennung der MKS in Sperrzonen:
Maßnahmen des Tierhalters empfänglicher Arten:
- unverzügliche Anzeige der gehaltenen Tiere mit Anzahl und Nutzungsart unter Angabe ihres Standortes bei der zuständigen Behörde (Veterinäramt)
- tägliche Anzeige von verendeten und erkrankten Tieren
- Meldung eines deutlichen Leistungsrückgangs im Bestand (z. B. Milchleistung)
Behördliche Maßnahmen zur Früherkennung am Betrieb**:
- Dokumentenkontrolle
- Überprüfung der Biosicherheitsmaßnahmen, der verstärkten Hygieneregeln
- Klinische Untersuchung der Tiere
- Probennahme zur Untersuchung auf MKS
Maßnahmen zur Einschränkung der Seuche in den Sperrzonen:
Betriebe mit empfänglichen Tieren*:
- treffen Vorkehrungen, um den Kontakt mit Wildtieren zu verhindern
- ergreifen Maßnahmen, um eine Übertragung der Krankheit durch Personen bestmöglich zu vermeiden
- Betreten der Stallungen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung
- Reinigung, Desinfektion, ggf. Entsorgung der Schutzkleidung und des Schuhwerks nach Verlassen der Stallungen
- führen Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen
- treffen Maßnahmen um das weitertragen der MKS über Vektoren zu verhindern (z.B. Schadnagerbekämpfung, Reduzierung des Personenverkehrs)
- reinigen und desinfizieren alle Fahrzeuge und Gerätschaften müssen vor Verlassen des Betriebs
- schaffen geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an Ein- und Ausgängen der Ställe bzw. Betriebs- Zu- und Ausfahrten und stellen deren Benutzung sicher
- führen keine Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten durch
Regelungen für Verbringung und Handel in Sperrzonen:
- lebende Tiere dürfen nicht aus der Sperrzone hinaus und nicht hinein verbracht werden
- Transporte lebender, empfänglicher Tiere in der Sperrzone sind untersagt
- Tierkörper, Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse, tierische Nebenprodukte, Rohmilch und Milcherzeugnisse empfänglicher Tiere dürfen nur nach behördlicher Genehmigung aus der Sperrzone verbracht werden
- Die künstliche Besamung empfänglicher Tiere sowie der Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen sind eingeschränkt
- Die Verbringung von in der Sperrzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh ist verboten
Weitere Vorgaben:
- Messen, Märkte und Tierschauen mit empfänglichen Tieren sind in Sperrzonen untersagt
* Tiere empfänglicher Arten / empfängliche Tiere: Paarhufer, d.h. Schweineartige wie Haus- und Wildschweine, Wiederkäuer wie Rinder, Schafe, Ziegen, Büffel, Reh-, Rot-, Damwild oder andere Cerviden, Flusspferde oder Kamele, sowie Rüsseltiere
**diese Maßnahmen werden in der ÜZ/wSZ risikoorientiert, nicht in allen Betrieben, durchgeführt.
MKS – eine schwere Erkrankung der Klauentiere
Die MKS ist eine durch Viren verursachte hochansteckende Erkrankung, die mit Fieber und Lahmheit, sowie anfänglich mit vesikulärer Bläschenbildung, und später mit erosiv-ulzerierenden Haut- und Schleimhautläsionen einhergeht. Empfängliche Tierarten sind Rinder, Büffel, Ziegen, Schafe, Schweine, Hirsche, Antilopen, Giraffen, Kamele und andere Paarhufer. Für Menschen besteht hingegen keine Ansteckungsgefahr. Übertragen wird die MKS entweder direkt (von Tier zu Tier, z. B. durch Zukauf) oder indirekt (über Menschen, Fahrzeuge, Fleisch, Lebensmittel tierischen Ursprungs). Das Virus der MKS hat eine sehr hohe Widerstandskraft. In der Umwelt kann es über Monate bis Jahre überleben. Die MKS ist gefürchtet als Infektionskrankheit mit höchst effizienter Ansteckungsrate. Problematisch ist ferner, dass kleine Wiederkäuer und verschiedene Wildtiere in der Regel nur milde klinische Symptome entwickeln und daher im Infektionsgeschehen häufig unerkannt bleiben. Einzelne infizierte Tiere können auch zu sogenannten Virusträgern (engl. „carrier“) werden und bis zu drei Jahren das Virus ausscheiden, ohne eine klinische Symptomatik zu entwickeln.
Symptome der Maul- und Klauenseuche:
Allgemeine Symptome:
- Inkubationszeit: 2 bis 7 Tage, meist betrifft es die ganze Herde
- Aphtenbildung (hoch schmerzhafte, kleine Geschwüre) im Klauenbereich, im Maulbereich, am Euter
- Fieber (40-42° C)
- Schmerzen, Lahmheit
- Apathie
Rinder zeigen im Vergleich zu anderen Tierarten mitunter die schwersten Symptome. Bei Milchkühen kommt es zu einem deutlichen Rückgang der Milchleistung. Die Sterblichkeitsrate bei Kälbern kann sehr hoch sein. Durch die Aphtenbildung im Maul kommt es zu starkem Speicheln mit Fressunlust.
Schweine zeigen erste klinische Anzeichen in Form von Fieber (nur kurz), gestörtem Allgemeinbefinden und Lahmheit. Die Tiere sitzen oft dichtgedrängt im “Hundesitz”. Läsionen befinden sich beim Schwein häufig am Klauensaum und im Zwischenklauenspalt. Das Klauenhorn kann sich ablösen (“Ausschuhen”). Zunge, Maul, Rüsselscheibe und Gesäugeleiste (selten) können von Läsionen betroffen sein. Todesfälle bei Ferkeln ohne klinische Symptome sind möglich.
Bei Schafen und Ziegen sind die Symptome oftmals unauffällig. Lahmheit, Fieber und ein gestörtes Allgemeinbefinden können beobachtet werden. Läsionen treten u. U. nur an Maul oder Klauen auf. Die Läsionen können auch an Oberkiefer, Zunge, Klauensaum und Zwischenklauenspalt auftreten. Lämmer können an einer Herzmuskelentzündung verenden. Tragende Tiere können abortieren oder es kommt zur Mumifizierung von Feten.
Bei Klauentieren mit Lahmheit, Fieber oder anderer unklarer Krankheitssymptomatik sollte in jedem Fall ein Tierarzt zur Abklärung der Ursache hinzugezogen werden. Bei Verdacht auf Vorliegen der Maul- und Klauenseuche ist sofort die zuständige Behörde (Veterinäramt, KBLV) zu informieren!
Mehr zu Klinik, Diagnostik, Epidemiologie und Bekämpfung der MKS finden Sie auch hier.
Informationen zur Charakterisierung der MKS-Infektion, zum Untersuchungsgang und zum Untersuchungsmaterial finden Sie hier.
Biosicherheit
Tierhalter sind nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in noch aus dem Bestand ein- oder verschleppt werden. Sie haben sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen bei den von ihnen gehaltenen Tieren sachkundig zu machen, d.h. insbesondere die Einhaltung von betriebsspezifischen Biosicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten. Weiterhin haben Tierhalter sowie Vertreter des Tierhalters, Hirten, Schäfer, Senner, Transporteure die Pflicht, den Gesundheitszustand ihrer Tiere zu beobachten (Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/429). Im Falle des Verdachtes auf eine anzeigepflichtige Tierseuche ist der Tierhalter dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.
Es wird empfohlen, auf den Betrieben mit empfänglichen Tierarten zum Schutz des Tierbestandes die Biosicherheitsmaßnahmen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Wichtige Schutzmaßnahmen sind u. a.:
- Die Verwendung betriebseigener, saubere Stallkleidung oder Einmalschutzkleidung
- Kein unkontrollierter Zutritt zum Tierbestand durch betriebsfremde Personen
- Zukauf von Tieren aus sicheren Herkunftsbetrieben und ggf. Quarantäne vor gemeinsamer Aufstallung
- Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln und von zum Transport verwendeten Gerätschaften
- Schadnagerbekämpfung
Mithilfe geeigneter Biosicherheits-Maßnahmen kann das Risiko der Erregereinschleppung in Bestände minimiert werden. Einen Leitfaden zur Biosicherheit für Rinderhaltungen finden Sie hier.
In Schweinhaltungsbetrieben sind die gesetzlichen Vorgaben zur Biosicherheit einzuhalten. Die Biosicherheitsmaßnahmen für Schweinehaltungsbetriebe sind ausführlich in der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) dargelegt.
Rechtsgrundlagen
EU-Recht:
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17.12.2019 zur Ergänzung der VO (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17.12.2019 zur Ergänzung der VO (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/323 der Kommission vom 11.02.2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Deutschland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/186
Nationales Recht:
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche Schweinehaltungshygieneverordnung
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