Pressemitteilung
04.12.2025
Nr. 41/2025
Lebensmittelsicherheit
LGL-Untersuchungen zu entkoffeiniertem Kaffee verursachen keine schlaflosen Nächte - über 300 Proben analysiert
Kaffee gehört zu den beliebtesten Getränken in Deutschland. Für Schwangere, Stillende oder Menschen mit Empfindlichkeit gegen Koffein empfiehlt sich jedoch, wenn sie nicht gänzlich auf das Heißgetränk verzichten möchten, ein entkoffeinierter Aufguss. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat in den vergangenen vier Jahren insgesamt 326 entkoffeinierte Kaffeeproben aus dem bayerischen Einzelhandel untersucht. Ziel war es zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des maximal erlaubten Rest-Koffein-Gehalts eingehalten werden und ob die Kennzeichnung rechtlich korrekt erfolgt. Erfreulicherweise wurden nur bei wenigen Proben Abweichungen festgestellt.
Die deutsche Kaffee-Verordnung sieht vor, dass entkoffeinierter Kaffee höchstens 0,1 Prozent Koffein (1 g Koffein pro kg Trockenmasse) und Instantkaffee maximal 0,3 Prozent Koffein (3 g Koffein pro kg Trockenmasse) enthalten darf. Zwischen Januar 2022 und Oktober 2025 analysierte das LGL den Koffeingehalt von 200 Proben Kaffee, dessen Bohnen entweder intakt oder gemahlen vorlagen. Lediglich drei gemahlene Kaffees wiesen einen zu hohen Koffeingehalt auf und wurden beanstandet. Bei den außerdem untersuchten 126 Instantprodukten lagen alle gemessenen Werte deutlich unterhalb des gesetzlichen Höchstgehalts.
Daneben untersuchte das LGL auch die Kennzeichnung der Produkte. Bei 20 der 326 Proben gab es Mängel. So war bei einer Probe mit ganzen Bohnen nicht erkennbar, dass es sich um entkoffeinierten Kaffee handelte, was als irreführend bewertet wurde. Bei neun Proben wurde der gesetzlich vorgeschriebene Wortlaut „entkoffeiniert“ nicht verwendet, in weiteren neun Fällen war das Wort „entkoffeiniert“ nicht im gleichen Sichtfeld wie die Produktbezeichnung angegeben, was laut Kaffee-Verordnung jedoch verpflichtend ist. Weitere Beanstandungen betrafen zum Beispiel irreführende Sortenangaben und Fehler beim Mindesthaltbarkeitsdatum.
Ergänzende Informationen
Während herkömmliche Kaffeebohnen je nach Sorte meist zwischen 1 und 2,5 Prozent Koffein enthalten, wird bei entkoffeiniertem Kaffee bzw. Instantkaffee rund 90 bis 95 Prozent des enthaltenen Koffeins mittels unterschiedlicher Verfahren entfernt. Daneben sind auch bei der Kennzeichnung klare Regeln einzuhalten: So ist der Begriff „entkoffeiniert“ gesetzlich vorgeschrieben – Synonyme wie „decaf“ oder „koffeinfrei“ reichen nicht aus.
Zum Webartikel: Entkoffeinierter Kaffee: Ist wirklich drin was draufsteht?
Mehr zu Kaffeeuntersuchungen des LGL:
- 100% Arabica-Kaffee – stimmt das wirklich?
- Authentizitätsprüfung von Kaffee
- Das Schimmelpilzgift Ochratoxin A in Kaffee
Über das LGL
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist die zentrale Fachbehörde des Freistaats Bayern für Lebensmittelsicherheit, Gesundheit, Veterinärwesen und Arbeitsschutz/Produktsicherheit. Als interdisziplinäre, wissenschaftliche Fachbehörde verfolgt das LGL in seinem Handeln stets den „One-Health-Ansatz“ – denn nur gesunde Tiere liefern gesunde Lebensmittel, und nur eine gesunde Umwelt ermöglicht körperliches, geistiges und soziales Wohlergehen.
Daher sind am LGL verschiedene Fachgebiete bewusst unter einem Dach vereint. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen zum Beispiel aus der Human- und Veterinärmedizin, der Lebensmittelchemie, aus den verschiedenen Ingenieurswissenschaften, der Physik, der Psychologie, der Ernährungswissenschaft, der Chemie oder Biologie. Sie arbeiten über Fachgrenzen hinweg zusammen und betrachten Sachverhalte aus verschiedenen Blickwinkeln.
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung umfassen die Aufgaben des LGL die Untersuchung und rechtliche Beurteilung von Lebensmitteln einschließlich der toxikologischen Risikobewertung bedenklicher Inhaltsstoffe. Das LGL sieht sich dabei als Dienstleister im Bereich der Lebensmittelsicherheit, um die bayerische Bevölkerung vor gesundheitlichen Risiken sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen.

